2. vollstr. Ausf. des VB - Zuständigkeit?

  • Wer kann mir sagen, wer für die Erteilung der 2. vollstr. Ausfertigung des VB zuständig ist?
    Das Verfahren lief zuletzt vor dem PG. Einspruch wurde zurückgenommen. Gl. vollstreckt aus VB. VB wurde durch GV an Sch. ausgehändigt, obwohl noch nicht vollständig Forderung bezahlt. Jetzt will Gl. die 2. Ausf.

    1. Zuständig für die 2. vollstreckbare? Mahngericht oder das PG

    2. Wenn das PG (hier der UdG) zuständig ist: Die Klausel ist einzuschränken, d. h. die bisherigen Zahlungen sind mit aufzunehmen oder ist dies im Klauselverfahren nicht erforderlich?

    Vielen Dank für die Hilfe!:daumenrau

  • Wenn das Verfahren vorm Prozessgericht war, das Prozessgericht schon den VB erteilt hat, wo ist dann die Mühe, die zweite vollstreckbare Ausfertigung auszustellen. Zuständigkeit liegt beim Prozessgericht.
    Die Zahlungen sind in der Klausel nicht aufzunehmen.

  • Der VB wurde nicht vom Prozessgericht erteilt sondern vom Mahngericht. Dann Einspruch und Abgabe an das Prozessgericht ==> Rücknahme des Einspruch`s, Verfahren ist beendet. Die Akte bleibt beim Prozessgericht.
    Zuständig für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des VB ist damit das Prozessgericht - aber nicht der UdG sondern der Rpfl.!
    Die Klausel muss natürlich beschränkt werden auf die noch offenen Forderungen.

  • Der VB wurde nicht vom Prozessgericht erteilt sondern vom Mahngericht. Dann Einspruch und Abgabe an das Prozessgericht ==> Rücknahme des Einspruch`s, Verfahren ist beendet. Die Akte bleibt beim Prozessgericht.
    Zuständig für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des VB ist damit das Prozessgericht - aber nicht der UdG sondern der Rpfl.!
    Die Klausel muss natürlich beschränkt werden auf die noch offenen Forderungen.


    :gruebel: Ist das nicht eine Sache, die später in der Vollstreckung zu klären ist? Steinigt mich, wenn ich falsch liege ...

  • Bei uns schon, jedoch ist es ein Geheimnis zwischen Verw. und UdG. Der Rpfl erfährt nicht wer diese besonderen Fähigkeiten hat und wer nicht (auch nicht durch den Geschäftsverteilungsplan). Manchmal bekommt man auch vom UdG sowas vorgelegt, obwohl er BERUFEN ist (weil er es vergessen hat oder ....)!

  • :gruebel: Ist das nicht eine Sache, die später in der Vollstreckung zu klären ist? Steinigt mich, wenn ich falsch liege ...


    Nicht unbedingt. Wenn unstreitig klar ist, welche Beträge bereits auf den Titel gezahlt sind - hier scheint es einen Nachweis des GV darüber zu geben - muss das auf der Klausel mit vermerkt werden, weil ja die Vollstreckung nur noch hinsichtlich des fehlenden Betrages erfolgen darf.
    Wenn die geleisteten Zahlungen nicht klar nachgewiesen oder überhaupt nicht bekannt sind, kann die Klausel natürlich nicht beschränkt werden. In dem Fall muss der Schuldner ggf. gegen die Vollstreckung vorgehen, wenn dann zuviel kassiert wird.

  • Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen.

    Also fazit: Prozessgericht ist zuständig, bei uns ist es auf den UdG übertragen und wenn die erfolgten Zahlungen bekannt sind, dann muss die Klausel (2. vollstr. Ausf.) entsprechend beschränkt werden. Ich informiere mich praktisch gerade für meine UdG :) , weil ich es auch nicht besser weiß.
    Aus der Akte geht wie gesagt nur hervor, dass der GV dem Sch. bereits Geld "abgenommen" hat aufgrund der Vollstreckung aus dem VB, jedenfalls ein Teil der Forderung ist erledigt. Sollte daher ev. ein Forderungskonto vom Gl. angefordert werden, um sicher zu gehen oder führt das zu weit?:gruebel:

  • Wer kann mir sagen, wer für die Erteilung der 2. vollstr. Ausfertigung des VB zuständig ist?
    1. Zuständig für die 2. vollstreckbare? Mahngericht oder das PG

    Wenn der Rechtsstreit nach Einspruch bereits beim Prozessgericht war (wie bei euch), dann ist dieses für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zuständig (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - X ARZ 85/06).

    2. Wenn das PG (hier der UdG) zuständig ist: Die Klausel ist einzuschränken, d. h. die bisherigen Zahlungen sind mit aufzunehmen oder ist dies im Klauselverfahren nicht erforderlich?


    Grundsätzlich ist keine Einschränkung vorzunehmen, da die weitere vollstreckbare Ausfertigung 1 : 1 die erste ersetzt. Wenn jedoch unstreitig Nachweise vom GV über die Zahlung vorliegen, würde ich diese an die weitere vollstreckbare Ausfertigung ansiegeln, oder - wie beldel - die Klausel auf die noch offene Forderung beschränken.

    Ob vorliegend überhaupt die Voraussetzungen für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, ist anhand des dürftigen Sachverhalts

    VB wurde durch GV an Sch. ausgehändigt, obwohl noch nicht vollständig Forderung bezahlt. Jetzt will Gl. die 2. Ausf.


    noch zu klären.

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