Dauer einer Nachlassverwaltung

  • Brauche Nachhilfeunterricht:
    Die gerichtl. Nachlassverwaltung als eine Form
    der Nachlasspflegschaft dient ihrem gesetzl Zweck
    nach doch dazu, bei einem unübersichtlichen Nach-
    lass zunächst eine Übersicht zu verschaffen ohne
    gleich die Nachlassinsolvenz zu beantragen.

    Wann darf eigentlich der Nachlassverwalter das
    Verfahren abschliessen u. die netto verfügbare
    Masse an die Nachlassgläubiger resp. Erben verteilen?
    Es bestand im Verfahren kein Insolvenzeröffnungsgrund.
    Gibt es hierfür klare gerichtl. (Mindest)Fristen?

    Schliesslich bewirkt dieses durchgeführte Verfahren
    ja den § 1975 BGB Ausschluss der Erbenhaftung wie
    bei einer Nachlassinsolvenz.

  • Hierfür gibt es keine Fristen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, wann und an wen der Nachlassverwalter den Nachlass verteilt (mit anschließender Aufhebung der Nachlassverwaltung). Nach Wegfertigung der bestehenden Verbindlichkeiten ist es aber genauso möglich, dass die Nachlassverwaltung aufgehoben wird und sich die Erben selbst um die Aufteilung des verbliebenen Nettonachlass kümmern. Eine quotale Verteilung der Nettomasse durch den Nachlassverwalter an die Erben setzt im übrigen die Zustimmung der Erben voraus, weil hierdurch der Nachlass auseinandergesetzt wird.

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