Welcher Meinung zur Rückschlagsperre schließt ihr euch an? 17
-
BGH-Entscheidung vom 19.01.2006 (EigentümerGS nein) (5) 29%
-
Literaturmeinung (EigentümerGS ja) (6) 35%
-
Ich habe dazu (noch) kein Meinung. (3) 18%
-
Zwar KEINE EigentümerGS (wie BGH) aber Löschungsbewilligung des Gl. (3) 18%
Hallo an euch allwissende Kollegen!
Ich habe in einem aktuellen Fall mit dem § 88 InsO zu kämpfen und habe mir deshalb alle threads, die ich zu diesem Thema finden konnte, durchgelesen (und meiner Meinung nach auch verstanden :)).
Besonderes Augenmerk muss dabei natürlich auf die ausführlichen Darstellungen von juris2112 bei "Rückschlagsperre-Revolution" gerichtet werden.
Jetzt würde mich natürlich mal interessieren, wer von euch schonmal so einen Fall nach Bekanntmachung dieser überaus intelligenten BGH-Entscheidung bearbeitet hat und wie ihr hierzu entschieden habt.
Ist euch der Irrsinn dieser BGH-Entscheidung wurscht und schließt ihr euch grundsätzlich bekanntgemachten BGH-Entscheidungen an, weil der BGH nunmal immer Recht hat? Dann verlangt ihr zur Löschung der Zwangssicherungshypothek grundsätzlich nur den Antrag des IV und zieht die Inso-Akte bei?
Oder seit ihr der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung, die auch die herrschende Meinung vor der BGH-Entscheidung war? Nämlich, dass eine EigentümerGS entsteht und diese nur mit Löschungsbewilligung und Antrag des IV gelöscht werden kann und auch nicht wieder auflebt.
Oder musstet/wolltet ihr euch noch nicht mit diesem Thema befassen?
Ich bitte euch um rege Beteiligung! Es geht schließlich um die Feststellung der derzeitigen herrschenden Meinung!:tipptipp
Nachdem wir nun auch in dieser Problematik wiedermal an einem Punkt sind, wo man als Rechtspfleger frei entscheiden darf, wo man sowohl der einen, als auch der anderen Ansicht folgen kann, da ist doch so eine Umfrage schonmal angebracht, oder?
Außerdem hab ich da noch eine Überlegung anzubringen, die bei beiden Meinungen relevant sein könnte. Ich meine, mal in irgendeiner Entscheidung gelesen zu haben, dass verfahrenstechnisch dem Zwangssicherungs-hypothekengläubiger vor Löschung des Rechts rechtliches Gehör gewährt werden muss? Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Allerdings halte ich das auch für Quatsch, denn es liegt ja gerade keine Löschung einer gegenstandslosen Eintragung (§84 GBO) vor.
Vielleicht kann sich hierzu mal noch jemand äußern.
Gruß
Bluebee103