zur Rückschlagsperre-Revolution

  • Welcher Meinung zur Rückschlagsperre schließt ihr euch an? 17

    1. BGH-Entscheidung vom 19.01.2006 (EigentümerGS nein) (5) 29%
    2. Literaturmeinung (EigentümerGS ja) (6) 35%
    3. Ich habe dazu (noch) kein Meinung. (3) 18%
    4. Zwar KEINE EigentümerGS (wie BGH) aber Löschungsbewilligung des Gl. (3) 18%

    Hallo an euch allwissende Kollegen!

    Ich habe in einem aktuellen Fall mit dem § 88 InsO zu kämpfen und habe mir deshalb alle threads, die ich zu diesem Thema finden konnte, durchgelesen (und meiner Meinung nach auch verstanden :)).
    Besonderes Augenmerk muss dabei natürlich auf die ausführlichen Darstellungen von juris2112 bei "Rückschlagsperre-Revolution" gerichtet werden.

    Jetzt würde mich natürlich mal interessieren, wer von euch schonmal so einen Fall nach Bekanntmachung dieser überaus intelligenten :wechlach:BGH-Entscheidung bearbeitet hat und wie ihr hierzu entschieden habt.

    Ist euch der Irrsinn dieser BGH-Entscheidung wurscht und schließt ihr euch grundsätzlich bekanntgemachten BGH-Entscheidungen an, weil der BGH nunmal immer Recht hat? Dann verlangt ihr zur Löschung der Zwangssicherungshypothek grundsätzlich nur den Antrag des IV und zieht die Inso-Akte bei?

    Oder seit ihr der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung, die auch die herrschende Meinung vor der BGH-Entscheidung war? Nämlich, dass eine EigentümerGS entsteht und diese nur mit Löschungsbewilligung und Antrag des IV gelöscht werden kann und auch nicht wieder auflebt.

    Oder musstet/wolltet ihr euch noch nicht mit diesem Thema befassen?

    Ich bitte euch um rege Beteiligung! Es geht schließlich um die Feststellung der derzeitigen herrschenden Meinung!:tipptipp

    Nachdem wir nun auch in dieser Problematik wiedermal an einem Punkt sind, wo man als Rechtspfleger frei entscheiden darf, wo man sowohl der einen, als auch der anderen Ansicht folgen kann, da ist doch so eine Umfrage schonmal angebracht, oder?

    Außerdem hab ich da noch eine Überlegung anzubringen, die bei beiden Meinungen relevant sein könnte. Ich meine, mal in irgendeiner Entscheidung gelesen zu haben, dass verfahrenstechnisch dem Zwangssicherungs-hypothekengläubiger vor Löschung des Rechts rechtliches Gehör gewährt werden muss? Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Allerdings halte ich das auch für Quatsch, denn es liegt ja gerade keine Löschung einer gegenstandslosen Eintragung (§84 GBO) vor.
    Vielleicht kann sich hierzu mal noch jemand äußern.

    Gruß
    Bluebee103

    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (18. Januar 2010 um 12:05) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Vielleicht sollte die Umfrage ergänzt werden. Es gibt nämlich bei der Variante "BGH - Eigentümer-GS nein) ein Folgeproblem (vgl. u. a. Ausführungen von juris2112): Führt die Möglichkeit der späteren Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen doch-wieder-Wirksamkeit der soeben gelöschten Zwangssicherungshypotheken dazu, dass man diese grundsätzlich nie aufgrund Berichtigungsbewilligung allein, sondern zur vollwirksamen Löschung nur aufgrund Bewilligung des Gläubigers löschen kann?

    Den Fall haben wir nämlich gerade und uns dieser Ansicht angeschlossen, dass zwar keine Eigentümergrundschuld entsteht, aber der Gläubiger förmlich bewilligen muss - es sei denn, die Berichtigung (mit Anhörung des Gläubigers) erfolgt in dem Moment, in dem der belastete Gegenstand ohnehin aus der Insolvenzmasse entfällt (Veräußerung zum Beispiel), weil dann das spätere Wiederaufleben nicht mehr möglich ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Andreas!

    Leider lässt sich die Umfrage nachträglich nicht mehr ändern, jedenfalls hab ich es nicht geschafft. Vielleicht könnte ein Administrator hier helfen?
    Dein Einwand ist jedenfalls berechtigt, diese Variante habe ich leider nicht berücksichtigt.

  • Als die Entscheidung auf den Markt kam war ich noch im GB. Bei mir hat diese Entscheidung den Eindruck hinterlassen, dass sie nicht wissen wovon sie reden und welche Probleme im folgenden ausgelöst werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Habe einen Fall der noch läuft.
    Akte längere Zeit nicht auf dem Tisch gehabt.
    Notar regt meiner Erinnerung nach Löschung der ZwaSi von Amts wegen an. Wenige Tage später geht ein Löschungsersuchen des Inso-Gerichts ein. Inso ist aufgehoben. Kaufvertrag (lastenfrei) wird vom Notar eingereicht. Unter Hinweis auf BGH habe ich den Notar zur Vorlage einer Löschungsbewilligung des Gläubigers aufgefordert (normales Schreiben, keine Zwischenverfügung). Funkstille. Auf Nachfrage: Wir haben ihr Schreiben leider übersehen. Dann Sachbearbeiterwechsel im Notariat.
    Akte nicht greifbar usw. Die Sache scheint dort nicht willkommen zu sein.

  • Ich kann dieser BGH-Entscheidung nicht viel abgewinnen. Da fand ich die bisherige h.M. besser (EGS ja). Hab aber noch keine abschließende Meinung dazu. Liegt vielleicht daran, dass der Fall bei mir so gut wie nie vorkommt.

  • Ich möchte zu diesen Thema noch auf den Beck´schen Online-Kommentar von Hügel verweisen, aufrufbar über die Datenbank Beck-online, für solche, die dort ein Passwort besitzen.
    Dort habe ich unter "Sonderbereiche" - "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" B) IX Rdnr. 100 (Seite 1182,1183) zu § 88 InsO, verfasst von Wilsch, folgendes gefunden:

    "(...) Da nach Ansicht des BGH eine Eigentümergrundschuld nicht entsteht, erfolgt nun die Löschung im Wege des Berichtigungsverfahrens nach § 22 GBO, also entweder aufgrund Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers, oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises (aA, nur Löschungsbewilligung des Gläubigers zulässig: Bestelmeyer, Rpfleger 2006, 388). Eine Löchungsbewilligung des Insolvenzverwalters ist nicht mehr erforderlich (veraltet insofern OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 248 (...)). (...)
    Ob die Möglichkeit der Konvaleszenz und die damit verbundene, mögliche Haftungsgefahr einer Grundbuchunrichtigkeit wiederum dazu führen, dass die Löschung einer der Rückschlagsperre unterliegenden Zwangshypothek nur aufgrund einer Löschungsbewilligung des Gläubigers erfolgen kann (so Bestelmeyer Rpfleger 2006, 388), ist derzeit ungeklärt und bedarf wohl der weiteren obergerichtlichen Klärung (vgl. Demharter Rpfleger 2006, 257). (...)"


    Nur so, als kleine Zusammenfassung.... der Kommentar ist sehr aktuell... Stand 01.11.2007

  • Hallo Andreas,
    hat der IV in Deinem Fall Deine Meinung geschluckt?
    Habe einen gleichen Fall; der IV besteht auf Löschung der unwirksam gewordenen Si-Hyp. Werde den Antrag wohl förmlich zurückweisen müssen.

    Gibt's bereits Entscheidungen aus der Praxis?

  • Das war ein Fall eines Kollegen. Der IV war nicht überzeugt, hat gemeint, es würde sich lohnen, da tiefer einzusteigen, aber eigentlich habe er keine Zeit dazu und es sei ihm größeren Aufwandes nicht wert. Also hat er die Löschungsbewilligung des Gläubigers vorgelegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    beschäftige mich schon wieder mit der Rückschlagsperre-Revolution und nehme an, alles was angeboten wurde gelesen zu haben.
    Ganz kurz: Der erste Antrag auf Amtslöschung wurde meinerseits abgelehnt; in dem Zuge wurde Löschungsbewilligung des Gläubigers der Zwangshypothek verlangt. Jetzt kommt Antrag auf Berichtigung des Grundbuches auf der Grundlage eines Unrichtigkeitsnachweises durch den IV gem. §§ 22, 29 GBO -Vorgelegt wurde Bestallungsurkunde, Eröffnungsbeschluss, Nachweis der Massezugehörigkeit und Nachweis der Zwangsvollstreckung-.
    IV teilt mit: Der Gläubiger macht Erteilung der Löschungsbewilligung von der Übernahme der Kosten durch die Masse abhängig. Da es sich in diesem Fall um ein masseunzulängliches Verfahren handelt, können diese jedoch nicht aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden.
    Soll ich weiterhin auf Löschungsbewilligung bestehen und den Antrag zurückweisen? Oder reicht, da Unrichtigkeitsnachweis vorliegt, den Gläubiger durch die Gehörsgewährung am Verfahren zu beteiligen.
    Wie habt Ihr in ähnlichen Fällen entschieden?

  • Ich möchte die Geschichte mit der "Rückschlagsperre-Revolution" wieder aufgreifen, nachdem nun einige Zeit vergangen ist und der BGH in der Zwischenzeit mehrfach sein Know-How in GB-Verfahren bewiesen hat. :D

    Wir haben im Moment eine Anfrage einer Anwärterin zu dem Themenkomplex und dem praktischen Umgang vorliegen.

    Zum Glück kommen diese Dinge hier selten vor und seit Bekanntwerden der Problematik hatte ich noch keine solche Sache auf dem Tisch (zum Glück!).

    Mich würde daher mal interessieren, wie solche Geschichten jetzt anderswo gehandhabt werden.

    Ich persönlich würde wohl derzeit dazu tendieren, entweder die Löschungsbewilligung des Gläubigers in der Form des § 29 GBO zu verlangen oder andernfalls lediglich zu vermerken, dass das Recht derzeit nach § 88 Inso unwirksam ist; also dann das Recht nicht komplett zu löschen.

    Und da wir das Thema gerade wieder ausbuddeln:

    Welche Meinung vertretet Ihr zur Rangproblematik? Entstehen die Rechte ggf. alle gleichrangig oder im ursprünglichen Rangverhältnis?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte das Thema auch nochmal aufgreifen.

    Habe mich auch der Meinung angeschlossen, dass eine Löschung im Wege des § 22 GBO nicht in Betracht kommt und ich lediglich die schwebende Unwirksamkeit in die Veränderungsspalte des Rechtes eintragen würde.

    Das habe ich meinem Nachlass-Insolvenzverwalter auch so mitgeteilt und er hat nun Beschwerde eingelegt.

    Ich frage mich nun, ob ich die Akte samt meinem Nichtabhilfebeschluss an das Inso-Gericht gemäß § 89 Abs. 3 geben muss oder ob vielleicht doch das OLG zuständig ist. Was meint ihr?

  • Wenn Du einen Antrag hast, im Grundbuch eine Eintragung (auch Löschungen sind Eintragungen) vorzunehmen, dann liegt eindeutig eine Grundbuchsache vor.

    Beschwerdeinstanz für Grundbuchsachen ist das OLG.

    Die "Mitteilung" war hoffentlich eine Zwischenverfügung oder Zurückweisung, denn sonst wäre bislang keine Entscheidung vorhanden, gegen die Beschwerde eingelegt werden könnte.

    Das Insolvenzgericht hat mit alledem nichts zu tun.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe von dem Insoverwalter einen "Antrag auf Grundbuchberichtigung" bekommen (überschrift des Schriftstückes). In diesem erläutert er, dass die eingetragene Zwasi nach § 321 InsO unwirksam geworden ist, aber ein dirketer Antrag ist in dem Schreiben nicht enthalten. Daher hat meine Serviceeinheit auch keinen Fall aufgenommen und ich hab ihm mit einfachem Schreiben meine Rechtsauffassung mitgeteilt, woaufhin nun direkt die Beschwerde kam.

    Dass werd ich jetzt wohl erstmal ne ordentliche Zwischenverfügung in Beschlussform machen und dann die Akte zum OLG geben, oder?

  • Mit einem Antrag auf Grundbuchberichtigung nebst Erläuterung der Grundbuchunrichtigkeit aus der Sicht des Antragstellers liegt m. E. eindeutig ein Antrag vor.

    Da das Ziel - die Löschung der Hypothek - durch Löschungsbewilligung erreichbar ist, erlässt Du Zwischenverfügung.

    Ich würde darin einen Hinweis aufnehmen, dass eine Beschwerde ohne vorherige förmliche Entscheidung keine Rechtsgrundlage hat und es daher sein kann, dass das OLG die "Beschwerde" bereits aus diesem Grunde zurückweist. Das ist hier schon mal passiert. Dem Antragsteller sollte anheim gestellt werden, ggf. unter Verweis auf seine frühere "Beschwerde" nunmehr gegen die Zwischenverfügung Beschwerde einzulegen mit dem Hinweis, falls das nicht bis xx geschehen sei, würdest Du über die vorliegende "Beschwerde" entscheiden.

    Und vor der Abgabe der Akte an das OLG musst Du selbst über die Beschwerde entscheiden (Abhilfe oder Nichtabhilfe, im zweiten Fall durch förmlichen Beschluss) - das weißt Du zwar vermutlich schon längst, aber ich wollte mal zeigen, dass ich es auch weiß...;)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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