erstattungsfähige Kosten einer privaten Partei

  • Lang ist´s her, dass ich mal sowas hatte.
    Kann eine private Partei, also nicht anwaltlich vertreten, eigene Kosten im Rahmen des Kostenausgleichs gelten machen und wenn ja auf welcher Grundlage.
    Damals (...) konnte man doch glaube Fahrtkosten z. B. nach ZSGE geltend machen - das gibts ja nun so nicht mehr. Kann das JVEG demnach entsprechend angewandt werden und gibts sowas wie 'ne allgemeine Aufwandsentschädigung (für Schriftverkehr)?

  • [...] Kann das JVEG demnach entsprechend angewandt werden und gibts sowas wie 'ne allgemeine Aufwandsentschädigung (für Schriftverkehr)?



    JVEG ja, wenn die Partei entstandene Kosten (insb. Fahrtkosten, evtl. Übernachtungskosten, wenn Termin zB in München ist und die Partei in Hamburg wohnt...) - vorausgesetzt natürlich immer, persönliches Erscheinen war gegeben...

    Werden Porti und Papierkosten beantragt, solltest du kritisch abwägen, was nötig war und erstattungsfähig ist - Porti gebe ich bei entsprechendem Nachweis (kann u.U. auch aus der Akte hervorgehen...), Papierkosten u.ä. nicht...

    Eine Pauschale gebe ich nicht...

  • gibt auch obergerichtliche Entscheidungen, die das Anordnen des persönlichen Erscheinens nicht zur Voraussetzung machen, dass die Kosten der Partei, die im Termin anwesend ist erstattungsfähig sind:

    vgl. OLG München Beschluss vom 18.07.2003, 11 W 1732/03, veröffentlicht im Rechtspfleger 2004 Heft 1 Seite 63

    ausserdem: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.05.2000, 12 W 17/00, MDR 2000/1216

  • Fahrtkosten: § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG: 0,25€/km

    Aufwandsentschädigung: § 6 Abs. 1 JVEG:
    8-14 Std: 6,00 €
    14-24 Std: 12,00 €
    ab 24 Std: 24,00 €

    Verdienstausfall (wenn nachgewiesen !): § 22 Satz 1 JVEG: max 17,00 €/Std.

    Was anderes gibt es mangels gesetztlicher Grundlage von mir hier nicht, insb. keine Pauschalen oder ähnliches Gedöns.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • A propos Kopierkosten, da kann ich ja gleich mal meine Frage loswerden: Ich weiß, dass das Thema Kopierkosten schon oft diskutiert wurde und ich weiß auch, dass die meisten für eine Privatperson 0,15 EUR pro Kopie als erstattungsfähig ansehen (habe eine Entscheidung, wonach Kopierkosten erstattungsfähig sind, also diese Frage will ich gar nicht diskutieren). Aber müsste man nicht 0,50 EUR (für die ersten 50 Seiten) gemäß § 91 iVm § 7 Abs. 1 JVEG geben???

  • A propos Kopierkosten, da kann ich ja gleich mal meine Frage loswerden: Ich weiß, dass das Thema Kopierkosten schon oft diskutiert wurde und ich weiß auch, dass die meisten für eine Privatperson 0,15 EUR pro Kopie als erstattungsfähig ansehen (habe eine Entscheidung, wonach Kopierkosten erstattungsfähig sind, also diese Frage will ich gar nicht diskutieren). Aber müsste man nicht 0,50 EUR (für die ersten 50 Seiten) gemäß § 91 iVm § 7 Abs. 1 JVEG geben???



    Kopieauslagen sind nach § 7 Abs. 2 JVEG mit 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite zu entschädigen, sofern die Kopien notwendig waren. Wenn die Privatperson 0,15 € pro Kopie beantragt, dann bekommt sie auch nur diese 0,15 € pro Kopie, auch für die ersten 50 Kopien.

  • A propos Kopierkosten, da kann ich ja gleich mal meine Frage loswerden: Ich weiß, dass das Thema Kopierkosten schon oft diskutiert wurde und ich weiß auch, dass die meisten für eine Privatperson 0,15 EUR pro Kopie als erstattungsfähig ansehen (habe eine Entscheidung, wonach Kopierkosten erstattungsfähig sind, also diese Frage will ich gar nicht diskutieren). Aber müsste man nicht 0,50 EUR (für die ersten 50 Seiten) gemäß § 91 iVm § 7 Abs. 1 JVEG geben???



    Kopieauslagen sind nach § 7 Abs. 2 JVEG mit 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite zu entschädigen, sofern die Kopien notwendig waren. Wenn die Privatperson 0,15 € pro Kopie beantragt, dann bekommt sie auch nur diese 0,15 € pro Kopie, auch für die ersten 50 Kopien.



    Also doch..bei mir macht die Person eine Pauschale geltend.. also habe ich jetzt alle Kopien in der Akte durchgezählt und gebe ihr jetzt (im Rahmen der Pauschale) den tatsächlichen Betrag!

  • Zu diesem Thema zwei Entscheidungen:

    OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1981, Az.: 17 W 465/81; JurBüro 1984, 874/875:

    1. Schreibauslagen für die Fertigung von Fotokopien sind erstattungsfähig, wenn es sich um Urkunden handelt, deren Vorlage auch vom Gericht verlangt worden wäre.

    2. In bezug auf den erstattungspflichtigen Prozeßgegner ist die Partei im allgemeinen gehalten, umfangreiche Ablichtungen selbst anzufertigen. Der Schreibauslagensatz ist dann im Regelfalle nur mit 0,05 DM je Seite anzunehmen.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.1986, Az.: 12 W 215/86; JurBüro 1987, 908-910:

    Sind einer Partei die Kosten für Ablichtungen zu erstatten, so kann grundsätzlich pro Ablichtung nur ein Betrag von 0,20 DM als erstattungsfähig anerkannt werden.

  • Porti, Briefumschläge sowie Botengänge zur Post können hingegen nicht gelten gemacht werden, da diese geringfügigen Auslagen als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig sind (KG Berlin, Beschl. 16.12.1983, 1 W 5070/82, JurBüro 1984, 760 f.; LG Bielefeld, Beschl. 10.02.2003, 23 T 15/03, nicht veröffentlicht).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich erstatte nicht anwaltlich vertretenen Parteien grundsätzlich keine Pauschalen. Für Pauschalen lässt das JVEG meiner Ansicht nach keinen Raum und eine Anwendung des RVG scheitert an der Tatsache, dass die Partei eben kein Rechtsanwalt ist. Wenn ich de facto keine Einzelaufstellung der Auslagen bekomme, lehne ich eine Festsetzung ab.

  • Noch mal zu den Parteireisekosten: Die gebe ich immer, wenn laut Protokoll die Partei im Termin anwesend war - egal, ob das persönliche Erscheinen angeordnet war oder nicht. Das sieht auch unser Obergericht so mit der Begründung, dass jeder Partei das Recht zugestanden werden muss, an den Terminen ihres eigenen Verfahrens teilhaben zu können.
    Pauschalen für Privatpersonen gibt es hier nicht. Erstattet wird nur, was auch nachweislich entstanden ist.

  • Porti, Briefumschläge sowie Botengänge zur Post können hingegen nicht gelten gemacht werden, da diese geringfügigen Auslagen als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig sind (KG Berlin, Beschl. 16.12.1983, 1 W 5070/82, JurBüro 1984, 760 f.; LG Bielefeld, Beschl. 10.02.2003, 23 T 15/03, nicht veröffentlicht).



    a.A.: OLG Schleswig, Beschluss vom 01.11.1991, Az.: 9 W 223/91; JurBüro 1992, 172:

    Fotokopie-, Porto-, Versand-, Fernbrief- und Fernsprechkosten der Partei selbst dürfen bei der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, es handele sich um allgemeinen Prozeßaufwand.

  • Reisekosten gebe ich immer im Rahmen des JVEG. Die Rechtsprechung meines OLG München ist insoweit eindeutig (siehe obiger Beschluss).

  • Noch mal zu den Parteireisekosten: Die gebe ich immer, wenn laut Protokoll die Partei im Termin anwesend war - egal, ob das persönliche Erscheinen angeordnet war oder nicht. Das sieht auch unser Obergericht so mit der Begründung, dass jeder Partei das Recht zugestanden werden muss, an den Terminen ihres eigenen Verfahrens teilhaben zu können.
    Pauschalen für Privatpersonen gibt es hier nicht. Erstattet wird nur, was auch nachweislich entstanden ist.



    Dem schließe ich mich vollumfänglich an

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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