Nachweis Firmenänderung

  • Hallo zusammen!
    Eine sehr bekannte AG ("SA") aus Frankreich hat anscheinend ihre Firmenbezeichnung geändert. Eine Rechtsnachfolge soll nicht vorliegen.
    Als Beweis wird vorgelegt (jeweils in einfacher deutscher Übersetzung):
    - eine Information zur Namensänderung (?), anscheinend durch die Fa. selber unterzeichnet.
    - einen Bericht der Gesellschafterversammlung
    - einen Auszug aus dem französischen Handelsregister, aus dem sich nur die neue Firma ergibt. Die alte Fa. ist dort nicht erwähnt.

    Sie wollen jetzt mit der neuen Fa. als Gläubigerin auftreten.
    Das reicht doch alles nicht aus - oder.

  • Ich würde einen kompletten Handelsregisterauszug verlagen. Darin muss die alte Firma eingetragen sein und später auf demselben Registerblatt unter derselben Handelsregisternummer die neue Firma.

    Andernfalls würde ich den PfÜB nicht erlassen.

  • Ich hänge mich mal hier an: Ist eine begl. Abschrift (durch den RA) einer Feststellung eines Notars, dass die Firma (neu) ins HRB eingetragen ist und über die geänderte Firmierung (von "alter" zu "neuer" Firma) ausreichend?
    Es wurde ein PfÜB beantragt, Gl. = "alte Firma".

  • T´schuldigung, bin erst jetzt wieder da ... :oops: und habe mich vielleicht mit "alt" und "neu" etwas mißverständlich ausgedrückt.
    Titel lautet auf n****bank AG, laut der notariellen Feststellung ist im HRB ... die T***Bank AG eingetragen. Weiter bescheinigt der Notar, dass die Firma der Gesellschaft geändert wurde und die frühere Firmierung n****bank AG lautete. Von dieser notariellen Feststellung/Bescheinigung legt der RA eine vom ihm begl. Abschrift vor ...

  • Also mir reicht diese Bescheinigung nach § 21 BNotO dahingehend aus, dass es sich um eine Firmenänderung handelt...



    Die notarielle Bescheinigung ja ... aber die RAlich begl. Abschrift davon?



    Andere Frage : Bei großen Firmen, die ihre Bezeichnung ja ganz gern mal (mehr oder weniger leicht) verändern und bei einem Pfüb-Antrag zum Nachweis der Firmenänderung eine unbegl. Kopie des HR-Auszugs beifügen : forderst du da in jedem Einzelverfahren einen begl. HR-Auszug an ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo, ich habe auch ein Problem in Sachen "Nachweis der Firmenänderung".
    Da es ein größeres Unternehmen in Deutschland betrifft, interessiert es vielleicht den einen oder anderen von Euch:
    Die Acor AG & Co. KG nennt sich wohl jetzt nach einigen Wechseln bei dem phG "Vodafone AG & Co. KG". Diese Firmenbezeichnung ist auch im gleichen Handelsregister in Spalte 2a) eingetragen. Es fehlt jedoch der Veränderungsnachweis in Spalte 5, wo sonst eigentlich immer die Grundlage der Veränderung (z. B. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... wurde die Firma geändert) anzugeben ist. Muss mir die Eintragung der neuen Firmenbezeichnung in Spalte 2a) ohne die BEzeichnung als Firmenänderung in Spalte 5 ausreichen? Ich bin damit nicht glücklich!

    Wie seht Ihr das???

  • Also mir reicht diese Bescheinigung nach § 21 BNotO dahingehend aus, dass es sich um eine Firmenänderung handelt...

    Sehen das andere auch so?

    Habe jetzt erstmals den Fall, in dem hinsichtlich der Gläubigerin mit dem Pfüb-Antrag eine Bescheinigung nach § 21 BNotO in einfacher Kopie eingereicht wurde.

    Der Notar hat bescheinigt, dass durch Einsichtnahme in das Handelsregister beim AG Z festgestellt wurde, dass dort die Firma "Zahleinmal GmbH" unter HRB .... eingetragen ist und diese vormals unter "Zahlungsdienst GmbH" firmierte (Firmenangaben von mir frei erfunden).

    Wie alt müssen ggf. solche Bescheinigungen sein? Je nach deren Alter könnte sich die Firma ja inzwischen erneut umbenannt haben.

  • Die Bescheinigung muss natürlich im Original vorliegen. Sonst ist das ein Blatt Papier mit Druckertinte drauf.

    Das ist bei einem älteren Registerausdruck aber doch dasselbe.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Bescheinigung muss natürlich im Original vorliegen. Sonst ist das ein Blatt Papier mit Druckertinte drauf.

    Das ist in der Praxis allerdings kaum möglich, bei vielleicht 100 Pfüb-Anträgen, die in kurzer Zeit bei verschiedenen VG in Deutschland gestellt werden? Oder verstehe ich dich falsch?:gruebel:

    Das ist bei einem älteren Registerausdruck aber doch dasselbe.

    Diese liegen Pfüb-Anträgen häufig nur in Kopie bei. Sieht man allerdings nicht zwingend, wenn der ursprüngliche Registerausdruck in schwarz-weiß erfolgte und dieser einfach kopiert wird.

  • Die Bescheinigung muss natürlich im Original vorliegen. Sonst ist das ein Blatt Papier mit Druckertinte drauf.

    Das ist in der Praxis allerdings kaum möglich, bei vielleicht 100 Pfüb-Anträgen, die in kurzer Zeit bei verschiedenen VG in Deutschland gestellt werden? Oder verstehe ich dich falsch?:gruebel:

    Das ist bei einem älteren Registerausdruck aber doch dasselbe.

    Diese liegen Pfüb-Anträgen häufig nur in Kopie bei. Sieht man allerdings nicht zwingend, wenn der ursprüngliche Registerausdruck in schwarz-weiß erfolgte und dieser einfach kopiert wird.

    Wenn man 100 Anträge stellen will, braucht man halt auch 100 Bescheinigungen. Warum sollte das nicht gehen? Wenn es 100 Unternehmen wären, bräuchte man die doch auch.
    Man kann darüber streiten, ob eventuell eine beglaubigte (!) Kopie genügen würde. Aber das ist im Ergebnis auch nicht weniger arbeit, oder?

    Da man nur mit einem amtlichen Registerausdruck irgendetwas belegen kann, sieht man, ob es eine Kopie ist oder nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn man 100 Anträge stellen will, braucht man halt auch 100 Bescheinigungen. Warum sollte das nicht gehen? Wenn es 100 Unternehmen wären, bräuchte man die doch auch.
    Man kann darüber streiten, ob eventuell eine beglaubigte (!) Kopie genügen würde. Aber das ist im Ergebnis auch nicht weniger arbeit, oder?

    Da man nur mit einem amtlichen Registerausdruck irgendetwas belegen kann, sieht man, ob es eine Kopie ist oder nicht.

    M.E. reicht eine begl. Abschrift aus. Eine einfache Abschrift würde mir nicht reichen.

    Das Alter der Bescheinigung ist m.E. irrelevant. Der Name des Antragstellers ergibt sich doch aus dem Antrag.
    Das sich der Name geändert haben könnte tritt bei jeder juristischen Person zu. Die Tatsache, dass sich die Firma des Antragstellers nicht (erneut) geändert hat muss m.E. nicht nachgewiesen werden.

  • Das verstehe ich nicht so wirklich. Wenn ich einen Registerausdruck unter http://www.handelsregister.de in schwarz-weiß drucke (wie üblich) sehe ich einer vernünftigen Kopie nicht an, dass es nicht der Originalausdruck ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!