ausländische firmen im deutschen HR

  • veröffentlicht im deutschen rechtspfleger 6/05:

    HGB § 13 g Abs. , §3 13 e, 13 f; GmbHG § 10 Abs. 1 (Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft)

    AG Sigmaringen, Verfügung vom 9.9.2004, 2 GR 476/04
    LG Hechingen, Beschluss vom 22.11.2004, 5 T 6/04 KfH

    "Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (hier: "Limited" nach englischem Recht) ist mit dem gesamten Unternehmensgegenstand, nicht nur mit den (derzeitigen) Geschäften der Zweigstelle einzutragen; dabei müssen für alle Tätigkeiten, die der Unternehmensgegenstand abdeckt, die erforderlichen Genehmigungen vorgelegt werden."


    persönliche anmerkungen:

    seit der "centros-entscheidung" des EuGH im jahre 1999 ist klar, dass mitgliedsstaaten der EU nicht die eintragung von zweigniederlassungen von gesellschaften ablehnen können, die in dem jeweiligen mitgliedsstaat rechtswirksam gegründet worden sind, auch wenn nationale vorschriften über mindeststammkapital etc. nicht erfüllt sind.

    exkurs:
    die englische ldt. kennt keinerlei mindeststammkapital.
    das europäische recht geht nationalem recht vor.

    frage ans forum:

    drängen seitdem ZN ausländischer gesellschaften in grosser zahl ins deutsche register? bitte mal erfahrungsbericht.

  • Seit 01.08. gibt's doch gar keine Richterzuständigkeit im Register mehr, oder?! Jedenfalls nicht in Nds.

    Ich kenne mich da gar nicht aus. Hab noch nie Register machen müssen, hab's in der FH gehasst und nun sind wir seit dem 01.08. ja auch kein Registergericht mehr.

    Mit anderen Worten:
    Ist mir eigentlich egal!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Seit 01.08. gibt's doch gar keine Richterzuständigkeit im Register mehr, oder?! Jedenfalls nicht in Nds.



    echt?? gibts da ne landesrechtliche verordnung, die ich verpasst habe? dann müssten die rpfl. ja neuerdings AktG, GmbHG und UmwG beackern... hab noch nichts konkretes gehört. hat jemand konkrete infos?

  • @ oL:



    § 17 RpflG
    Handels- und Registersachen

    In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten

    1.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung: a)auf erste Eintragung, b)auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, c)auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung, d)auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages, e)auf Löschungen im Handelsregister nach den §§ 141a, 142 und 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, f)Verfügungen nach § 144a und 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2.a)die nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, b)die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen; 3.die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).


    Hinweis:




    Siehe §§ 1, 3 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 3.12.04 (GBl. S. 919):

    § 1

    Die in § 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Für die am 31. Dezember 2004 bereits anhängigen Verfahren bleibt die bestehende Zuständigkeit unberührt

    (Quelle: dejure.org)


  • 13

    thx für info.

    wundert mich nur, dass ich -auch hier- kaum erfahrungsberichte von rpfl. gelesen habe, wies mit den neuen zuständigkeiten bzw. rechtsmaterien so läuft.

    mag daran liegen, dass diese sachbearbeitung nur noch den edlen beamten der "zentralgerichte" obliegt...

  • Hi


    also ich war in Mannheim aufm Registergericht (Ausbildungsstation), da macht der RPfl. auch HRB und das schon seit Ewigkeiten, der Richter mußte bis Juli nur immer unterschreiben. Ich hatte in 6 Wochen genauso viele limiteds und was ich mitbekommen habe, steigt die zahl enorm.

    Am schönsten ist das aber, wenn der director der limited in deutschland ein gewerbeverbot hat... *seufz*

    lg
    bettina

  • Also den Richtervorbehalt haben sie in Bayern zwar noch nicht abgeschafft, aber als Kostenbeamter bekommt man ja dennoch jede Ltd. mit und die haben schon zugenommen. Wird ja auch überall laut angepriesen, dass die Rechtsform der Ltd. ja nur Vorteile bringe usw. Es ist aber schon noch so, dass die "normalen GmbHs" überwiegen. Die Ltd. wird meistens (aber nicht nur) von irgendwelchen dubiosen Unternehmern gewählt, die das Stammkapital von 25.000 Euro wohl niemals aufbrächten, bzw. schon amtsbekannt sind...

    "Meine" Richter machen die Eintragung einer Ltd.-Zweigniederlassung gerne von einem Kostenvorschuss abhängig und weisen bei Nichteinzahlung zurück. Wie seht ihr das: besteht nicht eine Eintragungspflicht für die ZNL (die ja i.d.R. HNL ist, weil in GB ohnehin kein Geschäftslokal existiert)? Unsere IHKs vertreten diese Ansicht hartnäckig und ich bekomme immer wieder Gewerbeanmeldungen vorgelegt, m.d.B. Zwangsgeldverfahren einzuleiten. Da beißt sich doch dann aber die Katze in den Schwanz, wenn ich die Anmeldung erzwinge und die Richter sie wegen des Kostenvorschusses zurückweisen. M. W. darf man doch eine eintragungspflichtige Tatsache gar nicht von einem Vorschuss abhängig machen - aber das erklär mal den Richtern (die im früheren Leben Staatsanwälte waren und natürlich die "Gauner" nicht eintragen wollen....*seufz*)

  • ist schon ein wenig schizophren. aber da HRA nur deklaratorisch ist - was solls. die firma kann eigentlich nicht lange klarkommen in deutschland, ohne sich per deutschem register legitimieren zu können.

  • In letzter Zeit drängen verstärkt ZNL von Ltd. in unser Register, wobei hier festzustellen ist, dass es sich hierbei zu 90 % um keine echten HNL handelt, sondern die Gründung der HNL Ltd. nur genutzt wird, um schnell und ohne Überprüfung und vor allem ohne Haftungskapital den Status einer juristischen Person zu erlangen.

    Die Zunahme der ZNL Ltd. ist aber auch auf die sehr einseitige Berichterstattung in den Medien zurückzuführen, welche Werbung für solche Ltd. macht.

    Oftmals ist es sogar so, dass die Firmengründer der LTd. überhaupt keine Ahnung vom ganzen Procedere haben, sondern Geld an einen Deutschen Anwalt überweisen, der sich dann um alles kümmert und dem "Auftraggeber" nur noch die Eintragungsnachricht der ZNL Ltd. zuschickt.

    Das große Erwachen, auch in den Medien, kommt aber bald, da wir hier bereits LTd.`s in der Inso behandeln.

    Spätestens jetzt wird einigen Geschäftspartner der Ltd.`s klar, warum die Haftung so gering gewählt wurde.

  • Zitat von AG MT

    Spätestens jetzt wird einigen Geschäftspartner der Ltd.`s klar, warum die Haftung so gering gewählt wurde.



    obwohl das mit dem haftkapital bei der GmbH auch keine allzugrosse sicherheit für gläubiger darstellt. 1x kurz bei gründung auf dem konto gewesen das geld, reicht ja auch schon aus. darf nur nicht an die gesellschafter zurückfliessen, kann aber ansonsten ja auch gleich wieder weg sein.

  • Zitat von oL

    obwohl das mit dem haftkapital bei der GmbH auch keine allzugrosse sicherheit für gläubiger darstellt. 1x kurz bei gründung auf dem konto gewesen das geld, reicht ja auch schon aus. darf nur nicht an die gesellschafter zurückfliessen, kann aber ansonsten ja auch gleich wieder weg sein.



    Dazu ein Beitrag aus einem anderen Forum:

    Zitat


    Die Gesellschaftsformen GmbH und LTD unterscheiden sich vom juristischen Standpunkt nicht besonders. Die GmbH hat, wie schon treffend erwähnt, eine wesentlich höhere Einlage, was bei der LTD (Limited) nicht der Fall ist. (Leider) wurde diese englische Variante der GmbH bei uns zugelassen. Leider deshalb, weil so der Gesellschafter mit der lächerlichen Einlage von ca. € 1,50 sämtliche Haftung aus Eigenvermögen ausschließen kann und somit etwaige Sicherheiten aus der Einlage für den Gläubiger nicht gegeben sind. Die ökonomischen Vorteile liegen auf der Hand: Absicherung des Gesellschafters bei Insolvenz. Spätestens hier wird klar: die Vorteile sind einseitig. Der Verbraucher der mit einer LTD zutun hat, ist dagegen weniger abgesichert.

  • Limited:

    OLG Hamm: Keine registergerichtliche Überprüfung des Unternehmensgegenstandes einer Zweigniederlassung auf inhaltliche Übereinstimmung mit dem der ausländischen Hauptniederlassung 

    (11.11.) Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer nach englischem Recht gegründeten und registrierten Limited hat das deutsche Registergericht nicht zu prüfen, ob der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung von demjenigen der ausländischen Kapitalgesellschalt gedeckt ist. (1. Leitsatz des Gerichts) http://www.rws-verlag.de/

  • eine begrüßenswerte rechtsprechung.

    die registergerichte werden einfach nicht müde, jede ausländische gesellschaft in das raster der deutschen formalregeln pressen zu wollen, die ihrem wesen nach gar nicht anwendbar sind bzw. sein können.

    wenn die limited in ihrem heimatland als gegenstand zulässig haben kann:

    "Betreibung jeglicher Geschäfte oder Handel, die nach Auffassung der Geschäftsführung durch die Ausführung für die Gesellschaft vorteilhaft sein können."

    dann kann man doch als register nicht behaupten, diese an sich alles ermöglichende formulierung decke den gegenstand der ZN nicht ab.

    genauso abwegig ist es, der ausländischen gesellschaft die hier rechts- und registerfähig sein soll die eintragung versagen zu wollen, weil die im ausland zulässige formulierung des gegenstandes nicht ins deutsche registerrecht passt. dann kämen ausländische firmen wahrscheinlich nie ins register.

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