Widerspruch gegen Löschung

  • Hallo!

    Mir ist ein Missgeschick passiert. Mehrere Briefrechte in Abt III sollten aus der Pfandhaft entlassen werden.

    Ich habe die Rechte nebst der Veränderungen gerötet und gelöscht. :gepennt:

    Jetzt muss ich einen Widerspruch gem. § 53 GBO eintragen. Hat das von euch schonmal jemand gemacht?

    Ich hab`gelesen, dass ich den Widerspruch in Abt III in der Hauptspalte halbspaltig und neben dem Widerspruch nochmal das gelöschte Recht eintragen muss.
    Den Widerspruch bzgl. der gelöschten Veränderung muss ich in der Veränderungsspalte halbspaltig eintragen- ist das korrekt?

    Wird der Widerspruch dann auf dem Brief vermerkt?

  • In der Praxis hab ich schon gesehen:

    "Wiedereintragung" mit formloser Bewilligung der Berechtigten (nur wenn s keine Rangprobleme mit noch bestehenden Rechten gibt; ohne Eintr. eines Widerspruchs).

    Noch "cooler": Umschreibung des Grundbuchblatts (wenn s noch niemand gemerkt hat) mit "Übernahme" bzw. "Wiedereintragung" der Rechte (so als als ob nichts gewesen wäre)...

  • Umschreibung ist wirklich cool. Woher weiß man aber, ob niemand die Löschung bemerkt hat ?

    Wenn es keine Rangprobleme gibt, dann würde ich die Belastungen neu eintragen und ggf. neue Briefe erstellen.
    Bei Rangproblemen kann es mächtig Ärger geben, aber auch das ist lösbar. Gläubiger der Zwischenrechte anschreiben und die Zustimmung der rangrichtigen Eintragung erbitten (erflehen).

    Wenn das nicht hilft, dann Widersprüche eintragen.

    Gruß

    Jens

  • Hallo Karo,
    nix überstürzen...
    Wann hast Du denn Deinen Fehler bemerkt? Sind womöglich die Eintragungsnachrichten noch gar nicht raus?
    In dem Fall würde ich erstmal ein Einsichtsverbot setzen und die Rechte "wiedereintragen", wie Martin...

  • Mit dem Widerspruch kann man sich Zeit lassen, solange kein anderer Antrag eingegangen ist. Um die Sache sauber über die Bühne zu bringen, würde ich die jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger (wohl Banken) fernmündlich bitten, sofort per Fax entsprechende formlose Grundbuchberichtigungsanträge zu stellen. Sobald diese Anträge für alle versehentlich gelöschten Rechte vorliegen, würde ich sie unter neuen laufenden Nummern in der bisherigen räumlichen Reihenfolge wieder in der Hauptspalte eintragen und in den Veränderungsspalten natürlich ebenfalls die "bisherigen" Veränderungen für die betreffenden neuen laufenden Nummern der Rechte eintragen.

    Wegen des historischen und rangrechtlichen Zusammenhangs würde ich in den Haupt- und Veränderungsspalten folgenden Abschlussvermerk vorschlagen:

    "Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ... als http://Abt.III/Nr. .. und nach versehentlicher Löschung aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag vom ... mit unverändertem Rang wieder eingetragen am ..."

    Damit können für den Rang der gelöschten Rechte untereinander keine Probleme entstehen.

    Sind im Verhältnis zu jedem einzelnen gelöschten Recht Zwischeneintragungen in Abt.II oder Abt.III vorhanden, die aufgrund der versehentlichen Löschung nun den scheinbaren Vorrang haben so muss das tatsächliche Nachrangverhältnis zu den wieder eingetragenen Rechten dort in den Veränderungsspalten noch zusätzlich vermerkt werden (Rangvermerke immer bei allen beteiligten Rechten).

    Damit erübrigt sich das halbspaltige Geschreibsel.

    Nach erfolgter Wiedereintragung würde ich auf allen Grundpfandrechtsbriefen im Wege der Ergänzung den gesamten neuen Eintragungsvermerk der Spalte 4 der Abt.III anbringen (nebst der neuen laufenden Nummer des Rechts) und auf dem Brief keinerlei Rötung vornehmen. Damit sind alle Unklarheiten beseitigt. Ich gehe davon aus, dass die Briefe noch nicht vernichtet sind, denn sonst wäre die Frage nach deren Ergänzung nicht nötig.

    Wenn man ganz mutig ist, kann man die genannten Wiedereintragungen, Rangvermerke und Briefergänzungen natürlich ordnungswidrig auch von Amts wegen vornehmen. Eine Bezugnahme auf einen (dann ja nicht existenten) Grundbuchberichtigungsantrag im Eintragungstext scheidet in diesem Fall aber natürlich aus. Dann einfach den Passus "aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag vom ..." weglassen.

    Das Grundbuch wird durch die ordnungswidrige amtswegige Wiedereintragung der gelöschten Rechte in jedem Fall wieder materiell richtig. Die saubere Lösung ist aber die geschilderte über die Grundbuchberichtigungsanträge der Gläubiger.

  • Bei MittBayNot 3/2002 Seite 192 kann man lesen: Die Neueintragung eines
    versehentlich gelöschten Rechts kann nur durch neue, rechtsändernde oder (das Versehen) berichtigende Eintragungsbewilligung herbeigeführt werden (BayObLG (das Gericht, das von ein paar Idioten abgeschafft wurde), MittBayNot 1995,42).

  • Ach, wenn bei der Bank einigermaßen vernünftige Leute sitzen, dann bekommt man die Bewilligungen schon. Auf die Einhaltung des § 29 GBO kann man da ja dann mal verzichten, damit keine Kosten und Umstände entstehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Martin

    Bei MittBayNot 3/2002 Seite 192 kann man lesen: Die Neueintragung eines
    versehentlich gelöschten Rechts kann nur durch neue, rechtsändernde oder (das Versehen) berichtigende Eintragungsbewilligung herbeigeführt werden (BayObLG (das Gericht, das von ein paar Idioten abgeschafft wurde), MittBayNot 1995,42).



    Naja...

    M. E. ist ein formloser Antrag ausreichend, der über § 22 GBO zur Neueintragung führt. Denn dass durch die Löschung das Grundbuch unrichtig geworden ist, dürfte ja in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein... Rest vgl. juris2112

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Martin:

    Bei der Fundstelle in MittBayNot 2002, 191 (192) handelt es sich um eine Anmerkung von Munzig zu einer Entscheidung des LG Gera. Dort wird tatsächlich unter Bezugnahme auf BayObLG MittBayNot 1995, 42 die Auffassung vertreten, dass ein versehentlich gelöschtes Recht nur aufgrund einer neuer Bewilligung wieder eingetragen werden könne.

    Das kann nicht richtig sein, weil nach § 22 Abs.1 GBO grundsätzlich beide Berichtigungsmöglichkeiten (Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweis) zur Verfügung stehen und das Gesetz nicht danach differenziert, um welche Art von Grundbuchunrichtigkeit es sich handelt. Bei Demharter (§ 19 RdNr.114) ist die besagte Entscheidung daher auch mit dem Inhalt zitiert, dass für die Wiedereintragung eines versehentlich gelöschten Rechts entweder eine Bewilligungsberichtigung oder ein Unrichtigkeitsnachweis erforderlich ist. Munzig scheint daher insoweit eine verkürzte inhaltliche Bezugnahme unterlaufen zu sein.

    Die Eintragungsbewilligung für das versehentlich gelöschte Recht kann durch die erfolgte Löschung auch nicht "verbraucht" sein, weil bei der Wiedereintragung des Rechts überhaupt keine materielle Rechtsänderung in Frage steht, die zur Eintragung im Grundbuch bewilligt werden müsste. Vielmehr geht es schlicht darum, dass das Grundbuch durch die Wiedereintragung eines versehentlich gelöschten Rechts berichtigt werden soll. Hierfür genügt im Ergebnis ein Grundbuchberichtigungsantrag, weil die durch die Löschung eingetretene Grundbuchunrichtigkeit für das GBA aufgrund seines eigenen Fehlers als in der Natur der Sache liegend klar zu Tage liegt. Ein Formproblem nach § 29 GBO kann mangels Notwendigkeit einer Berichtigungsbewilligung somit gar nicht entstehen.

    Das LG Gera und Munzig weisen übrigens ebenfalls darauf hin, dass ein versehentlich gelöschtes Recht nicht von Amts wegen wieder eingetragen werden darf. Also bitte die "saubere" Lösung über die formlosen Grundbuchberichtigungsanträge der Gläubiger bevorzugen.

  • Hallo karo,

    ich würde mit dem Notar telefonieren und ihm den Sachverhalt erklären.

    Wenn er sagt, tragen sie es wieder ein, würde ich darin ein Antrag nach § 15 GBO shen.

    Wie die vorigen Verfasser meine ich dass die Unrichtigkeit des Grundbuch dir bekannt ist, somit offenkundig ist und deshalb eine Wiedereintrag unproblematisch ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!