Wirksame Ausschlagung?

  • Folgendes Problem:

    Betreuerin schlägt Erbschaft für Betreute innerhalb der Ausschlagungsfrist aus. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde beantragt, erteilt und der Betreuerin zugestellt. Trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das Nachlass- und das Vormundschaftsgericht wurde die Genehmigung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist von der Betreuerin eingereicht. Die Betreute ist somit m.E. nach Erbin durch Versäumung der Ausschlagungsfrist geworden.

    Aber: die Betreuerin wurde daraufhin vom entsprechenden Wirkungskreis entbunden und diesbezüglich (nach längerer Zeit) ein neuer Betreuer bestellt, der mir jetzt eine (neue) vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung einreicht.

    Nun beruft er sich darauf, dass der Ablauf der Ausschlagungsfrist gehemmt war bis durch den Betreuerwechsel eine sachgerechte Vertretung der Betreuten gewährleistet war :confused: .

    Erbscheinsantrag liegt noch nicht vor, dafür sind jede Menge Gläubiger bekannt, denen bereits mitgeteilt wurde, dass die Betreute Erbin geworden ist und die sich jetzt mit ihren Forderungen an die (vermeintliche) Erbin wenden. Und denen muss ich ja nun irgendwas mitteilen.

    Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Hilfe!

  • entscheidend wird sein wann die anregung des betreuerwechesels erfolgte. wenn dies noch innerhalb der ausschlagungsfrist der fall war, war diese gehemmt wenn nicht dann liegt keine wirksame ausschlagung vor. in diesem falle müsste die alte betreuerin für den vermögensschaden haften.

  • hab ne entscheidung dazu, weiß nicht ob die auf den fall passt, könnte aber sein:
    BayObLG München , BESCHLUSS vom 29. Oktober 1997, Az: 1Z BR 62/97

    im leitsatz wird davon ausgegangen dass der sachunkundige betreuer die bestellung eines sachkundigen betreuers anregt

  • Nach dem bisherigen Akteninhalt wurde das Verfahren zur Bestellung eines neuen Betreuers erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eingeleitet...

  • Dann würde ich mal sagen das die Betreute schlechte Karten hat, denn eine Hemmung durch höhre Gewalt nach § 206 BGB wird nicht in Frage kommen und ein Fall des § 210 BGB dass sie ohne gesetlichen Vertreter ist liegt ja auch nicht vor.

  • Ich verweise zunächst auf den Thread im Forum Nachlass (Seite 2, letzte Äußerung Mel vom 31.3.2006): Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB. Dort wurde ausführlich diskutiert, ob die Mitteilung der Genehmigung an das NachlG überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausschlagung ist.

    Falls ja, ist das Kind im vorliegenden Fall in den Brunnen gefallen, weil die bisherige Betreuerin die Mitteilung an das NachlG bewusst unterlassen hat und im Zeitpunkt des Ablaufs der (zwischenzeitlich gehemmten) Ausschlagungsfrist lt. Sachverhalt auch noch als Betreuerin amtiert hat.

    Falls nein (vgl. den Aufsatz der Damen Sonnenfeld/Zorn im genannten Thread), stellt sich das Problem nicht. Dann ist die Ausschlagung wirksam. Wie im dortigen Thread ausgeführt, kann ich diese Auffassung aber nicht mit Überzeugung vertreten.

    Im Ergebnis wird ohnehin nicht viel passieren. Der neue Betreuer stellt Antrag auf Nachlassinsolvenz. Ablehnung mangels Masse, Haftungsbeschränkung, fertig.

    edit : Link ergänzt
    the bishop
    Mod.

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