Rechtsnachfolgeklausel für Rechtsschutzversicherung

  • Die RSV muss den erfolgten Rechtsübergang durch Zahlung mittels öffentlich oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachweisen. Da die Zahlung eines Betrages im Regelfall so nicht bewiesen werden kann, gibts keine Klausel, also Ablehnung. Ausnahme nur, wenn, s.o., der Schuldner ausdrücklich formlos zustimmt. So wurde ich immer obergerichtlich gehalten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Dass Du in Deinem Beritt so gehalten wurdest, ist z.B. für mich kein Grund, von der Geständnisfiktion abzuweichen. Schließlich werden wir bei uns damit genauso gehalten, weil es das OLG schon 1993 so gesehen hat. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zugunsten der Fiktion. Es kann also letztlich jeder halten wie ein Dachdecker, nur nicht so hoch.

  • Mich würde wohl eher überzeugen, wenn ein OLG nach !! dem BGH immer noch so entschieden hätte, angesichts der zahlreichen Vorlagevorschriften (z.B. § 28 II FGG, welche auch für einige Rpfl. nicht verkehrt wären) überlegt es sich ein OLG zweimal, bevor es trotz BGH immer noch so entscheidet.

    Da ist nichts mit Dachdecker, die werden gnadenlos weggebügelt, um es mal ganz direkt zu sagen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da ich ebenfalls eine Niedersächsin bin, werde ich mal nach der Verfahrensweise von 13 verfahren. Vielleicht antworten die Schuldner auch und dann gibts keine Probleme.

  • Wie würdet ihr denn verfahren, wenn in einer Akte die RNF-Klausel ohen Anhörung des Schuldners erfolgte? Nunmehr wurde per Vfg. eine Mitt. an den Schuldner über die Klauselumschreibung gemacht und man findet nun raus, dass der Schuldner tot ist. Wie habe ich zu verfahren? Erben ermitteln und an diese dann die Mitteilung schicken oder wie?

  • kann mir jemand einen rein praktischen Tip geben wie ich das dann basteln soll?

    Hab ne vollstreckbare Ausfertigung eines KFB hier und der Anspruch ist nur in Höhe eines Teilbetrags übergegangen. Also brauch ich ja jetzt ein vollstreckbare Teilausfertigung. Die bastel ich mir neu, soweit kein Problem. Die Verfügung dazu verbinde ich mit dem Original, auch gut.
    Was mache ich mit der eingereichten vollstreckbaren? Die muss ich ja wohl einschränken, oder? Und wenn ja, wie mach ich das am einfachsten? Steh hier eben voll auf dem Schlauch

  • z. B. durch Anbringung eines Vermerkes in folgender Art:


    "In Höhe von x € ist die Forderung aufgrund Rechtsnachfolge auf die xyz-Versicherung übergegangen. Dieser wurde insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt."

  • Wie verhält sich aber der Fall, wenn der PV d. Klägers (hier: auch Versicherungsnehmer) mitteilt, daß die Voraussetzungen des § 86 VVG aus div. Gründen nicht vorliegen und somit die Versicherung keinen Antrag nach § 104 ZPO stellen darf?

  • Wie bereits mehrfach geschrieben, muss auch die Rechtsnachfolge des Rechtsschutzversicherers durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
    "Eine notariell beglaubigte Bestätigung des Gläubigers, der Versicherer habe die festgesetzten Kosten aufgrund des Versicherungsver­trages gezahlt, reicht aus" (Musielak, § 727, RN 11., KG Rpfleger 1998, 480.).

    Widerspricht der ursprünglich Berechtigte (wie hier), kann keine Umschreibung erfolgen, wenn kein Urkundsnachweis geführt ist. Der Rechtschutzversicherer ist dann auf den Klageweg zu verweisen bzw. der Antrag zurückzuweisen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    In habe hier einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die Rechtschutzversicherung des Klägers. Eine notariellbeglaubigte Bestätigung des Klägervertreters hinsichtlich der Zahlung sowie hilfsweise die Abtretung der Ansprüche liegt mir vor.

    Ich wollte jetzt noch den Schuldner anhören, dieser ist jedoch unbekannt verzogen.

    Kann ich jetzt trotzdem die vollstreckbare Ausfertigung erteilen bzw. muss ich dann noch etwas öffentlich zustellen?

  • § 730 ZPO
    Anhörung des Schuldners

    In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

  • Wobei "kann" als "muss" zu verstehen ist. "Kann" heißt es nur, damit eine Klausel, die ohne vorherigen Anhörung erteilt wurde nicht unwirksam ist.

    Sieht man z. B. stets von der Anhörung der Antragsgegner ab, die unbekannt verzogen sind, halte ich das für "eine Schlecherhandlung" der Antragsteller, die ihre Klausel nicht sofort bekommen, weil das Gericht die Antragsteller anhört, die erreichbar sind.

    Ist der Antragsgegner daher nicht erreichbar, mag mir der Antragsteller daher eine zustellungsfähige Anschrift des Antragsgegners nennen oder zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vortragen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, ist eine Anhörung des Schuldners nicht sachdienlich. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Klauselerteilung sind dann dem Schuldner nicht durch Anhörung vor Klauselerteilung sondern mit Zustellung vor Vollstreckungsbeginn offen zu legen (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 730 Rn. 1)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!