Rechtsnachfolgeklausel für Rechtsschutzversicherung

  • Hallo,

    ich hatte noch keinen solchen Fall, daher hier die Frage:

    Die Rechtsschutzversicherung des Klägers beantragt für den KFB eine Rechtsnachfolgeklausel gem.§ 727 ZPO, da sie für den Kläger Kosten und Gebühren übernommen hat.

    Dem Antrag liegt der vollstreckbare KFB bei und eine Bestätigung des Klägervertreters, in der steht, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten übernommen hat. Sonst nichts.

    Reicht das für die Rechtsnachfolgeklausel aus und wie verfasst ihr die Klausel, direkt auf den KFB (mit Stempel?) oder extra Blatt? Für ein Beispiel wäre ich dankbar.

    Liebe Grüße
    sonne

  • Aktz.:
    Vfg.
    1) auf die eingereichte Ausfertigung des folgende Klausel setzen:
    Vorstehende Ausfertigung wird d. als Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Höhe von € erteilt.
    Die Rechtsnachfolge begründet sich auf gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 67,I VVG i.Vbg.m. § 20 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und ist bei Gericht offenkundig.



    2) Klausel siegeln und mir zur Unterschrift
    [FONT=Wide Latin,NDSFrutiger 55 Roman]- IN ROTHÜLLE -
    [/FONT] 


    3) diese Vfg. mit dem Original des Titels verbinden
    4) einger. Ausf. an zurücksenden
    5) Nachricht von der Titelumschreibung an z.K.
    6) weglegen

  • Ich mache die Rechtsnachfolgeklausel immer auf ein gesondertes Blatt, was mit dem Titel verbunden wird.


    Die Rechtsnachfolge begründet sich auf gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 67,I VVG i.Vbg.m. § 20 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und ist bei Gericht offenkundig.



    Offenkundig? Sehe ich allerdings nicht so. Sofern mir keine Rechtsnachfolge in der Form des § 727 vorgelegt wird, gibt es bei mir auch keine Klausel.
    Wird allerdings sehr unterschiedlich gehandhabt.

  • Noch eine Frage:
    Rothülle ist eine rote Hülle, oder? Was bezweckt man damit?Kenne ich von unserem Gericht gar nicht.



    Rothüllen werden bei uns bevorzugt bearbeitet, d. h. sie kennzeichnen eilige Sachen

  • Hier schließe ich mich wieder voll und ganz Himmel an.
    Offenkundig wäre die Rechtsnachfolge hier nur, wenn der Beklagte sie zugestehen würde. Die Erklärung des Klägervertreters hilft da nicht weiter.

  • Ich mache die Rechtsnachfolgeklausel immer auf ein gesondertes Blatt, was mit dem Titel verbunden wird.


    Die Rechtsnachfolge begründet sich auf gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 67,I VVG i.Vbg.m. § 20 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und ist bei Gericht offenkundig.



    Offenkundig? Sehe ich allerdings nicht so. Sofern mir keine Rechtsnachfolge in der Form des § 727 vorgelegt wird, gibt es bei mir auch keine Klausel.
    Wird allerdings sehr unterschiedlich gehandhabt.



    Wir hatten wir mal Massenrechtsnachfolgen, aus dieser Zeit stammt die Vfg - sorry. Üblicherweise schreibe ich "nachgewiesen durch..."


  • Wir hatten wir mal Massenrechtsnachfolgen, aus dieser Zeit stammt die Vfg - sorry. Üblicherweise schreibe ich "nachgewiesen durch..."



    Ja, so was hatten wir auch mal.
    Aber nachgewiesen durch....?
    Besonders strittig ist ja noch "das Schwiegen des Schuldners". Es gibt dazu eine schöne Auflistung (Übersicht) des OLG Koblenz, 24.03.2003, 14 W 197/03 (in juris)

  • Statt vieler:

    OS
    Der Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer des Gläubigers aufgrund eines KFB kann im Fall gewährter Rechtsschutzversicherung als offenkundig im Sinne des § 727 ZPO angesehen werden, wenn der Schuldner auf die Anhörung durch das Gericht geschwiegen hat. Unter diesen Umständen sind die mit dem Gesetz verfolgten Anforderungen an die Titelumschreibung erfüllt.

    OLG Celle, Beschl. v. 23.04.1993 – 4 W 256/92 = JurBüro 1994, 741 = juris (KORE 702199400)

  • In diesen Fällen ist es tatsächlich streitig, ob es für den Nachweis der RNF-Klausel ausreicht, wenn der Altgläubiger zustimmt und der Schuldner nicht bestreitet (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).

    Ich sehe allerdings keinen Grund, hier andere Maßstäbe gelten zu lassen, wie bei anderen RNF-Klauseln und sehe es daher so wie giraffenfreundin, Himmel sowie OLG Stuttgart (Rpfleger 2005, 207-208, 8 W 245/04)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Gab es nicht sogar mal einen "Vorstoß" das der § 727 so geändert werden sollte, dass der Nachweis bei Rechtsschutzversicherungen erleichtert wird, wenn der Altgläubiger zustimmt? Ist aber schon länger her und wohl nicht mehr aktuell.

    Ich gehe da nach meiner Beschwerdekammer, sie mich bestätigt hat und den Nachweis fordert.
    In Bayern ist das allerdings einheitlich!

  • Also, ich sehe da eher keine Probleme. Wenn mein Obergericht die Verfahrensweise mit der Geständnisfiktion ausdrücklich billigt, werde ich mir mit Sicherheit keine zusätzliche Arbeit machen. Ich meine auch, dass die Rechtsprechung in Fällen der Umschreibung auf die RSV zugunsten der Fiktion überwiegt.

  • Also bei mir gibts auch für die Rechtsschmuhversicherungen nur Klauseln wenn die das in der Form des § 727 ZPO nachweisen.

    Isch sehe keine gesetzliche Grundlage, warum die eine Erleichterung gegenüber anderen haben sollen. Isch weiss, dass das streitig ist, aber isch bin da ziemlich hart.

  • Isch sehe keine gesetzliche Grundlage, warum die eine Erleichterung gegenüber anderen haben sollen. Isch weiss, dass das streitig ist, aber isch bin da ziemlich hart.



    [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/schilder/213.gif] Haben se Dir das Gebiss geklaut? Du lispelst so... :teufel:

    Edit: Jetzt im Papierkorb, Manfred

    :2weglach: So alt ist jojo nun auch wieder nicht. Aber zum Thema. Wenn meine Beschwerdekammer das so sieht und ich damit leben kann. :pff:
    Der Schuldner wird bei mir immer angehört. ( Wobei ich mir immer die Frage stelle, warum eigentlich? )

  • Jetzt weiß ich wenigstens, warum es die Rechtschutzversicherer bei uns immer wieder mit ´ner 727er-Klausel ohne urkundlichen Nachweis probieren... (erfolglos)

    edit : Wobei ich seit mehreren Jahren (außer WEG-Sachen, bei denen m.W. bisher keine Rechtsschutzversicherungen beteiligt waren) keine Zivilsachen mehr bearbeite...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Weshalb erfolglos?

    Das OLG Hamburg ist in Fortführung der Ansicht des OLG Koblenz der gleichen Meinung wie oben schon dargelegt:

    OS
    Der Rechtsschutzversicherer hat in entsprechender Anwendung von § 138 III ZPO einen Anspruch auf Umschreibung des zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen KFB, wenn seine Rechtsnachfolge insoweit unstreitig ist (Anschluss OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2003 – 14 W 197/03 = MDR 2003, 1014).

    OLG Hamburg, Beschl. v. 05.03.2004 – 8 W 28/04 = MDR 2004, 835 = juris (KORE 521852004)


    LS
    Ein KFB kann ohne Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der bisherige Gläubiger den Forderungsübergang bestätigt und der Schuldner die Rechtsnachfolge nicht bestreitet.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2003 – 14 W 197/03 = AGS 2003, 224 = JurBüro 2003, 319 = NJW-RR 2003, 1007 = Rpfleger 2003, 448 = ZfS 2003, 420 = MDR 2003, 1014 = InVo 2003, 481 = NJW 2003, 2923 = RVGreport 2004, 116 = juris (KORE 418342003)

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