Antrag gem. § 850 h ZPO

  • Folgendes Problem: PÜ wurde erlassen. DS ist eine GmbH, Schuldner ist deren GF. Gepfändet wurden sämtliche Gesellschaftsanteile sowie Gehaltsansprüche.

    Mittlerweile liegt dem Gläubiger die DS-Erklärung vor. Der Schuldner hat ein Einkommen von lediglich 850 EUR. Nun wird zur gleichen Akte ein Antrag gestellt, einen Pfändungsbeschluss gem. § 850 h ZPO im Hinblick auf die angemessene Vergütung zu erlassen.

    Muss der Gläubiger nachweisen, dass der Schuldner ein verschleiertes Einkommen bezieht oder reicht die reine Vermutung da aus? Kann der ursprüngliche PÜ wie beantragt einfach durch Beschluss ergänzt werden? Meiner Ansicht nach ist eine Pfändung gem. § 850 h ZPO vom alten PÜ nicht umfasst.

  • Da die Pfändung nach § 829 ZPO erfolgt prüft das Gericht nicht nach ob die Voraussetzungen des § 850h ZPO vorliegen und ob die Forderung tatsächlich besteht. vgl. Thomas/Putzo zu § 850h

    da es sich um die pfändung eines neuen anspruches handlet wird auch ein neuer pfüb benötigt

  • Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850 h Abs. 1 ZPO wird bei Erlass des Pfändungsbeschlusses materiell nicht geprüft. Vollstreckungsgericht legt dem Beschluss die schlüssig vorgetragenen Angaben des Gläubigers zugrunde und pfändet den angeblichen Anspruch des Schuldners, RdNr. 1217, Stöber, Forderungspfändung. So auch HRP Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen RdNr. 859 (stammt allerdings aus 1994).
    Ich denke auch, dass ein neuer PfüB zu erlassen wäre.

  • Hallo

    der Gläubiger muss dann den gepfändeten Anspruch (angemessenes GF-Gehalt) im Klageweg geltend machen. Der Pfüb dient hierzu als Grundlage.

  • Eine vom Gläubiger veranlasste Lohnpfändung umfasst auch den Anspruch aus § 850 h Abs. 2 ZPO.
    Im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen nicht die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches auf eine angemessene Vergütung i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO dargelegt werden (LG Bremen, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 T 758/02- , JurBüro 2003, 215).
    Gepfändet wird innerhalb des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die “angebliche†angemessene Vergütung, wobei das Vollstreckungsgericht innerhalb der Unterhaltspfändung den unpfändbaren Betrag gem. § 850 d ZPO festsetzt.
    Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c, d ZPO gelten auch bei der nach § 850 h ZPO fingierten Vergütung.

    Erklärt der Drittschuldner auf die Pfändung, dass der für ihn tätige Schuldner keinen Lohn zu beanspruchen hat, muss er dennoch den pfändbaren Teil des angemessenen Lohnes abführen.

    Zuständiges Prozessgericht für die Drittschuldnerklage aus fingiertem Arbeitseinkommen ist das Arbeitsgericht. Nur bei einer Mitarbeit in leitender Stellung ist u.U. von einer Zuständigkeit der Zivilgerichte auszugehen (Stöber in Zöller, ZPO, 24. Auflage, Rdn. 10 zu § 850 h ZPO m.w.N).

    Bei der Feststellung, welche Vergütung angemessen wäre, ist grundsätzlich vom Tariflohn oder der üblichen Vergütung für solche Dienstleistungen auszugehen.
    Heranzuziehen sind aber auch alle Umstände des Einzelfalles, neben der Art der Arbeits- und Dienstleistung auch solche, die in der Beziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner liegen und solche, die allein in den Verhältnissen des Drittschuldners begründet sind wie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

    Fazit: ein neuer Pfüb ist nicht erforderlich!!!:daumenrau Kann aber eine feine :teufel: Drittwiderspruchsklage werden!

  • Zitat von Babs

    Eine vom Gläubiger veranlasste Lohnpfändung umfasst auch den Anspruch aus § 850 h Abs. 2 ZPO.



    Das seh ich mal anders. Gepfändet ist nur das, was im Beschluß steht (sonst würde der ´h´ja auch keinen Sinn machen). Bei der Pfändung nach ´c´ist nur das tatsächliche Einkommen gepfändet. Ist der Chef der AG nur ein 1-Euro-Jobber mag das vielleicht unglaubwürdig sein, aber das angemessene Einkommen ist damit noch nicht gepfändet.

  • Doch, da gebe ich Babs recht.

    Das Vollstreckungsgericht prüft bei Lohnverschleierung nicht, ob die Voraussetzungen des § 850h ZPO vorliegen. Es wird vielmehr ein "angeblicher" Anspruch gepfändet. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch für den Pfändungszugriff tatsächlich anzunehmen ist, muss im Streitfall das Prozessgericht entscheiden. Im Prozess trifft den Gläubiger die Beweislast (Stöber, Rdn. 1223).

    Sogar wenn ein nachrangiger Gläubiger einen solchen Prozess führen würde, stände ihm der nach dem verschleierten Einkommen pfändbare Betrag nicht zu, da die Pfändung das gesamte Einkommen (unter Einschluss der fiktiven Bezüge) erfasst, nicht nur das Tatsächliche (Stöber, Rdn. 1279).

    Das heißt also, dass hier durch die Feststellung der Höhe des angemessenen Einkommens keine Entscheidung für den Gläubiger allein getroffen wird, sondern für alle Gläubiger.

    Der BGH hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung zu § 850h ZPO getroffen, die die Steuerklassenwahl betrifft. In dem Fall würde ich das allerdings anders sehen.

  • Hallo,

    bin auch der Meinung, daß kein neuer Pfüb ausgebracht
    werden muß, vielmehr Klage zum Arbeitsgericht gegen den
    DS auf Schadenersatz wegen Lohnverschleierung, Schuldner
    muß dann der Streit verkündet werden.

    Im ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
    ist dieser Anspruch zwar mitgepfändet (auch verschleiertes
    Arbeitseinkommen ist ein solches), allerdings ist die Höhe des
    fiktiven Einkommens nicht ohne weiteres feststellbar.

    Zu diesem Zweck die Klage zum Arbeitsgericht gegen DS.

    Muß aber gut vorbereitet sein, da bei Einreichung der Klage
    vom Gläubiger der fiktive Lohnanspruch des Sch. bereits
    genannt und -so gut es geht- belegt werden muß.

    Ggf. bei IHK oder Handwerkskammern Vergütungsrichtlinien bzw.
    bei Tariflohn -Tarifverträge-besorgen und dann den Einzelfall
    vortragen.

    Bei GF einer GmbH ist das nicht so einfach.

    Habe mal eine Entscheidung gelesen, wonach das GF-Gehalt
    an Hand des Jahresumsatzes der GmbH festgestellt bzw. in
    einem Verhältnis festgelegt werden kann. Das ist zumindest
    auch eine Bewertungsrichtlinie. Dann kommt es darauf an, wie-
    viele Stunden er tätig ist usw.

    Besonders wird hier getrickst, wenn verwandtschaftliche Ver-
    hältnisse zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern be-
    stehen. So z.B. Sohn Gesellschafter, Vater GF -dessen Gehalt
    natürlich genau an der Pfändungsfreigrenze angelagert ist- .

    Auf jeden Fall die ganzen Zwangsvollstreckungsunterlagen durch-
    sehen und versuchen, möglichst viel über die Lebensumstände
    des Schuldners und DS herauszufinden. Hier mögliche Beweisan-
    gebote für den Prozeß gegen den DS sammeln.

    Es kann auch eine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden, wenn
    z.B. die Reinigungskraft den gleichen Lohn erhält, wie der Ange-
    stellte bzw. -in diesem Fall der GF-; zumindest eine Argumentations-
    hilfe.

    Der "fiktive" Lohnanspruch des Schuldners kann so festgestellt werden.
    An Hand der Pfändungstabelle ist der pfändbare zu entnehmen und der
    vom DS -möglicherweise- an den Gläubiger bereits gezahlte pfändbare
    Betrag abzuziehen.

    Schadenersatzanspruch ist dann die Differenz und muß -seit Wirksamkeit
    der Lohnpfändung - im Klageantrag geltend gemacht werden.

    Im Falle des Obsiegens im Arbeitsgerichtsprozeß gegen den DS können
    die Kosten dann gem. § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden.

    Gruß Uffi

  • Uffi Das klingt so ein bischen nach Ermittlungen durch das Gericht. Ich sehe da den Gl darlegungspflichtig, der Sch kann entgegnen und dann wird entschieden.

  • Der Schuldner tritt meistens dem Rechtsstreit nicht bei!

    Er kann aber als Zeuge benannt werden.

    Das Gericht sehe ich nicht zu Ermittlungen veranlaßt.

    Es muß doch nur entscheiden, ob der Kläger (Gläubiger)
    ausreichend vorgetragen und belegt, sowie Zeugen ange-
    boten hat. Dann könnte ggf. ein Beweisbeschluß -fall dies
    das Gericht für notwendig erachtet - ergehen.

    Finde, daß man als Gläubiger in die "Ausforschungschiene"
    geraten kann und da ein bißchen aufpassen muß.

    Gruß Uffi

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