Eröffnung gemeinschaftliches Testament und Einzeltestament

  • Am Besten wird sein, das Nachlassgericht lehnt die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB mit rechtskräftigem Beschluss und mit der Begründung ab, dass kein entsprechendes Ersuchen des Erblassers vorliegt und es sich auch im Wege der Auslegung nicht feststellen lässt.

    Dies sollte dann auch für Grundbuchzwecke ausreichen (OLG Düsseldorf Rpfleger 2016, 231).

  • Ich wollte nur kurz in meinem oben geschilderten Fall berichten:
    Beide Testamentsvollstreckerinnen haben das Amt angenommen. Das Grundbuchamt verlangt aufgrund der Vielzahl der eröffneten handschriftlichen Testamente einen Erbschein, obwohl sich die Erbfolge eindeutig aus dem notariellen gemeinschaftlichen Testament ergibt. Die Testatorin hatte nachträglich nur noch die Testamentsvollsteckung angeordnet und Vermächtnisse ausgesetzt, so dass m.E. ein Tetamentsvollstreckerzeugnis ausgereicht hätte. Dieses wird man nun noch zusätzlich benötigen.
    Das GBA sagt, dass die Testatorin ggf. Teilungsanordnungen getroffen hat und daher der Erbschein erforderlich sei.

  • Ich muss in dieser Sache nochmal nachfragen, ob ihr die nachträgliche Änderung der Testamentsvollsteckung im Hinblick auf die Einsetzung der anderen Tochter als weitere Testamentsvollstreckerin als wirksam erachtet.

    Hier ging es zwar um die nachträgliche Neuanordnung der TV, aber das hat mich wegen der Bindungswirkung etwas verunsichert...
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…reckung+wirksam

    Die beiden Testamentsvollstreckerinnen möchten nämlich nunmehr das TV-Zeugnis beantragen. Kann jede TVin eine Ausfertigung des Zeugnisses erhalten?

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