Eröffnung gemeinschaftliches Testament und Einzeltestament

  • Ist doch schön wenn wir jetzt eine Lösung gefunden haben mit der alle leben können. Hatte eh ein bißchen das Gefühl das wir ein bißchen aneinander vorbei geredet haben und den wald vor lauter bäumen nicht ganz so deutlich gesehen haben! :)
    aber zu sowas is das forum ja da!

  • Naja, damit leben können, ist wohl leicht geprahlt, aber ich bin von der Richtigkeit der Darlegungen von juris2112 voll überzeugt (aber nicht gerade begeistert, da es meinem Gerechtigkeitssinn widerstrebt).

    Und wenn man die (innerliche) Problematik des vermeintlich heimtückischen abweichenden Einzeltestament bei bestehendem gemeinschaftlichen Testemant ohne Schlusserbenbestimmung ´mal überschlafen hat, reduziert sich die Wirkung des Einzeltestaments auf eine (zweifelsfrei zulässige) Ersatzerbenanordnung ausschließlich für den Fall des Erstversterbens des anderen Ehegatten und der schützenswerte Ehegatte ist somit zu Lebzeiten durch die Bindungswirkung hinreichend geschützt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:
    Der Ehemann ist schon vor Jahren verstorben. Das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eheleute wurde vor Jahren nach dem Ehemann eröffnet und vor ein paar Monaten nach dem Tod der Ehefrau erneut eröffnet.
    Gestern reichte die Tochter noch zig weitere Testamente/ Schreiben (zum Teil formunwirksam) ein. Es handelt sich dabei um Einzeltestamente des Ehemanns und der Ehefrau sowie gemeinschaftliche Testamente beider Ehegatten. Wie würdet ihr verfahren, um die Testamentseröffnung so übersichtlich wir möglich zu halten? Drei Eröffnungsprotokolle? Eins für die Einzeltestamente des Ehemanns, eins für die Einzeltestamente der Ehefrau und eins für die weiteren gemeinschaftlichen Testamente? So wäre mein Plan.
    Es ist echt verrückt, was manche Leute über zig Jahre zu Papier bringen und dann eröffnet werden muss. Mir graut es schon vor dem zu erteilenden Erbschein. Bei der Flut an Testamenten steigt man nämlich kaum noch durch. In erster Linie wird in den weiteren Testamenten allerdings lediglich Testamentsvollstreckung angeordnet und Vermächtnisse ausgesprochen.
    Die Tochter meinte noch, dass ihre Schwester ggf. nochmal genauso viele Testamente/Schreiben mit letztwilligen Verfügungen besitzt.

  • Drei Eröffnungsprotokolle? Eins für die Einzeltestamente des Ehemanns, eins für die Einzeltestamente der Ehefrau und eins für die weiteren gemeinschaftlichen Testamente? So wäre mein Plan.

    Wieso 3 Protokolle?

    Anfrage an die Schwester, ob sie Testamente hat. Hinweis auf Ablieferungspflicht und Fristsetzung. Nach Fristablauf alle Testamente chronologisch erfassen, egal ob einseitig oder gemeinschaftlich -für jeden Erbfall- und dann „eröffnen“.

    Wieso trennen? Klar: ein Protokoll auf Erbfall Mann und ein Protokoll für Erbfall Frau. Ich versteh aber nicht, weshalb auch nachnTestamentsart separiert wird.

  • Danke für eure Antworten. Ihr habt vollkommen Recht, es sind natürlich nur zwei Protokolle zu fertigen :daemlich.
    Ihr würdet vorab bei der Schwester der Antragstellerin anfragen, ob sie weitere Testamente besitzt? Ich würde gerne so schnell wie möglich eröffnen, da Grundbesitz vorhanden ist und dem GBA bislang lediglich das notarielle Testament vorliegt.

    Ich habe aufgrund der nunmehr eingereichten Testamente folgende, hoffentlich nicht ganz so dumme, weitere Probleme/Fragen:

    Nach dem notariellen Testament der Eheleute erfolgte bereits die Grundbuchberichtigung nach dem Ehemann (Berliner Testament -Ehefrau Alleinerbin ). Dieser hatte jedoch in einem späteren, mir jetzt eingereichten handschriftlichen Testament seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Das bedeutet doch, dass das GBA jetzt einen Erbschein nach dem Ehemann verlangen muss, auch wenn sich an der Erbfolge nichts ändert.

    Außerdem hatte der Ehemann in einem weiteren Einzeltestament verfügt: "Hiermit verfügen wir, dass unsere Tochter G. unsere Testamentsvollstreckerin wird. Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte habe ich dieses verfügt." Datum Unterschrift Ehemann. Meint ihr diese Anordnung der TV sollte schon für den 1. Erbfall gelten? Im Zusammenhang mit den vorliegenden Schreiben und Testamenten sieht es mir nämlich eher danach aus, dass erst im Schlusserbfall TV eintreten sollte, da sich die Schlusserben wohl nicht einig sind.
    Die Ehefrau hat im übrigen in einem Einzeltestament auch die vom Ehemann benannte Tochter G. als Testamentsvollstreckerin benannt. Zusätzlich haben die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ebenfalls die Tochter G. als Testamentsvollstreckerin benannt: "Wir verfügen, dass unsere Tochter G. unsere Testamentsvollstreckerin wird (gleiches Datum wie die beiden anderen Einzeltestamente mit V-Anordnung).
    Letztendlich haben die Eheleute also in 2 Einzeltestamenten und einem gemeinschaftlichen Testament das gleiche verfügt (G. soll TV sein).

    In ihrem letzten Einzeltestament nach dem Tod des Ehemanns schrieb die Ehefrau..."Testamentsvollstrecker nach meinem Tod G. und A. mit evtl. Schlussterminfestsetzung mit den Geschwistern".

    Meine Fragen:
    TV nur nach dem Tod des Letztversterbenden?
    War die Einsetzung der Tochter G. als TV wechselbezüglich, so dass nicht G. und A. TV nach der Ehefrau wären?

    Ich bin euch so dankbar für Hilfen:abklatsch! Bei der Flut an Schreiben/Testamenten (zum Teil formunwirksam) und Vollmachten, die in dieser Akte eingereicht wurden, kann man echt verzweifeln:aufgeb:. Zudem habe ich das GB im Hinterkopf und die kommenden Erbscheinsanträge .

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (19. Juli 2021 um 22:33)

  • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann nie wechselbezüglich sein (§ 2270 Absatz 3 BGB) :eek:. Und noch weniger die Person eines Testamentsvollstreckers :eek:

    Vergiss das GBA. Die haben einen eigenen Kopf zum Denken. Und noch ist kein Erbscheinsantrag im Anmarsch. Vielleicht trifft’s ja einen Notar. ;)

  • Noch eine Frage zum Ausgangsfall: Die beiden zu Testamentsvollstreckern ernannten Töchter wollen das Testamentsvollstreckeramt nicht annehmen. Wäre die Testamentsvollstreckung damit hinfällig oder müsste ich analog § 2200 BGB einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen?

    Vorab schon mal danke für eure Meinungen!

  • Nein, kein einziger Hinweis. Daher hatten die Erben die Hoffnung, dass bei Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts die TV hinfällig wird. Die Erben wollen nämlich schnell verkaufen und nicht noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.

  • Nein, kein einziger Hinweis. Daher hatten die Erben die Hoffnung, dass bei Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts die TV hinfällig wird. Die Erben wollen nämlich schnell verkaufen und nicht noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.

    Könnte eine eine Milchmädchenrechnung sein, jetzt brauchts wohl einen Erbschein ohne TV.

  • Meinst du, dass ein Erbschein erforderlich ist? Es gibt schließlich ein notarielles Testament ohne angeordnete TV und dem GBA würde mitgeteilt, dass das Amt nicht angenommen wurde und seitens des Nachlassgerichts kein TV ernannt wird.

  • Aber ob der Erblasser ein Ersuchen an das NG für diesen Fall gewollt hätte, musst du m.E. ermitteln und hierzu alle Beteiligten auch anhören. Das darf das GBA nicht

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