Pflichtteilsverzicht gegenüber Betreuter

  • Ein beurkundeter Vertrag sollte an sich immer "halten".

    Es ist aber ein Unterschied, ob ich beurkunde (da hätte ich, wenn die sich nicht von dem Schwachsinn hätten abbringen lassen, mit dem Betreuten und Betreuer beurkundet) oder ob mir die Urkunde zu Genehmigung vorgelegt wird, da prüfe ich nur aus Sicht des Betreuten.

  • Wenn man einen Vertrag genehmigt, dann geht man davon aus, dass er -abgesehen vom Genehmigungserfordernis- wirksam ist. Und aus diesem Grund wäre mir unwohl, eine Genehmigung für ein Betreuerhandeln zu erteilen, das evtl. (ebenso wie die Genehmigung) ins Leere geht.

  • so, hier wurde nun auch eine Betreuung eingerichtet zur Annahme des Pflichtteilsverzicht (nicht Erbverzicht) der Tochter A ggü. dem geschäftsunfähigen Betreuten.
    Es gibt jedoch eine Vorsorgevollmacht für Tochter B.
    Ob die Vorsorgevollmacht ausreicht (enthält auch den Wortlaut "über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen") bezweifel ich. Was meint Ihr ?

    Wenn Sie allerdings ausreichen würde, gehe ich davon aus, dass sie auch genutzt werden kann für die Annahme des Pflichttelsverzichts.
    Denn im Palandt, Rd. 2 letzter Satz heisst es:
    § 2347 Absatz 2 S. 1 gilt nicht für schuldrechtl. Vertr. durch den sich eine Person ggü. dem Erblasser verpflichtet, auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten (Johannsen WM 72, 1049).

    Na ja, Berufsbetreuerin wurde bereits bestellt und fragte heute nach, was sie zu beachten habe.


    PS:
    Ein Testament des "Betreuten" existiert hier in der Verwahrung, zwei Jahre alt. Der Inhalt ist mir nicht bekannt.

    Was mir auch nicht schmeckt:
    Die Betreuung wurde für den Bereich "Prüfung und Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages" nur für 6 Monate eingerichtet, ohne ärztliches Gutachten, "nur" mit ärztlichem Attest (Vordruck für ansonsten vorläufige Betreuungen).

    4 Mal editiert, zuletzt von hawkwind (30. Juni 2015 um 15:28) aus folgendem Grund: PS

  • Na ja, Berufsbetreuerin wurde bereits bestellt und fragte heute nach, was sie zu beachten habe.

    Hoffentlich das Richtige.

    Das Thema zur Vollmacht kannst Du vergessen. Der Richter hat ja im Rahmen des § 1896 BGB entschieden, dass die Vollmacht nicht ausreichend ist -sonst hätte er ja die Betreuung wegen der Subsidarität der Vollmacht nicht anordnen dürfen!-.

    Und Richter wissen ja, was Recht ist und was nicht!

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