Nehmen wir mal an, der Antrag ging am 15.10.2007 bei Gericht ein...
Im Antrag wurden Rückstände ab 01.04.2007 geltend gemacht und ab 01.10.2007 die dynamische Festsetzung von 100% des Regelbetrags beantragt. In Folge wurde der Antrag abgeändert, mit dem Ziel ab 01.01.2008 100% des Mindestbetrages festzusetzen.
Rückständiger Unterhalt ist der Unterhalt, der vor dem zum Antragszeitpunkt laufenden Unterhaltsbetrag fällig geworden ist. Diesen Unterhalt kann man auch m.E. nur als betragsmäßigen Rückstand festsetzen.
Laufender Unterhalt ist der Unterhalt, der weder rückständig noch zukünftig ist. Hier wäre das der Unterhalt für Oktober 2007. Dieser Unterhalt kann m.E. zwar als bezifferter Betrag, jedoch nicht als Rückstand festgesetzt werden.
Tommy Kleine Rückfrage zu deinem Nettigkeitsanfallbespiel:
Warum ist deiner Meinung nach der Unterhalt für Oktober kein Rückstand ? Unterhalt wird nach dem Gesetz doch immer ab 01. eines jeden Monats fällig (§§ 1612 Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn er daher am 01.10. nicht gezahlt war (bzw. mir aus der Akte eine Zahlung nicht bekannt ist) setze ich ihn als bezifferten Betrag im Rahmen der Rückstände mit fest. Ich würde laufenden Unterhalt im Beispiel daher ab dem 01.11.2007 titulieren... Beschwert hat sich bei dieser Verfahrensweise noch niemand, was natürlich nicht heißt, dass sie richtig ist.