rückständig - laufend - zukünftig

  • Nehmen wir mal an, der Antrag ging am 15.10.2007 bei Gericht ein...

    Im Antrag wurden Rückstände ab 01.04.2007 geltend gemacht und ab 01.10.2007 die dynamische Festsetzung von 100% des Regelbetrags beantragt. In Folge wurde der Antrag abgeändert, mit dem Ziel ab 01.01.2008 100% des Mindestbetrages festzusetzen.

    Rückständiger Unterhalt ist der Unterhalt, der vor dem zum Antragszeitpunkt laufenden Unterhaltsbetrag fällig geworden ist. Diesen Unterhalt kann man auch m.E. nur als betragsmäßigen Rückstand festsetzen.
    Laufender Unterhalt ist der Unterhalt, der weder rückständig noch zukünftig ist. Hier wäre das der Unterhalt für Oktober 2007. Dieser Unterhalt kann m.E. zwar als bezifferter Betrag, jedoch nicht als Rückstand festgesetzt werden.


    Tommy Kleine Rückfrage zu deinem Nettigkeitsanfallbespiel:

    Warum ist deiner Meinung nach der Unterhalt für Oktober kein Rückstand ? Unterhalt wird nach dem Gesetz doch immer ab 01. eines jeden Monats fällig (§§ 1612 Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn er daher am 01.10. nicht gezahlt war (bzw. mir aus der Akte eine Zahlung nicht bekannt ist) setze ich ihn als bezifferten Betrag im Rahmen der Rückstände mit fest. Ich würde laufenden Unterhalt im Beispiel daher ab dem 01.11.2007 titulieren... Beschwert hat sich bei dieser Verfahrensweise noch niemand, was natürlich nicht heißt, dass sie richtig ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (23. Oktober 2008 um 11:45)

  • Er ist m.E. so lange laufend, bis der nächste Unterhalt fällig wird. Bis dahin ist der nächste Unterhalt noch zukünftig und der vorherige rückständig. Sonst gäbe es ja gar keinen laufenden Unterhalt bzw. nur eine logische Sekunde lang.
    So ist das auch bei Zinsfälligkeiten.

    In der Praxis dürfte das aber nicht viel ausmachen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Sonst gäbe es ja gar keinen laufenden Unterhalt bzw. nur eine logische Sekunde lang.



    In der Praxis dürfte das aber nicht viel ausmachen.



    Stimmt, so sehe ich das.


    Daher werde ich meine Verfahrensweise auch beibehalten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich sehe das wie Ernst P.:

    Der Unterhalt ist am 01. des Monats fällig und ist bereits am folgenden Tag rückständig.

    In der Praxis wird sich die Unterschiedliche Sichtweise aber nur bei der Streitwertfestsetzung auswirken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe das wie Ernst P.:

    Der Unterhalt ist am 01. des Monats fällig und ist bereits am folgenden Tag rückständig.

    In der Praxis wird sich die Unterschiedliche Sichtweise aber nur bei der Streitwertfestsetzung auswirken.

    Dem liegt - glaube ich - eine Begriffsverwirrung zu Grunde.
    Der Unterhalt ist wie gesagt am 1. des Monats fällig. Wird er bis dahin nicht gezahlt, ist der Schuldner im (Zahlungs-)Rückstand und zwar bzgl. des laufenden Unterhalts :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Gibt es denn im Gesetz (BGB) eine Def. von "laufendem" Unterhalt (und rückständigen bzw. zukünftigen Unterhalt) ?

    Sollte jemand, da mittlerweil offtopic, die Beiträge ab Tommys "Hatte einen Nettigkeitsanfall..." ggf. abtrennen wollen ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Gibt es denn im Gesetz (BGB) eine Def. von "laufendem" Unterhalt (und rückständigen bzw. zukünftigen Unterhalt) ?

    Sollte jemand, da mittlerweil offtopic, die Beiträge ab "Tommys hatte einen Nettigkeitsanfall..." ggf. abtrennen wollen ?

    Auf Anhieb fällt mir da nur § 13 ZVG ein.
    Ich halte meine Darstellung allerdings für einen semantischen Grundkonsens. :teufel:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo!

    Daran anknüpfend würde ich gerne von euch wissen wollen, wann für euch die rückständigen Leistungen beginnen.

    Dies richtet sich ja schließlich nach § 1613 BGB, also nach dem Zeitpunkt, wann die Aufforderung an den Antragsgegner zugestellt wurde.

    In meinem Fall wird rückständiger Unterhalt wegen UVG ab dem 01.07.2017 beantragt.
    Die Zustellung wg. UVG erfolgte erst am 02.08.2017, weswegen die rückständigen m.E. frühestens ab dem 01.08.2017 beginnen könnten.

    Nach Ansicht der Stadt genügt jedoch die Zustellung der Aufforderung wegen des höheren Anspruches (SGB), was bereits im Juli erfolgt ist und also die Festsetzung seit dem 01.07.2017 erfolgen kann.

    Wie seht ihr das? UVG und SGB getrennt behandeln oder genügt die Inverzugsetzung wegen des höheren Anspruchs? :gruebel:


    Liebe Grüße

  • Ich bin jetzt auf diesen älteren Thread gestoßen und möchte mein Problem hier mal anhängen:


    Antrag im vereinfachten Verfahren für das Kind, vertreten durch das JA als Beistand, Eingang 20.07.18

    laufender Unterhalt soll ab 01.08.18 festgesetzt werden (100 % des Mindesunterhalts), Rückstände werden nicht geltend gemacht

    Aus den wegen des VKH-Antrags eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter schon seit 01.01.18 UVG erhält.

    Dem Antragsgegner muss ich ja einen Monat Zeit zur Stellungnahme geben.

    Je nach dem setze ich also frühestens Ende August 2018 fest, aber wohl eher im September 2018

    Die Kindesmutter hat - ausgehend vom Bescheid - dann für August oder ggf. auch bereits September 18 den entsprechenden UVG-Betrag erhalten. Somit trat ein Anspruchsübergang ein.

    Nehmen wir mal an, der Festsetzungsbeschluss ergeht im September 2018. Müsste ich dann die UVG-Leistungen für August und September vom titulierten Betrag abziehen? :gruebel: Mit der UVG-Zahlung ist ja das Kind in der entsprechenden Höhe nicht mehr Anspruchsinhaber.

    Der Tenor vom Festsetzungsbeschluss würde dann etwa lauten:

    "...festgesetzt ab 01.10.2018 auf 100 % des Mindesunterhalts ... abzüglich des hälftigen KG, ...

    [FONT=&quot]Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 wird auf insgesamt x €, abzüglich des geleisteten UVG von y €, somit z € festgesetzt."

    Versteht ihr mein Problem? Falls es überhaupt eines ist?

    Eure Meinungen würden mich interessieren.[/FONT]

  • Es ist zwar richtig, dass durch die UVG-Leistungen nach § 7 UVG ein Anspruchsübergang stattfindet. Ich würde einen solchen aber im streitigen Verfahren nicht von Amts wegen beachten. Der Titel wäre daher wie beantragt zu erlassen. Andernfalls würde man der UVK auch die Möglichkeit nehmen, eine vollstreckbare Teilausfertigung zu erlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist zwar richtig, dass durch die UVG-Leistungen nach § 7 UVG ein Anspruchsübergang stattfindet. Ich würde einen solchen aber im streitigen Verfahren nicht von Amts wegen beachten. Der Titel wäre daher wie beantragt zu erlassen. Andernfalls würde man der UVK auch die Möglichkeit nehmen, eine vollstreckbare Teilausfertigung zu erlangen.


    Letzteres trifft natürlich zu.

    Aus meiner Sicht müsste jedoch eher die UVK für die entsprechenden Zahlungen selbst einen Antrag wegen § 7 UVG stellen. Zumindest materiellrechtlich dürfte das zutreffender sein.

  • "Dürfte" = "Vielleicht" oder "Wahrscheinlich". Es ist zumindest nicht komplett ausgeschlossen, dass kein Übergang stattfand, so dass eine antragsgemäße Titulierung geboten ist.

    Außerdem wäre zumindest ein weiterer Festsetzungsantrag im vV ausgeschlossen.

    Ulf

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