Vormerkung nach § 18 GBO?

  • Da hat ein Verkäufer eine Wohnung verkauft und leichtsinnigerweise einen Plan der Wohnung an die Urkunde anhängen lassen und auf diesen Pkan in der Urkunde Bezug genommen. Beantragt sind nun AV und Grundschuld. Das Problem. Der Plan stimmt nicht mit dem Aufteilungsplan überein. Also gibts ne Zwischenverfügung, weil etwas verkauft wird, was es so noch gibt. Nun bestellt er Verkäufer eine Grundschuld an der veräußerten Wohnung (Welchen Sinn das haben soll, weiß der Geier). Könnte man nun für die AV und die Finanzierungsgrundschuld eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen oder müsste man den Antrag zurückweisen und die Grundschuld des Verkäufers eintragen?

  • Spontan würde ich sagen, das müsste ein behebbarer Mangel sein, demnach wäre eine Vormerkung zulässig.

    Da das Problem wohl recht schnell aus der Welt zu schaffen sein müsste, würde ich die Vormerkung nicht eintragen und die Grundschuld bis zur Erledigung des Vorantrages nicht eintragen.

  • Ich würde ebenfalls so verfahren wie Kai! Die Grundschuld des Eigentümers bis zur Erledigung des 1. Antrags (durch Eintragung oder Zurückweisung) liegen lassen. Hat sich in der Praxis bewährt. Vormerkungen nach § 18 GBO sind nur ausnahmsweise erforderlich, wenn der 2. Antrag brandeilig ist (z.B. ein Inso-Vermerk eingetragen werden soll)!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, normalerweise mach ich das ja auch so. Inzwischen habe ich mich auch in diesem Fall dazu entschieden. Hab heute mal kurz mit dem Notariat telefoniert. Die waren über die Grundschuld des Eigentümers irgendwie leicht überrascht. Warum nur? :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!