Vollmacht über den Tod hinaus - wer ist Partei?

  • Antragstellerin eines Aufgebotsverfahrens ist verstorben.

    Ihre Tochter T. betreibt das Aufgebotsverfahren weiter (hat es vorher schon im Namen ihrer Mutter betrieben, auf Grund Generalvollmacht) und legt eine über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht vor.

    Die Erben seien noch nicht ermittelt. Sie teilt Namen und Anschriften der Personen mit, die voraussichtlich Erben sind.

    Mein Problem: Wer ist (fürs Rubrum) Antragsteller des Verfahrens? Wohl nicht mehr die Verstorbene, vertreten durch ihre Tochter T. "Die unbekannten Erben", vertreten durch T?

  • Meiner Meinung nach

    die unbekannten Erben der am ... in ... verstorbenen Frau X, vertreten durch die Tochter T

    Die Erben haben die Vollmacht für die Tochter ja sozusagen mitgeerbt.

  • Meiner Meinung nach

    die unbekannten Erben der am ... in ... verstorbenen Frau X, vertreten durch die Tochter T

    Die Erben haben die Vollmacht für die Tochter ja sozusagen mitgeerbt.

    So auch: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 168, RN 30, m.w.N.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es ist doch ganz einfach:

    Der Erblasser kann nicht Antragsteller sein, denn er ist ja tot.

    Der Bevollmächtigte kann nicht Antragsteller sein, weil er nicht im eigenen Namen handelt.

    Also bleibt nur ein Personenkreis als Antragsteller übrig: Die unbekannten Erben, vertreten durch den Bevollmächtigten aufgrund über den Tod des Erblassers hinaus erteilter Vollmacht.

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