Genehmigungspflicht für Girokontoeröffnung durch Berufsbetreuer?

  • Einwilligungsvorbehalt ist nicht angeordnet.

    Der Dispo ist aktuell noch nicht in Anspruch genommen. Er wird diesen Monat in Anspruch genommen werden müssen damit die Zahlungsfähigkeit bestehen bleibt für Miete usw.
    Es sind keine Schulden vorhanden.. diese entstehen dann quasi erst durch die Inaspruchnahme des Dispokredites, welche die nächsten Monate dann ausgeglichen werden soll.

  • Zur Genehmigung: Wie man es machen wird, ist es verkehrt.

    Ich würde wohl die Genehmigung verweigern, auch aus dem Grund, d. Betreuerin auf das nächste Erfahrungslevel zu heben.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden:

    Der Betroffene selbst hat das Girokonto (mit Dispo) eingerichtet. Dann erfolgte die Einrichtung der Betreuung. Und jetzt will die Bank die Genehmigung (für den bereits eingerichteten Dispo). Ohne Genehmigung will die Bank den Dispo kündigen. :gruebel:

  • Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden:

    Der Betroffene selbst hat das Girokonto (mit Dispo) eingerichtet. Dann erfolgte die Einrichtung der Betreuung. Und jetzt will die Bank die Genehmigung (für den bereits eingerichteten Dispo). Ohne Genehmigung will die Bank den Dispo kündigen. :gruebel:

    Ja genau.
    Die Bank meint, das mit Einrichtung der Betreuung der Dispokredit nicht weitergeführt kann und wenn doch dann nur mit Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

  • Ja genau.
    Die Bank meint, das mit Einrichtung der Betreuung der Dispokredit nicht weitergeführt kann und wenn doch dann nur mit Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

    Das ist gelebte Praxis, dass die Banken bei der Legitimation eines Rechtlichen Betreuers den Dispo löschen. Und das ist gut so!

    Ich halte die Diskussion über den Dispo für völlig falsch. Die Rechtliche Betreuerin soll ihren Job machen und mit den Gläubigern die Situaition besprechen und gleichzeitig Ratenplan vereinbaren. Punkt.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Gar nichts ist gut.

    Ein zugunsten des Betroffenen eingeräumter Dispokredit, der im übrigen auf einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und der Bank beruht, wird durch die Anordnung einer Betreuung in keiner Weise in seinem Bestand oder in seiner Wirksamkeit berührt, sondern er besteht unproblematischerweise fort und kann daher nunmehr vom Betreuer ausgenutzt werden. Dies gilt mit und ohne Einwilligungsvorbehalt.

    Ob die bloße Ausnutzung eines bereits bestehenden Dispokredits einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, halte ich im übrigen für fraglich.

    Die bankseitige Kündigung eines Dispokredits, nur weil für den Kontoinhaber eine Betreuung angeordnet wurde, halte ich für schlicht rechtswidrig. Was daran "gut" sein soll, erschließt sich mir nicht. Es mag sich dabei zwar um "gelebte Praxis", aber dann eben um gelebte rechtswidrige Praxis handeln.

  • Gar nichts ist gut.

    ... und grau ist alle Theorie.

    Grundsätzlich gebe ich der Auffassung der Rechtswidrigkeit recht, wenn es denn ein einseitiges Rechtsgeschäft ist!


    Aber Jedes Mal, wenn ich mich legitimiere, widerspreche ich der Löschung des Dispo nicht, womit die Rechtswidrigkeit wieder in Frage gestellt ist! Warum, weil ich Ihn aus haftungstechnischen und permanenten Erklärungsnot Gründen den Betreuungsgerichten gegenüber nicht möchte und für meine ordnungsgemäße Führung der rechtlichen Betreuung nicht bedarf (unterstützen, beraten und notfalls vertreten).
    Sehr oft wandle ich die vorhandenen Konten in P-Konten um, damit entsteht eine neue Vertragssituation und P-Konten bekommen keinen Dispo.

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