Genehmigungspflicht für Girokontoeröffnung durch Berufsbetreuer?

  • Hallo zusammen,
    ich hba mal wieder ein Brett vorm Kopf und finde nix....war die Eingehung eines Girovertrags für den Betreuten genehmigungspflichtig? Bislang hatte der Betreute kein Girokonto, der Betreuer hat jetzt eines für ihn eröffnet. Bin gerade etwas ratlos, ob er dafür die vorm. Genehmigung benötigt oder nicht.

    Danbke schonmal:oops:

  • M. E. ist die Kontoeröffnung nicht genehmigungspflichtig. Nur Dispokredit, Kontoauflösung, Verfügung ab 3.000 EUR etc.



    :zustimm: habe noch nie eine Girokontoeröffnung genehmigt.
    Wenn die keine Genehmigung haben wollten, wurde wohl auch kein Dispo mit eingetragen (gehe ich mal davon aus)


    Aber ich habe schon mal ein Genehmigung zum Anlegen eines Sparbuches erteilt. Habe ich jetzt ein Brett vom Kopf (leider auch kein Gesetzbuch zu Hause). War das notwendig:gruebel:

  • Danke für § 1810 BGB.
    Muss morgen mal wieder lesen.
    Aber in der Praxis ist es ganz selten, dass ein Betreuer (auch nichtbefreiter) eine Genehmigung für das Anlegen eines Sparbuches beantragt. Die sind doch froh, wenn bei denen Geld angelegt wird.

    Aber Girokontoauflösung verlangen sie immer. Und das soll nicht nötig sein?

  • #2, #3 wollen auch die Auflösung eines Girokontovertrages genehmigungspflichtig sehen.
    Das hat Spanl 1987 propagiert. Kann ich nicht nachvollziehen.

  • Ach, mein Gott!

    Was hat Spanl nicht schon alles propagiert!

    Wenn die Anwärter von derlei Thesen infiziert in die praktische Ausbildung kamen, machte es immer große Mühe, ihnen diesen Unsinn wieder auszureden.

  • #2, #3 wollen auch die Auflösung eines Girokontovertrages genehmigungspflichtig sehen.
    Das hat Spanl 1987 propagiert. Kann ich nicht nachvollziehen.



    Freue mich, dass hier noch gepostet wird. Hatte mich nach gestern gar nicht mehr getraut eine vielleicht "blöde" Frage zu stellen.

    Also:
    Ich bin auch aus der Ausbildung gekommen, mit der"Infektion", die Auflösung des Girokontos zu genehmigen. Habe ich das richtig verstanden, dass ihr dieses nicht genehmigt.

    Die Banken haben ja meist ihre eigenen Gesetze.
    Mich wundert es manchmal auch, wenn nichtbefreite Betreuer Rechnungslegung machen und dann da ein
    Sparbuch eingerichtet haben oder dort einen Sparbrief.
    Das geht alles ohne Genehmigung, obwohl (und das gerät denn auch in Vergessenheit, wenn keiner eine
    Genehmigung braucht) diese doch erforderlich ist.

    Aber für die Auflösung eines Girokontos wollen die Banken immer eine Genehmigung.( Wer will schon einen Kunden verlieren.) Wie läuft das in der Praxis?
    Ich höre immer nur von den Bankangestellten, wir haben unsere Anweisungen von oben und wenn wir diese nicht befolgen, verstoßen wir gegen Dienstvorschriften usw. usw. Und der Betreuer steht dazwischen und muss hin und herwetzen und versteht die Welt nicht mehr.

  • In der hier meist angesteuerten Bank habe ich mal auf Einladung der Innenrevision vor ca. 50 Leuten aus allen Filialen einen Vortrag mit Diskussion über die relevanten Genehmigungsgeschäfte gehalten, Irrlehren beseitigt und meine Ausarbeitung zur weiteren Verwendung und Verteilung im Haus per mail übermittelt. Seitdem ist mehr oder weniger Ruhe im Karton. Des öfteren werde ich von Bankleuten angerufen, wenn sie unsicher sind, auch von Leuten, die ich im Lebtag nicht getroffen habe. Es hat also gewirkt. Ggfs. rufe ich an, um dennoch auftretenden Quatsch auszuräumen.
    Es gibt aber auch noch (Berufs-)Betreuer, die stereotyp um Genehmigung zur Einrichtung oder Auflösung eines Girokontos einkommen. Deren Ignoranz kann man den Banken nicht in die Schuhe schieben (beliebte Ausrede; wenn man nachhakt, merkt man das). Dafür legen sie zum Ausgleich Sparbücher ohne Genehmigung an oder verfügen genehmigungsfrei über sie. Das soll wohl als Ausgleich gedacht sein, findet aber weniger Gegenliebe.

  • Wurde hier schonmal ausführlich darüber diskutiert. Über die Suchmaschine habe ich leider nichts gefunden. Möchte natürlich, wenn es unsinnig ist, Genehmigungen für die Auflösung des Girkontos zu erteilen, damit aufhören. Aber mit welchem Argument weiß ich noch nicht, wie gesagt,der "Virus" steckt auch seit Jahren beim mir drin.
    Habe heute leider keine Zeit gehabt, nochmal ausführlich nachzulesen, was in meinen Ausbildungsunterlagen steht. Habe aber nur mal im Haus ganz leise gefragt, ihr genehmigt doch Girokontoauflösungen und als Antwort gehört, ja warum denn nicht. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass wir die einzigen sind. siehe #2 .

  • § 1812 BGB will helfen, Veruntreuungen zu vermeiden (s. vorne an im Palandt bei dieser Vorschrift). Eine Veruntreuung ist schlecht möglich bei einer Kontoauflösung. Die ggfs. erforderliche vorhergehende Geldbewegung fällt unter § 1812 (mit der Erleichteung nach 1813 I Nr. 2 BGB), das ist klar. Aber die reine Auflösung eines Girokontovertrages ist keine Geldbewegung. Spanl fantasierte etwas von irgendwelchen Ansprüchen aus dem (nackten) Girokontovertrag, die der Betreute habe. Unbenommen, die hat der Betreute, die fallen aber unter § 1813 I Ziffer 1 BGB.

  • :hoffebete ich hoffe ich habe dich nicht zu doll genervt damit.
    Ohne dieses Forum wäre ich nie auf die Idee gekommen, dass man das nicht genehmigen braucht. Man bekommt sowas in der Ausbildung eingeimpft , im Umkreis von 100 km machen das auch alle so, und im Forum wird man dann eines besseren belehrt (oder hört zumindestens mal andere Auffassungen), schön das es das Forum gibt. Also ein ganz großes :dankescho.

  • § 1812 BGB will helfen, Veruntreuungen zu vermeiden (s. vorne an im Palandt bei dieser Vorschrift). Eine Veruntreuung ist schlecht möglich bei einer Kontoauflösung. Die ggfs. erforderliche vorhergehende Geldbewegung fällt unter § 1812 (mit der Erleichteung nach 1813 I Nr. 2 BGB), das ist klar. Aber die reine Auflösung eines Girokontovertrages ist keine Geldbewegung. Spanl fantasierte etwas von irgendwelchen Ansprüchen aus dem (nackten) Girokontovertrag, die der Betreute habe. Unbenommen, die hat der Betreute, die fallen aber unter § 1813 I Ziffer 1 BGB.




    Die Geldbewegung und die Auflösung/Kündigung des Girokontos dürften doch in der Praxis regelmäßig gleichzeitig erfolgen, oder irre ich mich da?

    Bei uns beantragen die Berufsbetreuer generell die vG für die Kündigung des Girokontos und Überweisung des auf diesem befindlichen Guthabens aus ein anderes Girokonto des Betroffenen in einem Antrag.

    So schreiben wir es dann auch in den Genehmigungsbeschluss.

    Es dürfte doch aber eher unüblich sein, dass der Betreuer die Überweisung des gesamten Geldes auf ein anderes Konto zur Genehmigung beantragt und wenig später gesondert die Genehmigung zur Auflösung des leeren Girokontos. Nur in einem solchen Fall (sofern in der Praxis vorkommend) könnte man ja dem Betreuer entgegen, dass die Auflösung keiner vG bedarf.

  • Ich habe das jetzt so verstanden, dass man für die Verfügung über das Geld nur eine Genehmigung braucht, wenn das Guthaben 3.000,01 € beträgt.
    Also wenn auf Girokonto 3.000,00 € dann keine Genehmigung für die Auflösung.

    Ich werde mit solchen Anträgen bald überschüttet, da viele Berufsbetreuer sich mit einer Bank angelegt haben und wechseln wollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!