Gl.-Vertr. PKH-Gebühren dem SCH zum Soll?

  • Hallo zusammen.....

    darf ich mal in die Runde fragen, wie folgendes Kostenproblemchen in der Praxis gehandhabt wird?

    Hier wird gerade diskutiert, ob man die PKH Gebühren des Gläubiger-Vertreters dem Schuldner zum Soll stellen soll oder nicht...

    ....ich weiß, wenns nach dem Bezi geht, dann immer.....aber fraglich ist doch, ob so etwas überhaupt sinnvoll ist......schließlich werden am Ende weitere Volstreckungskosten produziert, die beim SCH wahrscheinlich nicht beigtrieben werden können.....also....man kann sicherlich schon raushören (oder lesen), dass ich dazu tendiere die Kosten gleich niederzuschlagen.....

    ....naja fairer Weise muss ich dazu sagen, ......meine Kostenbeamtin ist der Meinung, dass es auch nicht in Ordnung sein kann, wenn diese Kosten zu Lasten des Steuerzahlers geht.....

    .....darf ich mal fragen, wie ihr das so seht und handhabt ??

  • Das sehe ich wie tommy. Der Übergangsanspruch ist in der Akte festzuhalten und dann dem KB zur Kenntnis und ggf. w. V. in dessen Zuständigkeit zu geben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich verstehe das nicht ganz. Gläubiger hat PKH und das Verfahren gewonnen. Die Gegenseite (Schuldner) trägt die Kosten des Verfahrens.
    Wieso willst du die Kosten niederschlagen? Der Entscheidungsschuldner hat die Kosten zu tragen und bekommt somit eine Sollstellung.
    Man könnte sich streiten, ob man einem Schuldner, der ebenfalls PKH hat, eine Sollstellung schickt. Richtig wäre es, aber es lässt sich mit Sicherheit nichts eintreiben. Ein Schuldner, der keine PKH hat, bekommt aber in jedem Fall eine Sollstellung.

  • Als was nach dem PfÜB kommt ist für mich eine Verschwendung von Arbeitsmaterial und Arbeitszeit. Mit dem § 10 KostVerf im Hinterkopf schreib ich nur "keine Kosten" und das Ding ist wech. Wenn der pfändbare Teil des Vermögens nicht für den Unterhalt reicht, wird er erst recht nicht für die Kosten reichen.

  • Als was nach dem PfÜB kommt ist für mich eine Verschwendung von Arbeitsmaterial und Arbeitszeit. Mit dem § 10 KostVerf im Hinterkopf schreib ich nur "keine Kosten" und das Ding ist wech. Wenn der pfändbare Teil des Vermögens nicht für den Unterhalt reicht, wird er erst recht nicht für die Kosten reichen.



    :genauso:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ich verstehe das nicht ganz. Gläubiger hat PKH und das Verfahren gewonnen. Die Gegenseite (Schuldner) trägt die Kosten des Verfahrens.
    Wieso willst du die Kosten niederschlagen? Der Entscheidungsschuldner hat die Kosten zu tragen und bekommt somit eine Sollstellung.
    Man könnte sich streiten, ob man einem Schuldner, der ebenfalls PKH hat, eine Sollstellung schickt. Richtig wäre es, aber es lässt sich mit Sicherheit nichts eintreiben. Ein Schuldner, der keine PKH hat, bekommt aber in jedem Fall eine Sollstellung.



    Das Problem hier ist, dass gegen den Schuldner ohne hin schon ein Zwangsvollstreckungsverfahren laufen.....und das ja auch nicht ohne Gund (Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunwilligkeit usw.).....und in nicht wenigen Fällen verlaufen diese Vollstreckungsversuche eben ergebnislos, weil nix zu holen.....

    .....wieso also nun noch die RA-Gebühren dem Schuldner zum Soll stellen..... und damit weitere Kosten verursachen, die letztlich wieder der Steuerzahler tragen darf...

  • Während meiner kurzen Zeit in der Einzelzwangsvollstreckung (15 Monate) hatte ich keinen Fall von PKH mit RA-Beiordnung und kann daher auch nicht sagen, wie dort die Handhabung in der Praxis ist. Sicher macht es keinen Sinn, sinnlose Sollstellungen rauszuschicken. Aber gleich ganz niederschlagen finde ich auch blöd. In dem Fall müsste man ja die PKH-Überprüfung machen und die RA-Kosten ggf. vom Gläubiger kassieren und der kann dann wieder einen KfB beantragen und aus dem vollstrecken .... und so geht es immer weiter.

  • Also bei uns wird niedergeschlagen nach § 10 KostVfg, wenn die Kosten vom Schuldner nicht einziehbar sind. Das wird in folgenden drei Fällen angenommen: 1) Sch. hat EV geleistet 2) Unterhaltsforderung, die einen Betrag von 800,00 EUR übersteigt 3) Sch. dauernd im Ausland aufenthältlich. Naja und darüber hinaus auch bei einem Schuldner, der amtsbekannt pfandlos ist. Ansonsten werden die Kosten zum Soll gestellt, also versuchen sollte man die Beitreibung schon mal, u.U. sind die entstandenen Kosten ja nicht gerade Peanuts. Außerdem nicht zu vergessen, nicht jeder Schuldner hat Schulden, weil er nicht zahlen kann....mancher will es nur nicht...aber dem kann geholfen werden!

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen...

    Hier werden die Kosten - sofern die Voraussetzungen vorliegen - auch niedergeschlagen. Ich verstehe das doch aber richtig, dass die Niederschlagung nichts mit der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Gläubigers nach § 120 Abs. 4 ZPO zu tun hat oder? Die beiden Sachen sind unabhängig voneinander zu prüfen. Wenn jetzt aber der Schuldner (warum auch immer) die ausgezahlten PKH-Gebühren an uns zurückerstattet, dann hat sich die Überprüfung des Gläubigers doch aber erledigt oder?

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