Forderung hinreichend individualisiert?

  • Mich würden mal Meinungen interessieren, ob dies noch als hinreichende Individualisierung einer Forderung in einem VB anzusehen ist:

    "Werklohnforderung laut erteilter Rechnung vom ... in Höhe von ... €, [es folgt noch 9 x 'laut erteilter Rechnung...'], abzgl. Rechnungsgutschrift vom ... in Höhe von ... €, verbleibt Restbetrag in Höhe von ... €."

    Es handelt sich um einen VB aus dem Jahr 2003, der von einem AG aus dem OLG-Bezirk Oldenburg erlassen wurde.

    Ich will evtl. versuchen, den Gläubiger darüber herunterzuhandeln, da die Auffassung vertreten wird, daß die Forderung auch nach Auftrags-/Rechnungs-Nr. o.ä. zu individualisieren ist, damit der Gläubiger nicht nachträglich die Forderungen "auswechseln" kann. Im o.g. Fall ist nach meiner Meinung z.B. keine konkrete Verbindung zwischen den Rechnungen und den zugrundeliegenden Aufträgen herzustellen.

  • Ich sehe da kein Problem mit dem VB. Es muss der Schuldgrund angegeben sein und die Forderung muss bezeichnet sein. Angabe von Art der Forderung als Werklohn und Nennung von Rechnungsdatum und Forderungshöhe ist m.E. auf alle Fälle ausreichend.
    Es gibt ja auch kleine Firmen oder Arztpraxen usw., die z.B. gar keine Rechnungsnummern oder Vergleichbares vergeben. Wie sollen die denn dann die Forderung im MB/VB kennzeichnen??

    Zudem hätte der Ag. eventuelle Einwendungen im Mahnverfahren geltend machen müssen.

    Aber natürlich kannst Du trotzdem versuchen, auf dieser "Basis" mit dem Gläubiger zu verhandeln. Als Schuldnervertreter Dein gutes Recht.

    Ulf

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  • Ich sehe da auch keine Probleme! Solche VB werden täglich in Massen maschinell erlassen. Die Rechnungsnummer ist keine zwingende Angabe.

  • Die Rechnungsnummer ist erst seit kurzem eine zwingende Angabe. Unser Campingplatzbetreiber hat sich tierisch darüber aufgeregt, weil er jetzt für jeden Kleinbetrag eine eigene Rechnung schreiben muss, ein Schuft wer Böses dabei denkt :teufel:

    Mal im Ernst. Wird bei der Zahlung an den Gläubiger nichts bestimmt, richtet sich die Verrechnung der Zahlung nach 366 BGB, und danach werden unter den fälligen Forderungen erst die bedient, für die die geringste Sicherheit besteht. Sollten keine Sicherheiten bestehen, wovon ich ausgehe, wird auf die dem Schuldner lästigere Schuld verrechnet, und das ist vermutlich die titulierte Schuld. Ein Auswechseln der Forderung dürfte damit schwerlich möglich sein, wenn eine Zahlung in der titulierten Höhe nachgewiesen wird.

    Sollten tatsächlich weitere Forderungen mit gleichem Rechnungsdatum und gleichem Zahlbetrag existieren, muss der Gläubiger im Zweifel nochmals klagen. Davon gehe ich aber nicht aus. In der beschriebenen Form ist die Forderung normalerweise individualisiert genug. Etwas anderes käme lediglich erst dann in Betracht, wenn zwischen den Geschäftspartnern sehr viele unterschiedliche Verträge im Rahmen einer regen Geschäftsbeziehung bestehen (z.B. Unternehmer - Subunternehmer).

  • Natürlich wäre die Angabe der Rechnungsnummer im VB besser gewesen, aber da hätte man in 2003 maximal gegen den VB vorgehen können, nach dem Motto die Rechnung vom... kann nicht zugeordnet werden, da mehrere Rechnungen des Gläubigers vom selben Tag vorliegen und teilweise bereits gezahlt ist. :gruebel: Ganz schön weit hergeholt finde ich. :cool:

    Herunterhandeln wird kaum möglich sein. Bei Zahlungen sollte man sich - eben um ggf. ein Auswechseln der Forderungen zu vermeiden - direkt auf den VB beziehen. Wenn deklariert ist, dass auf die im VB titulierte Forderung gezahlt wird, kann auch eine anderweitige Verrechnung nicht erfolgen. Trotzdem wird natürlich nicht sofort die Hauptforderung sondern erst Kosten und Zinsen getilgt. Aber keine nicht titulierte Forderung.:)

  • Vielen Dank für die Meinungen.

    nicky: ich bin RA, also ist "ganz schön weit hergeholt" für mich ein Fremdwort. :cool:

    Ich war auf den Gedanken durch den Aufsatz von Salten, MDR 1998, 1144, "Die Bezeichnung der Hauptforderung im Mahnverfahren", gekommen.

    Man muß es also wohl nicht unbedingt daran festmachen, daß hier zum Zeitpunkt der Abrechnung (2002/2003) steuerrechtlich die Vergabe einer Rechnungs-Nr. noch nicht vorgeschrieben war (was auch heute nur dann zwingend ist, wenn die Rechnung einem Unternehmer erteilt wird).

    Versuch macht kluch! Da die Gl.-Vertr. lt. VB auf meine Anfrage, ob sie noch mandatiert sind, nicht reagiert haben, habe ich ja auch die Lizenz zum Gegner-Direktanschreiben. :)

  • Zitat von advocatus diaboli

    ...
    Versuch macht kluch! Da die Gl.-Vertr. lt. VB auf meine Anfrage, ob sie noch mandatiert sind, nicht reagiert haben, habe ich ja auch die Lizenz zum Gegner-Direktanschreiben. :)


    Viel Erfolg :daumenrau
    Ab und zu hilft es ja, wenn man ein bißchen auf den Busch klopft. Vielleicht hilft ja auch ein 50% gibt´s sofort, obwohl eigentlich nichts pfändbar ist, dafür wird auf den Rest verzichtet.

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