Eröffnung eines Ehevertrages

  • Seit 1 Woche bin ich nun (wenig stolze) Nachlassrechtspflegerin und stelle fest, dass ich keine Ahnung mehr hab. Deshalb stelle ich hier mal eine vermutlich einfache Frage:

    Eine Notarin beantragt im Namen des Sohnes von Ehegatten, den von diesen geschlossenen Ehevertrag zu eröffnen. Der Ehemann ist verstorben.

    Im Ehevertrag steht u.a.:
    Nach dem Tode des Erstversterbenden wird die Gütegemeinschaft von dem Überlebenden mit unseren gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die bei gesetzlicher Erbfolge berufen wären, fortgesetzt. Dies ist zurzeit ... (der o.g. Sohn). Wir setzen den Anteil unseres Sohnes am Gesamtgut auf die Hälfte herab.

    Ich bin nun schon soweit, dass der letzte Satz eine letztwillige Vfg. darstellt (§ 1512 BGB). Aber muss ich den Ehevertrag dann auch eröffnen? Es steht in der Urkunde nicht, dass es ein Ehevertrag verbunden mit einem Erbvertrag ist, sondern nur, dass die Eheleute folgenden "Ehevertrag" schließen. Da sind auch keine Erbeinsetzungen, Vermächtnisse o.ä. geregelt wurden.

    Ich zweifle echt, ob dem Antrag der Notarin überhaupt zu entsprechen ist.
    Hilfe:aufgeb:

  • Bei der erst mit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft wirksam werdenden Herabsetzung des Anteils i.S. des § 1512 BGB handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um eine einseitige letztwillige Verfügung eines jeden Ehegatten. Diese ist -wie jede andere letztwillige Verfügung- vom NachlG von Amts wegen zu eröffnen. Der Antragstellung der Notarin hätte es demnach nicht bedurft. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Anregung, entsprechend von Amts wegen tätig zu werden.

  • Zitat von juris2112

    Bei der erst mit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft wirksam werdenden Herabsetzung des Anteils i.S. des § 1512 BGB handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um eine einseitige letztwillige Verfügung eines jeden Ehegatten. Diese ist -wie jede andere letztwillige Verfügung- vom NachlG von Amts wegen zu eröffnen. Der Antragstellung der Notarin hätte es demnach nicht bedurft. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Anregung, entsprechend von Amts wegen tätig zu werden.



    Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist ja noch nicht beendet, denn die Ehefrau lebt ja noch. Trotzdem schon jetzt eröffnen?

  • Ja, weil es sich um eine letztwillige Verfügung des erstversterbenden Ehegatten handelt, mit dessen Ableben die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt.

  • hatte zwar sowas gott sei dank noch nicht - aber ist das nicht ein fall bei dem man ggfs. ein fortsetzungszeugnis machen muss?

    @ mela: warum wenig stolze nachlassrechtspflegerin? nachlass ist doch nicht das schlimmste was einem so als rpfl passieren kann!

  • Zitat von Andi82


    @ mela: warum wenig stolze nachlassrechtspflegerin? nachlass ist doch nicht das schlimmste was einem so als rpfl passieren kann!



    Ich bin da lieber Straf- oder Grundbuchrpfl'in. In Nachlasssachen gibt es so viele - für mich noch unverständliche - Ecken und Kanten. Da find ich mich am Ende nicht mehr zu recht. Außerdem ist es jetzt am Anfang, wo ich die Akten noch von vorn bis hinten lesen muss, unheimlich zeitaufwändig. Die Zeit investier ich lieber in Grundbuch.

    @ Juris2112: Ich danke dir und setze jetzt einfach mal meinen Stempel drauf. Das macht ja ausnahmsweise mal Spaß.

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