BGH zur Vergütung

  • Heute auf der BGH-Seite neu eingestellt:

    BGH vom 24. Januar 2008 -IX ZB 120/07-

    InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b

    a) Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.

    b) Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben.

    c) Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.

    BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07 - LG Mainz
    AG Mainz

  • An sich finde ich den Beschluss gut, aber die Auffassung zur Vergütung bei Fortführung kann ich nicht nachvollziehen:

    Die Rechtsprechung des BGH finde ich an dieser Stelle einigermaßen katastrophal, weil sie den erfolgsabhängigen Faktor völlig rausnimmt. Der Verwalter erhält einen Zuschlag für den Aufwand einer Fortführung und zwar egal, ob ein Überschuss erwirtschaftet wurde oder nicht.

    Dieses starre Modell ist auch für die Gläubiger ungünstig, denn wenn der erwirtschaftete Überschuss nicht die zusätzliche Vergütung übersteigt, sinkt die zu verteilende Masse. Ich denke, dass ein Zuschlag auch für eine "erfolglose" Fortführung unbedingt nötig ist, weil Fortführungen einfach extrem viel Arbeit bedeuten. Außerdem kann nicht jede Fortführung auch zu einem Überschuss führen; gerade am Anfang des Verfahrens sind bei Fortführungen manchmal trotz absehbarer Verluste sinnvoll, um den Betrieb bis zu einer Veräußerung aufrecht zu erhalten oder unter Abarbeitung der Restaufträge auslaufen zu lassen.

    Aber eine zusätzliche Erfolgsabhängigkeit ist doch nur gut, weil so der Verwalter einen Anreiz hat, sich mehr als nötig mit dem Betrieb zu beschäftigen. In der Wirtschaft sind erfolgsabhängige Vergütungen nicht umsonst zur Regel geworden. Und wenn wegen Überschüssen mehr gezahlt werden muss, erfolgt diese Zahlung doch aus den Überschüssen und nicht aus der Reserve.

  • Ich häng mich mal kurz dran, weil das hier der einzige Thread ist, der bei der Schlagwortsuche ausgespuckt wurde (wobei ich meine, mich zu erinnern, dass das hier schonmal besprochen wurde). Und zwar folgende kurze Frage:

    Sind die Kosten einer Häuserverwaltung (wie z.B. Nebenkosten für Strom/Gas/Wasser) bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen? Geklärt ist das nur für den Fall, dass eine kalte Zwangsverwaltung vereinbart wurde (IX ZB 31/14), den Fall habe ich hier aber nicht. Ich habe eine Häuserverwaltung ohne kalte Zwangsverwaltung. Führt das dazu, dass dann die Kosten nicht von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen sind? Wie macht Ihr das? Ist das höchstrichterlich geklärt?

  • das kommt drauf an.

    Ist Geschäftszweck der Gesellschaft die Verwaltung und Vermietung von Immobilien, liegt eine Betriebsfortführung vor und es ist abzusetzen.

    Ist nur die eine Immobilie da, sind es normale Masseverbindlichkeiten, die nicht abzusetzen sind.

  • Nach meiner Kenntnis ist dies nicht höchstrichterlich geklärt.


    ME geht das aber nicht anders, selbst wenn sich § 1 II Nr. 4 b. InsVV nicht ausdrücklich auf die Hausverwaltung bezieht. In den Fällen einer GmbH, AG,...., die Verwaltung von Immobilien Geschäftsgegenstand ist, ist man dann ja wieder bei § 1 II Nr. 4 b. InsVV. Das Ergebnis wäre ansonsten auch etwas strange: Wenn die Einnahmen nur gerade die Ausgaben decken, gleichwohl aber nur die Einnahmen bei er Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden sollen.


    Auch wenn in beiden Rn. jeweils der Begriff der"kalten" Zwangsverwaltung vorangestellt wird, so halte ich in IX ZB 31/14 folgende Aussagen für berücksichtigungswert:

    Rn. 33: Die stille Zwangsverwaltung ist, auch wenn sie nicht im Rahmen einer Betriebsfortführung vorgenommen wird, einer solchen ohne weiteres vergleichbar.Letztlich kommt nur der Überschuss der Masse zugute, nur der Überschuss steht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und derjenigen Masseverbindlichkeiten zur Verfügung, die außerhalb der Umsatzgenerierung entstehen.Auch§ 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV behandelt hinsichtlich der Zuschlagsbemessung die Unternehmensfortführung und die Häuserverwaltung gleich.


    Rn. 34:...Hier könnte bei der Berechnungsgrundlage direkt oder analog § 1Abs. 2 Nr. 1 InsVV angewandt werden. Wie im Fall des §1 Abs. 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV besteht jedoch in hohem Maß die Gefahr der Masseauszehrung, wenn die (hier außerordentlich) hohen Kosten der von der Masse zu zahlenden Fremdverwaltung zugleich der Regelvergütung als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt würden...

    Insoweit hätte ich keine Bedenken, die mit der Bewirtschaftung einhergehenden Kosten abzusetzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mittlerweile würde ich nur den Überschuss (nebst Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung von §18 Z...) in die Vergütung nehmen. Alles andere scheint mir unseriös. Der BGH hat schon soviele Deckel eingezogen, warum sollte er, bloß weil es keine kalte ZV ist, komplett von der Schiene abweichen? Zumal die o.g. Begründung, Erlöse werden durch hieraus bedingte Kosten generiert, nicht ganz von der Hand zu weisen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Solange die Hausverwaltung der einzige Zuschlagstatbestand ist, spielt es bei der Vergütung auch keine Rolle, ob man die Kosten abzieht oder nicht, da der Zuschlag um den entsprechenden Überschuss angepasst werden muss.

    Anders sieht es aus, wenn weitere Zuschläge hinzukommen.

    Gleiches kann bei den pauschalen Auslagen gelten. Dies hängt davon ab, ob die Berechnungsmasse auch ohne den Überschuss aus der Hausverwaltung bereits die Deckel des § 8 InsVV erreicht (oder nicht).

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