Rechtsnachfolge bei GbR

  • Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch:

    Es wurde ein KfB gegen die xy-Gbr, vertr. durch die Inhaber x und y erlassen.
    Jetzt beantragt der Kläger die Titelumschreibung auf die Gesellschfter x und y, da der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsversuchen wohl festgestellt hat, daß es die GbR nicht mehr gibt.

    Ist die Umschreibung überhaupt nötig? Handelt es sich um eine Berichtigung, wie z. B. bei einer Namensänderung?
    Oder handelt es sich hier tatsächlich um Rechtsnachfolge?
    Wenn ja, wie lasse ich die mir in der Form des § 727 ZPO nachweisen?

  • Ich meine, dass aus dem Titel ohne weiteres gegen die Gesellschafter x und y vollstreckt werden kann. Sie sind doch namentlich aufgeführt ("xy-GbR, vertr. d. x und y"). Nach § 736 ZPO kann mit dem Titel nicht nur in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sondern auch in das Privatvermögen aller Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (s. auch Kommentierung im Zöller zu § 736 ZPO).
    Also: Keine Namensänderung, keine Rechtsnachfolge.

  • Obwohl ich im Vollstreckungsrecht nicht so firm bin, habe ich hiergegen doch Bedenken.

    § 736 ZPO regelt doch den Fall, dass in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden darf, wenn ein Titel gegen alle Gesellschafter vorliegt. Dies steht hier nicht in Frage, weil die Gesellschaft nicht mehr existiert und daher in das Gesellschaftsvermögen gar nicht mehr vollstreckt werden kann und auch nicht vollstreckt werden soll.

    Hinzu kommt, dass der Titel im vorliegenden Fall im Gefolge der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056) nicht gegen die Gesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft ergangen ist und dieser Titel demzufolge nur zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen berechtigt. Der vorliegende Vertretungszusatz kann m.E. nicht bedeuten, dass der Titel (auch) gegen die beiden (einzigen?) Mitgesellschafter ergangen ist.

    Also müsste eigentlich der Fall vorliegen, dass aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel nicht gegen die einzelnen Gesellschafter vollstreckt werden kann. (Zöller/Stöber § 736 RdNr.2 a.E.).

  • Sehe ich anders. Wenn nur die GbR verklagt wurde, sind die Gesellschafter lediglich als Vertreter angegeben. In deren Vermögen kann nicht vollstreckt werden. (Zöller, 23. Aufl. RZ 2 unten zu 736 ZPO). Ich sehe in 736 den umgekehrten Fall, aus einem Titel gegen alle kann auch in die GbR vollstreckt werden. Rechtsnachfolge würde ich auch noch nicht sehen. Also zum Anwalt und :indiefres

  • Zitat von Stefan

    Das sehe ich genauso wie Heidebär. Eine Titelumschreibung ist m.E. unnötig.



    :zustimm: .

    Aus einer hier bekannten Passage nach dem berühmten Urteil des BGH vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 = NJW 2001, 1056:

    Infolge der neuen Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich - was bisher die Rechtsverfolgung erheblich erschwerte -, sondern es genügt ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selbst. Ein Urteil gegen einen einzelnen Gesellschafter bedarf es nur noch, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll.

    Sind also die Gesellschafter dort im Titel aufgeführt, ist alles klar und nix zu veranlassen. Offenbar ist der Titel ohnehin noch ergangen, bevor der BGH entschieden hat.

  • Hege nach unserer letzten Schulung zur Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der Aussen-GbR ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Verwendbarkeit des Titels zur Vollstreckung gegen die als Vertreter der GbR im Titel genannten Gesellschafter (de Titel ist nicht wie zulässig gegen die GbR selbst und daneben gegen die Gesellschafter ergangen, einzelne Gesellschafter sind dort lediglich als Vertreter benannt).

    Durch denTitel ist ein Anspruch des Gläubigers gegen die xy-GbR selbst tituliert worden, zulässigerweise nach der Rechtsprechung des BGH, wonach die GbR selbst rechtsfähig sein soll. Folge dieser anerkannten Rechtsfähigkeit ist, daß die GbR selbst Träger des Vermögens wird, welches die Gesellschafter als Gesellschaftsvermögen eingebracht haben. Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH bestand kein eigenes Rechtsvermögen der GbR, sondern das Vermögen der GbR war gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter.

    Damit kann von nun an mit dem allein gegen die GbR selbst ergangenen Titel auch nur gegen die GbR selbst und in deren Vermögen vollstreckt werden. Gibt es die GbR in diesem Fall nicht mehr (was ja eine vorangegangene Liquidation und Auseinandersetzung voraussetzen würde) muß der Titel gegen die Rechtsnachfolger umgeschrieben werden, welche ja nicht nur die im Titel als Vertreter genannten sein müssen. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans Feststellungen und Erkundigen darüber anzustellen, wer in diesem Fall Rechtsnachfolger geworden ist, vielmehr kommt diese Feststellung dem Erkenntnisgericht durch Titelumschreibung zu.

  • Bei dieser Argumentation unter Einbeziehung der BGH-Entscheidung müsste es dann aber so sein, dass
    a) die GbR
    b) Gesellschafter x und
    c) Gesellschafter y verklagt werden.

    Da dies hier nicht passiert sein soll, fehlen die Titel gegen die Gesellschafter. Für eine Umschreibung sehe ich da keinen Raum, da vielmehr versäumt wurde, auch die Gesellschafter zu verklagen, um in deren Privatvermögen vollstrecken zu können.

  • Genauso sehe ich es auch. Die Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR zeigt daher wieder einmal mehr, daß ohne die Nebenfolgen zu beachten entschieden wurde und allein dem Zweck des damaligen Verfahrens dienlich (Arbeitsgemeinschaft -ARGE- von Bauunternehmen des Autobahnbaus in einem Wechsel- oder Scheckverfahren).

  • :bigoops:  13, also kann aus dem Titel Nur-gegen-die-GbR nicht in das privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden. :gruebel: Ich hab heidebär und stefan da anders verstanden:haewiejet

  • Offensichtlich stehen sich im Forum insoweit unterschiedliche Meinungen gegenüber. Wenn man eine Rechtsnachfolge verneint, dann ist der Titel in der Tat wertlos.

  • Zitat von juris2112

    Offensichtlich stehen sich im Forum insoweit unterschiedliche Meinungen gegenüber. Wenn man eine Rechtsnachfolge verneint, dann ist der Titel in der Tat wertlos.



    Sonst würde die Klage gegen
    a) xy GbR
    b) Gesellschafter x
    c) Gesellschafter y
    auch nur wenig Sinn machen

  • Ich würde hier vom Grundgedanken her die Erteilung einer RNF-Klausel bejahen. Problematisch wird aber der Nachweis der RNF in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form sein. Offenkundigkeit dürfte ja wohl nicht vorliegen. Und daran scheitert das Ganze dann auch, da die ehemaligen Gesellschafter wohl kaum ein Schuldanerkenntnis beim Notar abgeben, oder die GbR notariell abwickeln.

  • Zitat von Erzett

    :bigoops:  13, also kann aus dem Titel Nur-gegen-die-GbR nicht in das privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden. :gruebel: Ich hab heidebär und stefan da anders verstanden:haewiejet



    Ich meinte weiter oben bei *zustimm* auch, dass die von heidebär genannte Möglichkeit bestand, BEVOR der BGH seine Revoluzzer-Entscheidung getroffen hat. AB der BGH-Entscheidung geht es wohl nur noch wie zuletzt aufgezeigt. Das ergibt sich nach meiner Ansicht auch eindeutig aus dem Urteil (siehe oben # 6 grün gefärbt).

  • Nehme bei genauerer Überlegung meine zunächst geäußerte Meinung zurück, das war Quatsch.:daemlich
    Im übrigen stimme ich Manfred zu, dass eine Rechtsnachfolge kaum nachweisbar sein dürfte, und der Titel somit nutzlos ist.

    Wir hatten kürzlich mal den umgekehrten Fall (Titel gegen Gesellschafter, Vollstreckung in Gesellschaftsvermögen), den ich wohl im Kopf hatte: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2247

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