Verpflichtung der Sparkassen zur Kontoeinrichtung?

  • Hallo!
    Gerade beschäftigt mich wieder die Frage, ob Sparkassen jedermann ein Konto - zumindest auf Guthabenbasis - einräumen müssen.
    Soweit ich weiß, gibt es derzeit nur eine Art Selbstverpflichtung der Sparkassen, aber keine Verpflichtung (oder...?). War nicht die Rede davon, dass demnächst ein Gesetz mit einer entsprechenden Verpflichtung in Kraft treten soll?
    Weiß jemand was aktuelles? :gruebel:

  • Die Geldinstitute haben sich so mal ein bischen dazu bereit erklärt, deshalb bisher auch kein Gesetz. Ob aber jemand mit einer schlechten Schufa oder einem Schlechten Ranking eines bekommt, möchts ich doch bezweifeln. :(

  • M.W. ist es bei der Selbstverpflichtung von 1995 geblieben. Ein Gesetz gibt es wohl noch nicht. Die Selbstverpflichtung wird von den Banken häufig aber auch nicht eingehalten. In einigen Ländern gibt es gesetzliche Verpflichtungen, die ich im einzelnen nicht kenne, so müssen wohl in Bayern die Sparkassen ein Girokonto zur Verfügung stellen.

  • Die meisten Banken und Sparkassen richten auch bei negativer Schufa ein Guthabenkonto ein. Problematisch sind aber die Fälle, bei denen der Kontoinhaber trotz fehlender Deckung immer wieder Überweisungen tätigen will. Wenn er sich permanent nicht an den Kontovertrag hält, wird es jeder Bank irgendwann zu bunt, und dann gibt es auch kein Guthabenkonto mehr.

  • @ erzett: Genau! Passiert bei uns immer wieder. :mad: Finde ich aber ungerecht, weil man ohne Konto fast nicht auskommt.:daumenrun

    Außerdem kostet die Pfändung den Drittschuldnern doch kein Geld, verstehe nicht warum die sich so affig haben!

    Wo bekomme ich die angesprochene Selbstverpflichtung von 1995 und die Empfehlung des Bundesaufsichtsamtes her?

    Würde ich den Banken hier zu gern unter die Nase halten!:teufel:

  • Wortlaut der Selbstverpflichtung:
    Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.
    Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.
    Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

    • der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. Ä.,
    • der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind,
    • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
    • die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
    • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält,
    • der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.
  • Zitat von nicky

    @ erzett: Genau! Passiert bei uns immer wieder. :mad: Finde ich aber ungerecht, weil man ohne Konto fast nicht auskommt.:daumenrun

    Außerdem kostet die Pfändung den Drittschuldnern doch kein Geld, verstehe nicht warum die sich so affig haben!
    ...


    Doch, die müssen Personal vorhalten, um die PfÜb´s zu bearbeiten. Die kommen schließlich in Papierform rein, und nicht per Datenübertragung.

  • Zitat von nicky



    Außerdem kostet die Pfändung den Drittschuldnern doch kein Geld, verstehe nicht warum die sich so affig haben!
    !:teufel:



    Grössere Arbeitgeber haben eigene Mitarbeiter, die eingehende Pfändungen bearbeiten. Kostet also schon was. Und die gelben Jungs mußten in einigen Sachen schon Kosten tragen, weil sie meinten, die 7-Tage-Frist oder eine Vorabfreigabe sei nichts für sie :D

  • gegoogelt:
    Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen

    In zur Zeit sieben Bundesländern (Das sind NRW, RP, BY, SA, SAN, MV, BRB.) bestehen durch die SpkG i.V.m. deren SpkVO gesetzliche Kontrahierungszwänge, die zuerst 1988 in NRW als rechtliches Novum eingeführt wurden (Günnewig, ZIP 1992, 1670.).

    Bei der Postbank gab es einen Kontrahierungszwang bis zu ihrer Privatisierung, bei den Geschäftsbanken gibt es nach wie vor keinen solchen.

  • Stefan:

    Kann ich bestätigen, muß aber sagen, daß die Banken die Kunden gerne wg. Unzumutbarkeit abweisen und darum (meinen Infos zur Folge) derzeit ein Gesetz dazu entwickelt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ? Dachte, u. A. dafür zahlt man Kontoführungsgebühren?


    Das heisst also, Pfändung rein, Konto raus, sachbearbeitender Mitarbeiter auch raus?:eek:

    Mitarbeiter keine Kohle mehr, wird gepfändet... :gruebel: =

    Pfändung rein, Konto raus, restliche Mitarbeiter der Pfändungsabteilung auch raus, weil nichts mehr zu bearbeiten? = Kosten gespart?:teufel:

    Da fällt mir nur noch ein: "...armes Deutschland"

  • Ich habe hierüber neulich im BerH- Wege entscheiden müssen. Werde die Entscheidung morgen einstellen. Es gibt auch noch ein Urteil - rk - aus Berlin. Andere Gerichte wurden aufgehoben.

  • Aus einem meiner Beratungshilfebeschlüsse:

    Die Antragsstellerin stellte am xxxx einen Antrag auf Beratungshilfe wegen Rechtsberatung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit: Pfändung ( im Vorfeld einer InsO ) und dadurch bedingt Androhung des kontoführenden Kreditinstitutes, das Konto zu schließen. Einrichtung eines Haben- Kontos.
    xxx
    Sofern der Antrag das bestehende Pfändungsverfahren betrifft, liegen die Beratungshilfevoraussetzungen nicht vor. Die Beratungshilfe muss außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden. Vorliegend ist ein gerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig. Es wird hier auf die verfahrensspezifischen Rechtsbehelfe des Vollstreckungsverfahrens hingewiesen. Ggf. kann hierfür Prozesskostenhilfe verlangt werden - es besteht jedoch primär die Möglichkeit der Protokollierung und Unterstützung durch die Rechtsantragstelle des Gerichts. Daneben wird auf die Unpfändbarkeit von Sozialleistungen ( innerhalb von 7 Tagen) hingewiesen und auf die Möglichkeiten nach § 850 K ZPO / § 766 ZPO die Kontopfändung ( ggf. auch im Wege der einstw. Vfg.) aufzuheben.
    xxx
    xxx
    Auch hinsichtlich dem ( alltäglichen) Problem der Androhung durch das Kreditinstitut, das bestehende Konto zu schließen, kann keine Beratungshilfe gewährt werden.
    Besondere Schwierigkeiten gerade auf dem rechtlichen Gebiet sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein Nicht -Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde ( Nöcker, Rpfleger 1981,2ff ).
    Die Antragstellerin gibt daneben an, in ständigem Kontakt zur Schuldnerberatungsstelle zu stehen ( zur Vorbereitung und Unterstützung eines angestrebten Insolvenzverfahrens).
    Beratungshilfe wird u.a. nur dann gewährt, wenn keine anderweitige zumutbare Hilfsmöglichkeit zur Verfügung steht.
    Eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit stellen dabei die entsprechenden Schuldnerberatungsstellen dar. Deren Kompetenz gerade auf diesem Gebiet ist unbestritten. Eine kurze Recherche ergab, dass diese umfangreich Schuldner in dieser Frage unterstützen, Hilfsmöglichkeiten anbieten und sogar an die örtlichen Schuldnerberatungsstellen zu diesem Thema verweisen. Ein höheres Drohpotential durch die Konsultierung eines Rechtsanwaltes bietet keine Grundlage für Beratungshilfe.Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, den Rechtsuchenden jegliche zumutbare Eigenarbeit zu ersparen. Im Juni 1995 hat der Zentrale Kreditausschuss – ein Zusammenschluss fast aller Einrichtungen der Kreditwirtschaft – eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ gegeben. Diese Empfehlung legt den Kreditinstituten nahe, für jede Person, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und auch bei Überschuldung, ein Girokonto auf Guthabenbasis bereitzuhalten. Rechtlich bindend ist diese Empfehlung jedoch nicht.
    Sofern ein Konto auf Guthabenbasis gekündigt wird , kann sich der Rechtsuchende umgehend an die Schlichtungs- und Beschwerdestellen der Kreditinstitute oder an die nächste Schuldnerberatungsstelle wenden. Auf eine schriftliche Begründung der Kündigung des Kontos sollte bestanden werden.
    Auch besteht die Möglichkeit, sich direkt an den zentralen Kreditausschuss zu wenden.
    Das von diesem gerade zu diesem Thema entworfene Merkblatt ist beigefügt.
    Ebenfalls sind die Adressen der Schlichtungs- und Beschwerdestellen sowie die der Schuldnerberatungsstelle ( es existiert daneben noch die Caritas und die Diakonie ) sowie ein Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis beigefügt. Diese Informationen sind allen zugänglich und ohne großen Aufwand zu besorgen.
    Auch steht es dem Rechtsuchenden frei, sich - als letzte Möglichkeit - jederzeit an ein anderes Kreditinstitut zur Erlangung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu wenden. Gerade die Recherche hat gezeigt, dass hierfür durchaus gute Chancen bestehen.
    Auf das rechtskräftige Urteil des Landgericht Berlin vom 24. April 2003, Az. 21 S 1/03, wird hingewiesen.
    Vorliegend war eine Rechtsproblematik nicht zu erkennen.
    Die Beratungshilfe war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

    .


  • Zitat von nicky

    @ Diabolo: :wow :huldigen: :huldigen: Selten so eine saubere Begründung gelesen.




    Danke:daumenrau ,

    ja huldige mir!!! Sonst macht es ja keiner. :wechlach:

    Aber im ernst: Der Beschluss ist in Wahrheit nochmal solang ( Wirtschaftliche Voraussetzungen etc.).

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