Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder

  • Hallo!

    Mir ist bekannt, dass es streitig ist, ob die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder in einem Berliner Testament wechselbezüglich ist oder nicht.

    Jetzt liegt mir aber zum ersten Mal so ein Fall vor. Nachdem der Ehemann verstorben ist, testiert die Ehefrau noch zwei weitere Male. In diesen Testamenten setzt sie jede Menge Vermächtnisse aus und bestimmt ihre Erben zum Teil abweichend vom gemeinschaftlichen Testament.

    Haltet ihr die Vermächtnisse und die Erbeinsetzung für unwirksam?

  • Wir haben hier den klassischen Fall des § 2270 Abs.2 Alt.2 BGB, bei welchem der erstversterbende Ehegatte dem Letztversterbenden eine Zuwendung macht und der überlebende Ehegatte zugunsten von Personen verfügt, die mit dem erstversterbenden Ehegatten verwandt sind (nämlich die gemeinsamen Kinder). Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst zum Zuge, wenn die individuelle Auslegung des Testaments zu keinem Ergebnis führt, was bei Fällen wie dem vorliegenden allerdings in der Regel der Fall sein wird, weil sich der erstverstorbene Ehegatte aus naheliegenden Gründen nicht mehr zu seinem Testierwillen äußern kann und die bloße Behauptung der Nicht-Wechselbezüglichkeit durch den überlebenden Ehegatten aus ebenso naheliegenden Gründen wertlos ist.

    Damit ist nach § 2270 Abs.2 Alt.2 BGB im Zweifel von der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Schlusserben durch den Überlebenden im Verhältnis zu seiner eigenen Erbeinsetzung durch den Erstversterbenden auszugehen (ebenso BGH NJW 2002, 1126 im Rahmen der individuellen Testamentsauslegung). Wenn die überlebende Ehefrau dies anders sieht, trägt sie insoweit die Feststellungslast, weil die auf der Lebenserfahrung beruhende Auslegungsregel des § 2270 Abs.2 BGB für die Wechselbezüglichkeit der Verfügung spricht.

    Damit sind die von der überlebenden Ehefrau getroffenen abweichenden Verfügungen insgesamt unwirksam.

  • @ bishop: das mit dem link auf die gestrige grundsatz diskussion is echt gut! :)

    wobei diesmal dürften wir uns alle einig sein das die testamente der frau wegen der wecheselbezüglichkeit unwirksam sind!

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