Vollstreckung in den Nachlass

  • Nun reihe ich mich in Riege der Peinlichkeit ein:oops:

    ich habe einen Antrag auf PfÜb in den Nachlass des verurteilten Schuldners.

    Der Titel ist gegen den Erblasser gerichtet, daher habe ich erst mal eine Zw.V. erteilt, wegen Titelumschreibung und fehlendem Erbschein.

    Das wars dann aber auch schon.:nixweiss:

    Wie geht es denn weiter wenn Titel/ Erbschein da sind.:confused:

    Hat jemand vielleicht Vorlagen?:habenw

  • Sei nicht traurig, Antwort kommt bald:
    Verstehe ich das richtig, dein Schuldner ist Erbe des Unterliegenden Verstorbenen aus dem Schuldtitel? :confused:

  • Hatte die Vollstreckung zu Lebzeiten bereits begonnen (§§ 778, 779 ZPO) ?

    Wer ist Erbe ?

    Gegen wen richtet sich der Pfüb-Antrag konkret (bestimmte Erben, unbek. Erben, vertr. d. d. Nl-Pfleger ...) ?

    Ansonsten sollte man über die Bestellung eines Nl.-Pfl. seitens des Nl.-Gerichts auf Gläubigerantrag (§ 1961 BGB) oder eines Pflegers nach § 779 II ZPO nachdenken... (muss-Vorschrift)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hach, es gibt euch doch noch.:)

    Ich hatte schon Angst, dass die Frage so doof ist, dass keiner drauf antwortet.:oops:

    Beim Problem habe ich mich wohl unklar ausgedrückt.

    Schuldner ist der Verstorbene.

    Titel (VB) von 02/06, e.V. in März 06, Tod am 22.04.2006

    Antrag auf PfüB jetzt im Mai, als Drittschuldner sind zwei Söhne des Erblassers/ Schuldners angegeben.

  • Zitat von nicky

    Hach, es gibt euch doch noch.

    Ich hatte schon Angst, dass die Frage so doof ist, dass keiner drauf antwortet.



    Lange Zeit bis zu einer Antwort ist nur ein Zeichen intensiven Nachdenkens.

    Nach Titelumschreibung und erneuter Zustellung nach § 750 II ZPO dürfte der Erlaß des Pfüb gegen die Erben als Schuldner kein Problem darstellen.

  • Zitat von nicky



    Antrag auf PfüB jetzt im Mai, als Drittschuldner sind zwei Söhne des Erblassers/ Schuldners angegeben.



    Welche Forderung des Verstorbenen wollen die denn pfänden? Wissen die überhaupt, daß ihr Schuldner verstorben ist? :gruebel:

  • @erzett:

    Der Verstorbene war der Schuldner. Jetzt soll (nehme ich an, da keine genaue Angabe erfolgt) in den Nachlass des Schuldners vollstreckt werden. Damit sind die Erben als Empfänger des Nachlasses Drittschuldner.

    Es soll keine Forderung des Schuldners gepfändet werden, sondern die Erben sollen den Nachlass herausrücken.

    Wenn der Gläubiger nicht wüßte, dass sein Schuldner tot ist, würde er doch nicht dessen vermutliche Erben angehen, sondern eine Bank oder so was.

  • Das was die wollen geht aber nicht im PfÜB. An die Stelle des Verblichenen treten die Erben als Rechtsnachfolger. Der Verblichene kann gar nicht mehr Beteiligter sein, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist. Da muß der Gläubiger nur seinen Titel umschreiben lassen auf die Erben. Und dann kann er in das Vermögen der Erben vollstrecken.

  • @ erzett: da stimm ich dir zu; der gläubiger kann höchstens seinen titel gegen die erben umschreiben lassen und dann gegen sie vollstrecken sofern keine nachlassinsolvenz durchgeführt wurde

  • Zitat von nicky

    Es soll keine Forderung des Schuldners gepfändet werden, sondern die Erben sollen den Nachlass herausrücken.



    Soweit bewegliche Sachen betroffen sind ist das dann aber Mobiliarvollstreckung durch den GV und nicht Verfahren des Vollstreckungsgerichts. Für einen Pfüb ist nur dann noch Raum, wenn der verstorbene Schuldner noch Inhaber pfändbarer Forderungen gegen Dritte war.
    Aber lapidar "Pfändung des Nachlasses" dürfte sich als unzulässig erweisen, welcher Drittschuldner soll sich dan angesprochen fühlen ??? Die Herausgabe von Gegenständen, die zum Nachlaß gehören und sich im Besitz eines Dritten befinden müsste durch die Erben geltend gemacht werden. Eine Idee hätte ich jedoch für einen Pfüb: Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs der Erben gegenüber einem Dritten bezgl. eines bestimmten Gegenstandes. Aber ist das beantragt ?

  • :bighi: Na dann bin ich wirklich schon ein Stück weiter!

    Der Gläubiger muss nun konkretisieren, was genau er eigentlich von wem genau und warum (Erbschein => Erbe => Rechtsnachfolger) von dem will.

    Ich denke jedoch es werden Geldbeträge und keine beweglichen Gegenstände sein, also schon der ehemalige Auzahlungsanspruch des Schuldnes und damit eine Forderung:oops:

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