§ 114 InsO - TH zieht ein - Verfahrensbeendigung

  • IK-Verfahren. Lohnabtretung liegt vor. TH informiert den Arbeitgeber über IE und verweist gleichzeitig auf § 114 InsO. Gläubiger meldet zur Tabelle f.d.A. an und macht hier sein Absonderungsrecht geltend, kümmert sich aber nicht darum, sich an den Arbeitgeber zu wenden. Somit gehen die Gelder auf das Hinterlegungskonto ein.

    Nach dem, was im Forum bisher diskutiert wurde, würde ich das Verfahren ganz normal beenden. Wenn der Gläubiger sich nicht innerhalb von 2 Wochen ab VÖ meldet, ist er nicht im Schlussverzeichnis.

    Wie lange könnte er aber die vereinnahmten Gelder herausfordern? Gibt es dafür eine entsprechende Ausschlussfrist? Oder bis zur Aufhebung (naja - dafür muss ja verteilt sein...)? Liegen hier Haftungsgefahren für den TH? Oder könnte es sein, dass die ganzen Schlussunterlagen nochmal abgeändert werden müssen, weil statt toller Quote das Verfahren ein Null-Masse-Verfahren mit Stundung wäre?

  • Sagt mal, sowas habe ich das erste Mal.

    Ein Gläubiger meldet abgesonderte Befriedigung an. Es ist eine Kommune, die dem Schuldner ein Darlehen gewährte. Der Schuldner hat eine Erklärung gegengezeichnet, in der er sich verpflichtet, "10 Euro monatlich aus seinem "unpfändbaren Einkommen an die Kommune abzutreten" und zu zahlen.

    Eine Kreditbank hat eine LA angemeldet, die pfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO gehen an diese.

    Wie ist diese 2. Abtretung zu behandeln? Feststellen für den Ausfall? Wirksam dürfte das Ding ja sein, wenn der Schuldner freiwiillig über sein pfandfreies Einkommen verfügt, so darf er das. Auch eine Gl-Benachteiligung dürfte ausscheiden, da aus die Zahlungen nicht aus dem Insolvenzbeschlag stammen.

    Der Schuldner kommt nun, und meint, das Ganze sei "ne Sauerei". Er kann also die Zahlungen einstellen, die vermeintliche "Abtretung" wäre dann das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

    Anders wärs wohl bei sozialrechtlich begründeten Anspürchen, da hat die Behörde ein Aufrechnungsrecht - und zieht dies knallhart durch!

  • § 400 BGB und somit geht die Kommune leer aus wenn der Schuldner sich auf diese Vorschrift beruft.

    Nun muss der Kommunale sich ins Zeug legen und dem Schlunder Honig um's Maul schmieren, damit er vielleicht wieder zahlt. Soll ja psychlogisch geschulte Leute durchaus geben. Hab da schon einiges erlebt ("Wir versteigern dein Haus" etc., auch wenn es sich nicht um grundstücksverhaftete Zahlungen handelte wie z.B. ne Friedhofsgebühr......:wechlach:)

    Der Treuhänder ist dann machtlos, wenn er die Zahlungen wieder aufnimmt? . Sollte also fdA. festgestellt werden? :gruebel:

  • Die Frage wäre doch in diesem Falle ob es überhaupt eine abgesonderte Befriedigung aus der Masse gibt, da er ja das aus seinem unpfändbaren Einkommen bezahlt.

  • Dito, ensula. FdA ist hier nicht angebracht. Allenfalls wäre die Forderung als bedingte Forderung zu behandeln. Im Zweifel würde ich die Forderung allerdings ganz normal feststellen (wenn sie denn so angemeldet worden ist, sonst natürlich fdA oder bedingt). Dann ist der Schuldner an der Reihe, zur Beendigung des Verfahrens nachzuweisen, dass sich die Forderung eines Gläubigers gemindert hat.

  • Hallo Kaalstraat, ich möchte zurück zum Ausgangspunkt

    hier

    wurde dieses Thema mal ausführlich erörtert.

    Wir machen es nach der "Methode Chick" wie folgt:

    1. Bei Eröffnung wird der der AG sofort informiert, dieser leistet auf's Anderkonto.

    2. Der Gläubiger meldet sein Absonderungsrecht an, es wird festgestellt fdA. Bittet der Gläubiger um Bekanntgabe der Arbeitgeberanschrift, verweisen wir auf die Gerichtsakte, er soll dort Einsicht nehmen.
    Bis es dann zur Offenlegung kommt, vergehen oft drei Monate.

    3. Vor dem Schlusstermin wird der Zessionar informiert, dass die bis zu seiner Offenlegung auf das Konto des Verwalters geflossenen Beträge der Masse zustehen. Diese stimmt idR. immer zu. Dann ist der Verwalter aus der Haftung und man hat zuweilen ein doch recht hübsches Sümmchen auf dem Konto und kein Nulli.

    Nicht ganz legal, aber Insolvenzverwalter gelten doch sowieso als "gewieft".... :D


    Grüße Ernst

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst (2. September 2008 um 13:15)




  • wenn Du selbst diese Vorgehensweise als nicht ganz legal betrachtest, solltest Du in der Konsequenz die Finger von so einer Praxis lassen.
    Oder aber Du argumentierst, dass die Abtretung der pfändbaren Ansprüche greift erst mit Anzeige des Sicherungsrechts, dann braucht man sich wegen § 48 InsO i.V.m. § 60 InsO nicht zu verrenken...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ Ernst

    Soll ich Dir jetzt wieder mit dem Urteil des BGH vom 25.03.1976 - VII ZR 32/75 - (NJW 1976,1090) kommen?:teufel:

    Ich denke mir, dass die Bank schon die Herausgabe der gesamten Beträge beanspruchen kann, nicht erst ab Offenlegung.

    Was Du vielleicht im Kopf hast ist der § 407 Abs. 1 BGB, der den Schuldner schützt bis er Kenntnis der Abtretung hat.

  • Flor, zumindest bis zur Anzeige der Abtretung ist diese Vorgehensweise legal! Und im IK Verfahren hat der Zessionar die Sicherheit selbst zu verwerten, nicht der Verwalter. Wenn der gute für die Offenlegung zuviel Zeit verstreichen lässt, ist das doch auch ihm selbst zuzuschreiben. :confused:

  • 2. Der Gläubiger meldet sein Absonderungsrecht an, es wird festgestellt fdA.


    die Abtretung der pfändbaren Ansprüche greift erst mit Anzeige des Sicherungsrechts



    Genau hier liegt doch der Widerspruch.

    Der Absonderungsberechtigt zeigt seine Rechte an. Spätestens ab diesem Moment ist der Treuhänder doch nicht mehr gutgläubig zur Verwertung berechtigt. Ich würde sogar soweit gehen, dass ich mit dieser Vorgehensweise die Realisierung des Absonderungsrechts des Gläubiger vorsätzlich verhindere.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann versuche ich mal einen Lösungsansatz für IK, gedenk § 313:

    Der TH, der von der Abtretung nichts weiß, meldet sich pflichtgemäß beim AG (148).
    Der TH zieht zunächst die pfändbaren Beträge ein.
    Jetzt meldet sich der Gläubiger und zeigt die Abtretung an, auf dem Konto sind 1.000,00 EUR.

    Erste Frage, wie ist mit dem Geld zu verfahren? Analog § 48 InsO oder, danke für die Steilvorlage Hego, gem. der Entscheidung VII ZR 32/75 ?

    Gibt man der Entscheidung des BGH den Vorzug, Nachfolgeentscheidungen habe ich auf die Schnelle nicht finden können, hätten wie es mit einer Masseanreicherung, teilungsmasserelevant (ZInsO 2008, 799f m.w.N) zu tun, der Anspruch des Gläubigers wäre ein solcher nach § 55,I, Nr.3 InsO.

    Zweite Frage: teile ich dem Gläubiger dann auf Anfrage den Arbeitgeber nicht unverzüglich mit, so dass er die Verwertung nicht selbst zeitnah besorgen kann, besteht ein Anspruch nach § 60 InsO für den Fall, dass der G. einen geringeren Zufluß erhält, wie er bekommen hätte, wenn er sich hätte kümmern können? ME ja, allerdings nach § 61 InsO.

    Dritte Frage: Der G. erhält die Adresse, TH teilt AG mit, dass im Falle der Anzeige des G. die Beträge im Rahmen des § 114 InsO zu zahlen sind, G. meldet sich aber nicht. Wie geht man vor ? ME wegen § 148 InsO die Beträge vereinnahmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zweite Frage: teile ich dem Gläubiger dann auf Anfrage den Arbeitgeber nicht unverzüglich mit, so dass er die Verwertung nicht selbst zeitnah besorgen kann, besteht ein Anspruch nach § 60 InsO für den Fall, dass der G. einen geringeren Zufluß erhält, wie er bekommen hätte, wenn er sich hätte kümmern können? ME ja, allerdings nach § 61 InsO.

    Du stehst also auf dem Standpunkt, dass der Verwalter bzw. TH verpflichtet ist, dem Gläubiger den AG mitzuteilen. Geht das nicht zu weit? :confused:
    Siehe Chick.



  • Du stehst also auf dem Standpunkt, dass der Verwalter bzw. TH verpflichtet ist, dem Gläubiger den AG mitzuteilen. Geht das nicht zu weit? :confused:
    Siehe Chick.



    nur der TH, beim Verwalter liegt ja weiter das Einzugsrecht.
    Wenn Du schweigst vereitelst bzw. verzögerst Du auf alle Fälle die Verwertung bzw. Befriedigung. Gegen die Schadenersatzklage würde ich mich ungern verteidigen wollen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mal wieder dieses Thema:

    Verfahren läuft noch kein Jahr. TH schreibt den ArbG an und verweist auf § 114 InsO, also den Vorrang von Abtretungen. Pfändbares ergibt sich nicht. Gläubiger meldet für den Ausfall an, es wird so festgestellt, der Gläubiger weist auf seine Gehaltsabtretung hin und bittet den TH, ihm den ArbG mitzuteilen. Der TH antwortet nicht, der Gläubiger rührt sich nicht mehr.

    Plötzlich kommen doch Pfändungsbeträge auf das Hinterlegungskonto. Die Abtretung wurde dem ArbG durch den Gläubiger offensichtlich nicht offengelegt. Meines Erachtens ist in den übrigen Beiträgen zu diesem Thema herausgearbeitet, dass der Gläubiger diese als ungerechtfertigte Bereicherung herausfordern kann.

    Natürlich besteht in diesem Fall mal wieder MUZ. Seht ihr hier eine Haftungs"perspektive" des TH?

  • Ich möchte jetzt doch noch mal in Frage stellen, ob es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Kämen hier nicht außerhalb der Masseunzulänglichkeitsanzeige zu betrachtende Absonderungsrechte in Betracht?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Du denkst so in Richtung einer konkludenten Übernahme der Verwertung durch den TH, wenn er den Gläubiger nicht unter Nennung des Arbeitgebers auf die eigene Verantwortlichkeit für die Verwertung hinweist?

  • Ich denke daran, dass bei anderen abgetretenen Forderungen, die der Insolvenzverwalter einzieht, doch auch ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung und keine Masseverbindlichkeit entsteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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