Trotz Insolvenz wird auf Kostenfestsetzung bestanden

  • Die Kosten beider Instanzen sollten Insolvenzforderungen sein, denn der Kostenerstattungsanspruch entsteht für alle Instanzen aufschiebend bedingt mit Klageerhebung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich muss vielleicht ergänzen, dass das LG nach dem Beschluss, mit dem das Ruhen nach § 240 ZPO festgestellt worden ist, die Akte 6 Monate auf Frist genommen hat, und nach Ablauf der Frist die Sache an das AG zurückgegeben hat, wo nunmehr die Kostenbeamtin die Gerichtskosten ausgeglichen hat, wobei ein Vorschuss der (insolventen) Klägerin auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet worden ist.

    Ich danke schon mal für die Antworten, nur weiß ich immer noch nicht, wie ich nun weiter verfahren soll. Ich würde den Bekl.Vertreter anschreiben und auf die Möglichkeit hinweisen, den Prozess aufzunehmen nach § 180 II InsO. Und teile mit, dass derzeit eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen kann; die Kosten beider Instanzen überdies Insolvenzforderungen sind.

    Würde es was bringen, wenn ich den Klagegegenstand hier mitteile (möglichst unkonkret)?

  • Vielleicht habe ich doch zu einfach gedacht - sorry. Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde der Beklagte in der ersten Instanz unter teilweiser Klagestattgabe zu einer Zahlung (Handlung, Duldung, Unterlassung? verurteilt. Gegen die teilweise Stattgabe der Klage wendet er sich mit seiner Berufung?

    Damit würde zugunsten der Insolvenzmasse ein Aktivprozess vorliegen, für den hinsichtlich der Aufnahme die Regeln des § 85 InsO i.V.m. § 239 ZPO gelten würden.

    Sofern der Rechtsstreit aufgenommen wird, wären die Prozesskosten insgesamt Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die bei entsprechendem Unterliegen vollständig aus der Insolvenzmasse zu bezahlen wären.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sofern der Rechtsstreit aufgenommen wird, wären die Prozesskosten insgesamt Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die bei entsprechendem Unterliegen vollständig aus der Insolvenzmasse zu bezahlen wären.

    Nein:


    Hat der Insolvenzverwalter nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsachedie Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 180 Abs. 2InsO aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die von ihm zu erstattenden Kostendes Beschwerdeverfahrens einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln(Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006,2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011- IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.), während der Kostenerstattungsanspruch des Gegnersfür die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung besteht.

    BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 180 Abs. 2 InsO und § 85 InsO sind meines Erachtens zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnimmt oder dazu gezwungen wird, geht es nicht (mehr) um die Frage, ob eine Feststellung zur Insolvenztabelle erfolgen muss, sondern darum, ob durch die Inanspruchnahme des Beklagten eine Massemehrung erfolgen wird. Ich schaue aber heute Abend nochmal nach, ob ich dazu auch Rechtsprechung finde. Muss leider gerade die Welt (den Insolvenzverwalter) retten und bis deshalb ein bisschen im Stress.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was mache ich denn, wenn bisher nur ein Sachverständiger zur Prüfung der Insolvenz bestellt worden ist (keine Unterbrechung eingetreten), der mir aber mitteilt, dass Verfahren würde in ein paar Tagen förmlich eröffnet werden?
    Kostenfestsetzungsantrag liegt vor und ist entscheidungsreif.

  • Was mache ich denn, wenn bisher nur ein Sachverständiger zur Prüfung der Insolvenz bestellt worden ist (keine Unterbrechung eingetreten), der mir aber mitteilt, dass Verfahren würde in ein paar Tagen förmlich eröffnet werden?
    Kostenfestsetzungsantrag liegt vor und ist entscheidungsreif.

    In diesem Fall ist eine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag zulässig; ob man eine solche Entscheidung freilich für sinnvoll erachtet, ist es eine andere, individuell zu beantwortende Frage.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich erachte sie ehrlich gesagt nicht für sinnvoll, die Frage ist aber, ob ich die Festsetzung ablehnen darf?
    Der Ast. hat ausdrücklich Festsetzung beantragt mit dem Hinweis, dass das Verfahren NOCH nicht unterbrochen ist.

    Von daher Augen zu und festsetzen?

  • Macht es einen Unterschied, wenn sich der Beteiligte bereits in der Wohlverhaltensphase befindet? In meinem Fall läuft diese noch bis zum 30.6.2020, Kostenfestsetzung wurde am 02.04.2019 beantragt.

    Der Vorsitzende Richter hat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Inaussichtstellung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren beendet haben dürfte. Gilt das dann auch für das KF-Verfahren und der Unterbrechungsgrund fällt weg und ich kann festsetzen?

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Hallo,

    ich hätte da auch mal eine Frage.

    Also:

    Mahnverfahren, Abgabe am 03.05.2019
    10.05.2019 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass vorläufiger Insoverwalter bestellt
    17.05.2019 Eingang Anspruchsbegründung
    18.06.2019 Rechtsanwalt Beklagter (Klageabweisungsantrag)
    17.07.2019 Klagerücknahme
    09.08.2019 Antrag der PV des Beklagten, dass Kläger Kosten trägt
    14.08.2019 Mitteilung von Insoverwalter, dass am 05.08.2019 Inso eröffnet wurde
    20.08.2019 Antrag des Insoverw., dass Kläger Kosten tragen
    24.09.2019 Kostenbeschluss, dass Kläger Kosten zu tragen hat
    02.10.2019 KFA des Insoverwalters

    Nunmehr bringt der PV des Klägers vor, dass Klagerücknahme bereits am 17.07.2019 erfolgte und die Gebühren nicht dem Insoverwalter zustehen und hier § 240 greift?

    ???

  • … und die Gebühren nicht dem Insoverwalter zustehen und hier § 240 greift?


    Der Erstattungsanspruch unterliegt als Neuerwerb der Insolvenzmasse, sofern nicht Ansprüche Dritter (z. B. des RA nach § 126 ZPO) dem entgegenstehen (BGH, ZinsO 2007, 545 = NZI 2007, 407 = InVo 2007, 329 = NJW-RR 2007, 1205). Also ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich auch berechtigt, diesen Anspruch im Wege der Kostenfestsetzung geltend zu machen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!