Wohnung: Nachlass-Sicherung und Nachlasspflegschaft

  • Zitat von Mel

    UHU, ich hoffe Dir gehts gut, oder sind schon erste Anzeichen des noch erkennbar? :strecker :D



    Immer wieder das selbige.
    Nu postet man mal vorsichtig, denn die Glaskugel für die Zukunft hat ja bekanntlich Anja, und dann sowas... :binsauer

  • Zitat von UHU


    [Immer wieder das selbige.
    Nu postet man mal vorsichtig, denn die Glaskugel für die Zukunft hat ja bekanntlich Anja, und dann sowas... :binsauer



    :troest: wenn Du auch eine Glaskugel haben möchtest, finde ich in einer alten Spielzeugkiste bestimmt noch eine Murmel für Dich.
    Ansonsten bleibt Dir noch das gute alte Kartenlegen :http://www.oana.de/KartStart.htm

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hallo!
    Ich vertrete gerade Nachlass und bitte um eure Hilfe: :confused:
    Die Erblasserin ist verstorben und es liegen außer von einer Tochter, deren Aufenthalt unbekannt ist, Erbausschlagungserklärungen von allen bekannten Erben vor. Die Wohnung wurde bereits durch das Nachlassgericht gesichtet. Vermögensgegenstände sind nicht bekannt. Der Schlüssel liegt bei der Akte. Der Vermieter möchte den Schlüssel abholen, um die Wohnung zu räumen.
    Meine Frage: Kann ich den Schlüsses herausgeben? :confused:

  • Und wieder sind wir beim leidlichen und oft diskutierten Thema:

    Muß das Gericht dafür einen NL-Pfleger bestellen? Wenn ja, worin wird das Sicherungsbedürfnis gem. § 1960 oder §1961 BGB gesehen....?


    Wie gesagt: Ich würde immer (oder besser gesagt so oft wie´s geht) einen NLPfleger bestellen. Der Pfleger kann den Sachverhalt mit der Wohnung und evtl. weiteren Vermögen (Bankguthaben) idR. mit wenig Zeitaufwand klären.

    Und übrigens: Das NLGericht hat die Wohnung gesichtet? Kommt wohl eher selten vor, daß das Gericht soviel Zeit hat, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @ TL: :zustimm:

    Ich wundere mich auch immer wieder, wie es die Kollegen schaffen, für die Sichtung einer Wohnung Zeit zu finden. Bei mir fallen in der Woche ca. drei NL-Pflegschaften an. Würde ich vorher die Wohnungen anschauen, hätte ich nur noch selten die Muße, mich um Publikum und Akten zu kümmern.:wechlach:

  • Im vorliegenden Fall kommt m.E. sogar in Betracht, dem Vermieter den Wohnungsschlüssel zu überlassen, und zwar deshalb, weil das NachlG die Wohnung bereits gesichtet und dabei keinerlei Wertgegenstände in der Wohnung vorgefunden und dort belassen hat. Der Vermieter vermag aufgrund des ihm mittels Schlüsselübergabe ermöglichten Zutritts zur Wohnung somit lediglich die Rechte ausüben, die ihm ohnehin kraft Gesetzes zustehen (Räumen/Versilbern/Entsorgen aufgrund seines Vermieterpfandrechts). Anderweitige Nachlassgegenstände (etwa nachträglich auftauchende Bankguthaben) wären hiervon in keiner Weise betroffen.

    Für mich wäre entscheidend, ob aus der Niederschrift über die Besichtigung der Wohnung durch das NachlG explizit hervorgeht, dass dort keine Wertgegenstände vorgefunden wurden.

  • Wir handhaben es ebenfalls so, dass die Schlüssel dem Vermieter ausgehändigt werden. Der kann dann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht geltend machen. Ihm wird die Auflage erteilt evtl. Wertgegenstände abzuliefern. Klappt hier seit Jahren gut.
    Die Kosten für etwaige NL-Pflegschaften wären ja immens. Im übrigen kann der NL-Pfleger auch nicht die Wohnung beräumen, wenn er keine Masse hat. Und dann noch zusätzlich den Pfleger bezahlen ? Unsere Landeskasse ist pleite ;)

  • Das handhabe ich auch so, aber es bleibt immer noch die Frage, wie der Vermieter das Vermieterpfandrecht und die daraus folgenden Rechte ohne Beteiligten ausübt. In den Fällen, in den mir der Schlüssel vorliegt, durchsuche ich die Wohnung im Normalfall allerdings.

  • Zitat von § 21 BGB

    In den Fällen, in den mir der Schlüssel vorliegt, durchsuche ich die Wohnung im Normalfall allerdings.



    Boah - musst du Zeit haben ...

    Bei mir heißt es : Nachlasspfleger oder nicht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von § 21 BGB

    Das handhabe ich auch so, aber es bleibt immer noch die Frage, wie der Vermieter das Vermieterpfandrecht und die daraus folgenden Rechte ohne Beteiligten ausübt.



    Genau das ist das Problem. Man kann als Gericht ja nicht einfach zu dem Vermieter sagen: Jetzt dürfen Sie die Wohnung räumen und Wertsachen geben Sie bitte bei uns ab!" Ob der Vermieter tatsächlich die 10.000 Euro -zwischen den Unterhosen gefunden- beim Gericht abgibt oder wohl eher für seine Mietausfall- und Renovierungskosten verwendet?

    Es bleibt bei meiner Meinung: Ohne bekannte Erben und ohne NLPfleger stehen alle Beteiligten in einer Art rechtsfreiem Raum und begehen meist Selbstjustiz. P.S. Auch für die Wohnung eines Verstorbenen gilt m.E. Art. 13 GG.

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  • Ich darf daran erinnern, dass die Wohnung des Erblassers im vorliegenden Fall bereits vom NachlG durchsucht wurde (#1). Nur aufgrund dieses Sachverhalts habe ich für die Aushändigung des Schlüssels plädiert (#4).

    Außerdem verweise ich auf den Nachlass-Thread "Immer wieder Wohnung" mit der letzten Stellungnahme von Erzett am 19.5.2006.

  • @ snugana/ § 21 BGB: Denkt einer von euch eigentlich auch an die Erben, die ja anstelle des Erblassers in den Mietvertrag eintreten und u.u. gerne die wohnung nehmen würden? Allein um da etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen empfiehlt es sich meiner Ansicht nach einen Nachlasspfleger zu bestellen, der dann ganz offiziel alles mit dem Vermieter regeln kann ohne das dann jemand was zu meckern hat.

  • Wir händigen dann aus, wenn Erben nicht bekannt sind ( geht meist aus Polizeibericht hervor, Nachfragen bei Vermieter etc ). Wie lange sucht ihr denn nach Erben ? Wie lange soll der Vermieter denn warten ? mE ist der Erbe dann irgendwann selber Schuld, wenn er sich nicht meldet. Und was machen eure NL-Pfleger, wenn kein Geld da ist ??? Unsere geben die Wohnung an den Vermieter frei ( RA`e ! ). Na das kann ich auch und ersprare der Landeskasse immense Kosten.... wozu ich aus meiner Sicht auch verpflichtet bin.:D

  • Danke für eure Hilfe!
    Ich habe den Vermieter inzwischen angeschrieben und mitgeteilt, dass er die Schlüssel abholen kann, damit er sein gesetzliches Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Ich habe den Vermieter darauf hingewiesen, dass, sollte der Erlös aus dem Vermieterpfandrecht seine Ansprüche übersteigen, dies dem Gericht mitzuteilen ist.

  • @jeanie:

    Hast du ihm auch gesagt, wer der Empfänger für seine Erklärung, daß er das Vermiterpfandrecht geltend macht, ist?

    Weiß der Vermieter wie er das Pfandrecht ausüben soll, bzw. daß er die vom Mieter eingebrachten Sachen eigentlich zu versteigern hätte?

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  • So wie die Dinge liegen (NachlG hat die Wohnung bereits gesichtet!), steht wohl ohnehin nur die Entsorgung auf Eigenkosten oder in Eigenarbeit des Vermieters an (von den Renovierungskosten einmal ganz abgesehen).

  • Hallo, ich hatte gerade einen Anruf von einer Vermieterin. Der Mieter ist verstorben. Er hatte ein minderjähriges Kind und eine Halbschwester. Beide sollen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier liegt allerdings nichts vor. Die Vermieterin fragt an, ob sie in die Wohnung ausräumen kann und renovieren kann. Müsste doch aufgrund ihres Vermieterpfandrechts möglich sein Oder? Der Nachlass soll nach Auskunft der Nachbarn überschuldet sein. Das Bestattungsinstitut hat sich schon wegen der Übernahme der Bestattungskosten bei der Vermieterin gemeldet. Muss hier eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden?

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