Wohnung: Nachlass-Sicherung und Nachlasspflegschaft

  • Ich ergänze mal dank Kai mit neuerlicher Rechtsprechung, die im Inhalt ganz einfach und unmissverständlich ausdrückt, dass eine Nachlasspflegschaft (mind.) auf Antrag des Vermieters anzuordnen ist, unabhängig davon, ob werthaltiger Nachlass überhaupt vorhanden ist, vgl. KG Berlin, 2.8.17, 19 W 102/17 m.w.N.

  • Hier ist an einem großen Amtsgericht zu beobachten, dass tatsächlich sich noch einige der Kollegen/-innen dagegen erwehren. Einen sachlichen Grund hierfür wird nicht geliefert. Ich höre lediglich heraus, dass es eben Arbeit mache, was ich jedenfalls aus meiner Erfahrung gerade nicht teilen kann. Die Zeit, die ich in der Folge gespart habe, nämlich keine Beantwortung von zig Gläubigeranfragen, ewige Ausschlagungstiraden, sich hinziehende Diskussionen mit Vermieter (vor allem mit privaten) und Behörden etc zu haben, habe ich dann effektver für andere aufwendigere Probleme nutzen können. Und ein ständiger Aktenumlauf war jedenfalls damit auch nicht verbunden, als ich regelrechte Nachlasspflegschaftstage einrichtete, an denen ich nichts anderes veranlasste, als die betreffenden Pflegschaften anzuordnen und die ausgewählten Pfleger zu verpflichten. In vielen Fällen wartete ich auch nicht mehr, bis der Vermieter an das NachlassG herantrat, wenn sich ohnehin das Bedürfnis zur Wohnungsauflösung bereits aus der Ausschlagungsakte ergab. Rundum kann ich diese leider immer noch vermehrt anzutreffende Antihaltung nicht nachvollziehen...

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