Gewerbeuntersagung GmbH-Geschäftsführer

  • :confused:
    Hallo miteinander,

    ich habe eine vom RP mitgeteilte Gewerbeuntersagung, die einen GmbH Geschäftsführer betrifft. Eigentlich hätte ich keine Probleme damit ihn nach § 142 FGG zu löschen, nun ist er aber auch der einzige Gesellschafter. Und es läuft ein Insolvenzverfahren. Sollte ich das Insolvenzverfahren erst einmal abwarten, oder soll ich ihn dennoch löschen ?
    Danke schonmal !

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Wenn der GF aufgrund Gewerbeuntersagung amtsunfähig ist (§ 6 II 4 GmbHG), würde ich das Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG einleiten, völlig unabhängig davon, ob der GF auch Alleingesellschafter ist oder ein Insolvenzverfahren läuft. Denn beide Tatsachen haben keinen Einfluss darauf, dass die betreffende Person nicht mehr GF sein kann.

    Tw. wird vertreten, dass für die Löschung des GF gem. § 142 FGG der Richter zuständig sei (vgl. Wortlaut Richtervorbehalt § 17 Ziff. 1e RPflG), m. E. ist aber die Vorschrift dahin gehend teleologisch zu reduzieren, dass Eintragungen, für die der Rpfl. zuständig ist, von diesem auch gem. § 142 FGG gelöscht werden können. Wenn allerdings der Richtervorbehalt nach § 19 I Ziff. 6 RPflG bereits aufgehoben ist, wäre das sowieso ohne Bedeutung ;).

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich leite das Löschungsverfahren ein. Ich werde das Insolvenzgericht auch informieren, weil der GF dort als vertretungsberechtigt geführt wird.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Ich schiebe das mal nach oben.

    Ich habe einen identischen Fall bei einer UG. Gewerbeuntersagung für den einzigen GF, der zugleich auch alleiniger Gesellschafter ist.
    Gewerbeuntersagung für die Gesellschaft war nicht möglich, da ein Inso-Verfahren läuft. Nun hab ich die Gesellschafterin aufgefordert, einen neuen GF zu bestellen, da ich sie als GF löschen muss.
    Der Inso-Verwalter teilt daraufhin mit, dass sich kein neuer GF findet, die Gesellschafterin aber in diesem Fall als Passivertretung für die UG fungiert und ich ggf. einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen möge.

    Was nun, ich kann doch die einzige GF nicht von Ams wegen löschen ohne dass es einen Nachfolger gibt. Im Register stehen lassen kann ich sie auch nicht, da die Führung des Gewerbes untersagt wurde :confused:

  • Was nun, ich kann doch die einzige GF nicht von Ams wegen löschen ohne dass es einen Nachfolger gibt. Im Register stehen lassen kann ich sie auch nicht, da die Führung des Gewerbes untersagt wurde :confused:

    Doch, genauso.
    Dann ist die Gesellschaft eben führungslos.
    Passiert genauso, wenn der einzige GF stirbt und sich kein Nachfolger finden lässt oder wenn die Eintragung des GF von Anfang an unrichtig erfolgt wäre.
    Hier ist durch ein nachträgliches Ereignis (Gewerbeuntersagung) die Eintragung unzulässig geworden. Sie ist daher nach § 395 FamFG v.A.w. zu löschen. Gleiches Spiel haben wir einigermaßen oft bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung (vorwiegend bei UGs, dessen GF auch Alleingesellschafter ist).

  • :eek: ... ok, ein Registerblatt ohne gesetzlichen Vertreter hab ich nicht nie gesehen. An wen erfolgen dann die Zustellungen z.B. im Inso-Verfahren?
    Muss ich hier im Anschluss einen Not-GF bestellen? Dafür hab ich aber eigentlich kein Bedürfnis, denn es gibt ja den Gesellschafter, der einen neuen bestellen könnte ----- wenn sich einer fände!


    Danke schon mal vorab!

  • Ich habe derartige Eintragungen bereits vorgenommen, ohne dass es einen neuen GF gab. Die Gesellschafter kann ich schlecht zur Bestellung eines neuen GF zwingen.
    Solange die Gesellschafter durchaus bestellunfsfähig und nur nicht -willig sind, sehe ich keinen Raum für eine Notgeschäftsführung.

    Von der Löschung des GF würde ich im Fall auch eine Mitteilung an die Inso geben. Die Zustellungen sind gem. § 35 GmbHG natürlich möglich, allerdings wäre die Gesellschaft im Verfahren nicht mehr rechtswirksam vertreten. Das muss die InSo dann beachten.

  • Was nun, ich kann doch die einzige GF nicht von Ams wegen löschen ohne dass es einen Nachfolger gibt. Im Register stehen lassen kann ich sie auch nicht, da die Führung des Gewerbes untersagt wurde :confused:

    Doch, genauso.
    Dann ist die Gesellschaft eben führungslos.
    Passiert genauso, wenn der einzige GF stirbt und sich kein Nachfolger finden lässt oder wenn die Eintragung des GF von Anfang an unrichtig erfolgt wäre.
    Hier ist durch ein nachträgliches Ereignis (Gewerbeuntersagung) die Eintragung unzulässig geworden. Sie ist daher nach § 395 FamFG v.A.w. zu löschen. Gleiches Spiel haben wir einigermaßen oft bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung (vorwiegend bei UGs, dessen GF auch Alleingesellschafter ist).


    :dito: (Nur dass ich hier viel häufiger Gewerbeuntersagungen habe als Verurteilungen ;))

    Mir ist es erheblich lieber, wenn der Dritte auf Anhieb (durch einen Blick ins Register) erkennt, dass es sich um eine geschäftsführerlose GmbH handelt, als dass der "Jetzt-Nicht-Mehr-Geschäftsführer" noch weiter wegen § 15 HGB im Boot ist.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ... ich hatte nur OLG Ffm vom 04.03.1994 20 W 49/94 NJW-RR 1995, 298 irgendwo gespeichert und demnach soll das Gericht möglichst zunächst versuchen, dass das GF-Amt neu besetzt wird und entsprechend eine Anmeldung kommt.

    Jou, aber was soll ich machen, wenn die Eintragung falsch ist, aber keiner den offenen Job übernehmen will. Ich dachte, dass ich nun von mir aus den Not-GF anschubsen muss - aufgrund § 35 I S. 2 GmbHG wohl nicht unbedingt.

  • ... ich hatte nur OLG Ffm vom 04.03.1994 20 W 49/94 NJW-RR 1995, 298 irgendwo gespeichert und demnach soll das Gericht möglichst zunächst versuchen, dass das GF-Amt neu besetzt wird und entsprechend eine Anmeldung kommt.

    Jou, aber was soll ich machen, wenn die Eintragung falsch ist, aber keiner den offenen Job übernehmen will. Ich dachte, dass ich nun von mir aus den Not-GF anschubsen muss - aufgrund § 35 I S. 2 GmbHG wohl nicht unbedingt.

    Das OLG wollte damit wohl nur ausdrücken, dass man die Gesellschaft zunächst anschreiben soll und darauf hinweisen, dass die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr habe, man daher davon ausgehe, dass mittlerweile wohl ein neuer bestellt sei und dieser doch bitte den Wechsel zur Eintragung anmelden solle.
    Dies hast du ja gemacht.

    Man kann die Gesellschafter allerdings nicht zwingen, einen Geschäftsführer zu bestellen (es gibt insofern keine Zwangsgeldvorschrift). Wenn auf das Schreiben keine Reaktion erfolgt, bleibt letztlich nur der Weg über die Amtslöschung um das Register auf den aktuellsten Stand zu bringen.

    Notgeschäftsführer werden nur auf Antrag bestellt. Solange niemand einen Antrag stellt werden wir nicht von uns aus aktiv.

  • Ich hänge mich hier jetzt einfach mal ran.

    rpfl_nds hatte in Beitrag #6 erwähnt, dass auch bei Amtsunfähigkeit aufgrund rechtskräftiger Verurteilungbei Insolvenzverschleppung der GF von Amts wegen zu löschen ist.

    Meine Frage:
    Woher erfahrt ihr das?
    In der MiStrafinde ich nichts dazu, dass es eine Mitteilungspflicht gäbe.
    Ich habe auch nochnie eine solche Info bekommen von StA oder Strafabteilung…


    Wie läuft das bei euch? Übersehe ich etwas?

    Gruß nanga

  • Seit einigen Jahren bekommen wor Nachrichten von unserer StA, wenn ein Geschäftsführer in amtsunfähig wird.
    Davor nicht; ich weiß, dass mal die Frage im Raum stand, woher wir die Info bekommen sollen, wenn nicht von der StA.
    Damals hatte ich auch festgestellt, dass es nicht in der MiStra steht, weiß aber nicht mehr, ob wir berichtet hatten. Plötzlich jedenfalls kamen die Nachrichten.

    Du könntest im Straf-Thread nachfragen, wer auf welcher Rechtsgrundlage die Information an die Registregerichte gibt.

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