Europäischer Vollstreckungstitel

  • Wer kann mir helfen?
    Bei uns erging ein VU. Nun kam der Antrag auf Bestätigung dieses VU als europäischer Vollstreckungstitel.
    Die Beklagte war schon zu der Zeit, als das VU gegen sie erging, unbekannten Aufenthaltes.
    Daher wurde das VU auch öffentlich zugestellt.
    Nun teilt der Klägervertreter mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich in Österreich gemeldet ist.
    Bei mir bestehen nun Bedenken, diese Bescheinigung auszustellen, das das Urteil ja nur öffentlich zugestellt wurde.
    Bei der öffetnlichen Zustellung handelt es sich um eine juristische Fiktion. Die Beklagte hat das VU , hier also das verfahrenseinleitende Schriftstück, ja nicht persönlich zugestellt bekommen.
    Wie seht ihr das ?

  • Das Versäumnisurteil ist im vorl. Fall nicht das verfahrenseinleitende Schriftstück.

    Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist insoweit der Mahnbescheid, die Antragsschrift bzw. die Klageschrift.

    Sofern und soweit das Versäumnisurteil aufgrund Säumnis des Beklagten im Gerichtstermin erlassen worden ist, ist insoweit die Zustellung des gleichwertigen Schriftstücks (hier: Ladung zum Gerichtstermin mit Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichterscheinens) ebenfalls von Bedeutung.

    Die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils steht grundsätzlich der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel nicht entgegen.

    Da es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz in Österreich hat, und es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säumnisentscheidung handelt, kann das inl. Versäumnsiurteil nur dann als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, falls die Schuldnerpartei kein Verbraucher ist.

    Handelt es sich im vorl. Fall bei der Schuldnerpartei um einen Verbraucher?
    Welcher Sachverhalt liegt zugrunde (Kaufpreisforderung .....)?
    Wann ist das inl. Versäumnisurteil erlassen worden?
    Warum ist das inl. Versäumnisurteil erlassen worden (z. B. aufgrund Säumnis im Gerichtstermin)?
    Ist der Mahnbescheid/die Antragsschrift/die Klageschrift sowie die Ladung zum Gerichtstermin ordnungsgemäß zugestellt worden?
    Wie erfolgte jeweils die Zustellung?

  • Es handelt sich hier um eine Räumungs- und Zahlungsklage.
    Die Klageschrift wurde der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt.
    Die Beklagte hat hat die Klage erwidert.
    Danach hat sich die Beklagte in Deutschland abgemeldet. Die Terminsladung und das am 14.08.07 ergangene VU wurden öffentlich zugestellt.
    Ist die Beklagte hier Verbracher? Muss da nicht ein Konsumgeschäft vorliegen?
    (Wie man merkt, ist das mein erster Fall, und das auch noch in Vertretung!)
    Danke im voraus.

  • Die Schuldnerpartei ist ein Verbraucher im Sinne des
    Art. 6 I d) EG-VollstreckungstitelVO, da die geltend gemachte Hauptforderung einen Vertrag betrifft, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerpartei zuzurechnen ist.

    Das inl. Versäumnisurteil kann daher ncht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säumnisentscheidung handelt, die Schuldnerpartei eine natürliche Person und ein Verbraucher ist sowie den Wohnsitz nicht im Inland hat.

    Die verbraucherschützenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 stehen insoweit der Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen entgegen.

    Stattdessen kann auf Antrag der Gläubigerpartei lediglich die Bescheinigung nach Art. 54 bzw. 58 VO (EG) Nr. 44/2001 erteilt werden.

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