Befangenheit eines Rechtspflegers

  • Ihr seid echt die besten :daumenrau Danke für Ratschläge/Hinweise.

    Grad kam ein Schreiben, dass Klage vor dem Europ. Gerichtshof für Menschenrechte von ihm gegen mich eingereicht wurde. Ich bin ja soooo schlimm und grausam.

    Hab auch rausgefunden, dass mal Betreuung angeordnet war gegen ihn, dies aber aufgehoben wurde. In anderen Verfahren wurde die Prozessfähigkeit geprüft aber die ist wohl (noch) vorhanden.

    Es ist nur nervig, dass man wegen so was dann bei allen möglichen Gerichten und Strafbehörden registriert ist....

    Davon abgesehen find ich die genannte Entscheidung des KG gar nicht so schlecht. Warum sollte so was nur über die Dienstaufsicht zu regeln sein und nicht über den Rechtsweg ?

  • Ich tendiere dazu, dass die Ablehnung wegen Befangenheit auch bei Antragsaufnahme grundsätzlich möglich ist.



    Gem. § 49 ZPO gelten die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen auch für den Urkundsbeamten.


  • wäre ein hinweis an das vormundschaftsgericht evtl. hilfreich und angebracht ?



    Nein. Das Betreuungsrecht ist nicht dazu gedacht, dass das Gericht sich Querulantaten vom Leib hält. Außerdem wäre er nicht "entmündig" und könnt trotz Betreuung weiter Anträge stellen.

    @ Nise-girl: Zu der Entscheidung des KG gibt es bereits einen Thread.

    Ich sehe das wie wobder...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich tendiere dazu, dass die Ablehnung wegen Befangenheit auch bei Antragsaufnahme grundsätzlich möglich ist. Zwar entscheidet der Rpfl. dort im eigentlichen Sinne nichts, jedoch kann ich dem Gesetz nichts entnehmen, dass Befangenheit nur bei Entscheidungen möglich ist. Die Ausschließungs -und Ablehnungsgründe sind auf den Richter zugeschnitten und dienen dem Vertrauen auf ein faires Verfahren. Dort entscheidet üblicherweise der Richter. Aber auch für andere Gerichtspersonen, die ebenfalls am Verfahren mitwirken, vgl. § 191 GVG Dolmetscher, § 406 ZPO Sachverständiger gelten nahezu diesselben Vorschriften. Auch diese entscheiden nichts. Beim Dolmetscher ist dies ganz ersichtlich, dieser wirkt nicht einmal wie der Rpfl. auf sachgerechte Anträge hin, sondern gibt rein den Wortlaut der Parteierklärungen wieder, auch er kann abgelehnt werden. Das Vertrauen auf ein faires Verfahren kann bereits bei der Antragsaufnahme erschüttert sein. Von daher denke ich, dass auch der Rpfl. bei der Antragsaufnahme ausgeschlossen sein kann.

    Allerdings begründet das eigene Verhalten der Partei nie einen Ablehnungsgrund, z.B. DABs gegen Richter, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung etc., vgl. Zöller, 23.A., § 42 Rdn. 29. Dies ist nicht naheliegend, da wohl kaum jmd. von sich behaupten kann, bei einer Strafanzeige gegen sich völlig unbeeindruckt zu sein. Allerdings soll so dem Missbrauch vorgebeugt werden, sich seinem gesetzl. Richter (Rpfl.) zu entziehen.




    Diesem Teil kann ich zustimmen, im Weiteren habe ich eine abweichende Meinung.

    Allerdings ist es zwar richtig, dass die Partei eine Ablehnung von Rechtspfleger oder Richter durch Strafanzeigen o. ä. nicht herbeiführen kann, aber m. E. könnte sich die betreffende Gerichtsperson bei Strafanzeigen gegen sich sich selbst für befangen erklären.

    Dies dürfte auch für den in der RAST tätigen Rechtspfleger gelten. Es ist ja eher nicht zu erwarten, dass die Aufnahme der Anträge genauso neutral und sachdienlich erfolgt bei einer derart unmöglichen Person wie bei Leuten, die den RPfl. nicht mit Strafanzeigen überziehen.

  • m. E. könnte sich die betreffende Gerichtsperson bei Strafanzeigen gegen sich sich selbst für befangen erklären.


    Nicht ganz. Gem. § 48 ZPO wäre dennoch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich.
    Im FGG-Verfahren gilt das Gleiche. Zwar besagt § 6 Abs. 2 FGG, man könne sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten, laut Kommentierung ist aber dennoch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich, die für den Richter/Rechtspfleger nicht anfechtbar ist.

  • m. E. könnte sich die betreffende Gerichtsperson bei Strafanzeigen gegen sich sich selbst für befangen erklären.


    Nicht ganz. Gem. § 48 ZPO wäre dennoch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich.
    Im FGG-Verfahren gilt das Gleiche. Zwar besagt § 6 Abs. 2 FGG, man könne sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten, laut Kommentierung ist aber dennoch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich, die für den Richter/Rechtspfleger nicht anfechtbar ist.




    Richtig, das habe ich nicht geschrieben, aber vorausgesetzt.

    Ich wollte nur aufzeigen, dass sich der Rechtspfleger in der RAST auch für befangen halten kann (anders als Wobders Beitrag vermuten lässt).


  • wäre ein hinweis an das vormundschaftsgericht evtl. hilfreich und angebracht ?



    Nein. Das Betreuungsrecht ist nicht dazu gedacht, dass das Gericht sich Querulantaten vom Leib hält. Außerdem wäre er nicht "entmündig" und könnt trotz Betreuung weiter Anträge stellen.



    In manchen Fällen halte ich eine Anzeige ans VormG trotzdem für geboten - nicht um sich die Leute vom Hals zu halten, sondern um ihnen zu helfen.

    Was dann daraus wird, ist eine andere Sache - wenn die Betreuung nachdrücklich abgelehnt wird, richtet der Richter auch keine ein. Aber manchmal kann ein erfahrener Betreuer einer solchen Person auch helfen. Nicht alle sind von Natur aus Ekelpakete, manch einer ist auch krank. Und das kann nur ein Gutachter bewerten.
    (Wenn in der Folge die Anträge, die trotz Betreuung natürlich gestellt werden können, weniger werden, ist darüber hinaus natürlich auch der RAST geholfen;)...)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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