Befangenheit eines Rechtspflegers

  • Hallo!

    Ich melde mich mal wieder mit einem eher ungewöhnlichen Thema. Den genauen Hintergrund kann ich im Forum nicht schildern, daher bitte ich um Nachsicht, wenn ich den Sachverhalt etwas "neutraler" beschreibe... ;)

    Inwiefern könnte Eures Erachtens ein Rechtspfleger, der als Schiedsperson ein Verfahren (Strafverfahren) abgewickelt hat, sich bei der Antragsaufnahme eine Privatklagedeliktes für befangen erklären?

    Bzw. ist hier über über den § 10 RpflG der § 24 II StPO anwendbar, oder ist dieser eher für Entscheidungen des Richters maßgeblich, sodass die reine Antragsaufnahme noch nicht hierunter zu fassen ist.

    Vielen Dank!

    LG

    Andi

  • Da du bei der Aufnahme eines Antrages an sich keine Entscheidung triffst, denke ich, sind die von dir genannten Vorschriften nicht anwendbar.

  • Ich sehe das anders. Wenn eine Vorbefassung gegeben ist, könnte der Antragsteller sich dadurch ja theoretisch bei der Antragsaufnahme beeinflußt fühlen.

  • Also ich habe mal gelernt, dass für den Rpfl (bei der Antragsaufnahme) die Vorschriften für den UdG hinsichtlich der Befangenheit gelten.

    Und ich würde mich da schon etwas befangen fühlen, sollte ich damit vorbefasst ein.

    Da gabs hier mal was zu, Stichwort Parteiverrat durch Rechtspfleger oder so.

    Ich habe nicht so viel Zeit und außerdem kann ich nicht verlinken, daher such mal !

  • Hallo!

    erstmals vielen Dank für die Antworten.

    Bislang sehe ich die Sache so: § 10 RPflG verweist auf die Vorschriften, die für Richter gelten. § 24 II StPO behandelt die Ablehung auf Grund Befangenheit. Der Fall dürfte m.E. aber mit § 23 StPO vergleichbar sein.

    Sowohl der Schiedsmann wie auch der Rpfl treffen keine Entscheidungen... Jedoch formuliert der Schiedsmann das Schiedsprotokoll, bzw. die Sühnebescheinigung. Ferner stellt er die Rahmenbedingungen her. Insofern hat er maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf der Verhandlung.

    Der Rpfl. entscheidet auch nicht in der Sache, aber er muss einen sachdienlichen Antrag aufnehmen. D.h. er filtert die Informationen. Er ist nicht nur reine Protokollkraft. Als solche hat er ebenfalls maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf. Denn wenn er nur "Müll"... :( aufnimmt, wird darauf auch nicht viel erwachsen...

    Ich stehe daher momentan auf dem Standpunkt, dass die Rechtsvorschriften gelten. Vergleichbar sind sie damit, dass ein Staatsanwalt Richter wird und dann in eigener Sache entscheiden muss. I.d.F. liegt ein Ausschlussgrund kraft Gesetz nach § 23 StPO vor.

  • Muss jetzt das Thema mal wieder aufgreifen:
    Habe einen lustigen alten Herrn bei mir auf dem Gericht, der gegen alle möglichen Leute grundlos klagt (z.B. gegen Telefonanbieter, die ihm die übliche monatliche Rechnung schicken....). Er stellt vorab PKH Antrag, der eigentlich immer mangels Erfolgsaussicht abgewiesen wird. Dann klagt er wieder gegen den Richter, der Beschluss gemacht usw. Wenn er nicht weiterkommt, kommt er zur RAST um dort Anträge zu erklären oder beantragt für neue Verfahren Beratungshilfe. Leider steh ich jetzt auch auf der "Abschussliste", da er bei der Aufnahme eines Antrags dermaßen unverschämt und beleidigend wurde und zudem seinen Antrag auf BerH abgelehnt habe und ich daraufhin nur meinte, er könne wiederkommen, wenn er sich beruhigt habe. Jetzt laufen zig Klagen gegen mich u.a. wegen "Herausgabe seiner Beratungshilfescheine", "Schadensersatz wegen Nichtaufnahme von Anträgen" und natürlich Dienstaufsichtsbeschwerden. Er möchte jetzt aber wieder kommen und in anderer Sache einen Antrag stellen.
    Kann ich eine Befangenheit darauf berufen, dass wir in anderen Sachen eigentlich "Gegenparteien" sind ?

  • Kann ich eine Befangenheit darauf berufen, dass wir in anderen Sachen eigentlich "Gegenparteien" sind ?



    ...wenn du als RaSt nur Anträge aufnehmen und nicht entscheiden sollst, m.E. nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Regelungen zur Befangenheit gelten m.E. auch für den Beamten in der Rechtsantragstelle. Eine Bestätigung habe ich aber nur in einem Kommentar zur Verwaltungsgerecihtsordung gefunden (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, Rn 7,8 zu § 13 VwGO). Aber warum sollte für die ZPO etwas anderes gelten? Mal ganz abgesehen davon, dass Dich niemand zwingen kann, für jemanden tätig zu werden, der Dich beleidigt und verklagt hat. Ärgerlich bei derartigen Kunden ist leider immer, dass niemand in der Justiz den Mumm hat, die offensichtlich schwachsinnigen Schriftsätze wegen erkennbarer Unzurechnungsfähigkeit des Kunden einfach in die Tonne zu treten.

  • Muss jetzt das Thema mal wieder aufgreifen:
    Habe einen lustigen alten Herrn bei mir auf dem Gericht, der gegen alle möglichen Leute grundlos klagt (z.B. gegen Telefonanbieter, die ihm die übliche monatliche Rechnung schicken....). Er stellt vorab PKH Antrag, der eigentlich immer mangels Erfolgsaussicht abgewiesen wird. Dann klagt er wieder gegen den Richter, der Beschluss gemacht usw. Wenn er nicht weiterkommt, kommt er zur RAST um dort Anträge zu erklären oder beantragt für neue Verfahren Beratungshilfe. Leider steh ich jetzt auch auf der "Abschussliste", da er bei der Aufnahme eines Antrags dermaßen unverschämt und beleidigend wurde und zudem seinen Antrag auf BerH abgelehnt habe und ich daraufhin nur meinte, er könne wiederkommen, wenn er sich beruhigt habe. Jetzt laufen zig Klagen gegen mich u.a. wegen "Herausgabe seiner Beratungshilfescheine", "Schadensersatz wegen Nichtaufnahme von Anträgen" und natürlich Dienstaufsichtsbeschwerden. Er möchte jetzt aber wieder kommen und in anderer Sache einen Antrag stellen.
    Kann ich eine Befangenheit darauf berufen, dass wir in anderen Sachen eigentlich "Gegenparteien" sind ?



    Ich denke nicht, du bist ja in der neuen aktuellen Sache nicht befangen- außer das du ihn nicht leiden kannst.

    Versuchs doch mal so "Lieber Herr XY, da wir beide persönlich nicht klar kommen miteinander schlage ich ihnen vor, künftig alle anträge schriftlich zu stellen und per Post zu senden."


  • Versuchs doch mal so "Lieber Herr XY, da wir beide persönlich nicht klar kommen miteinander schlage ich ihnen vor, künftig alle anträge schriftlich zu stellen und per Post zu senden."



    ... was mit Sicherheit eine Befangenheit begründen würde :cool:


    Für die Befangenheit ist doch erst einmal subjektiv darauf abzustellen, ob Du Dich selbst befangen fühlst. Sprich: der Mann kommt rein und bevor er was gesagt hat überlegst Du schon, wie Du die Ablehnung / Zurückweisung begründen könntest (übertrieben dargestellt). Wenn dem so ist, würde ich auch unumwunden zugeben, dass ich befangen bin. Gerade, wenn Du nicht nur mit Dienstaufsichtsbeschwerden, sondern auch mit Klagen überzogen wurdest, wird dies für jeden nachvollziehbar sein.

    Wenn es jedoch lediglich um die Aufnahme von Anträgen geht, wüßte ich nicht, wie Du objektiv befangen sein könntest. In der Rechtsantragstelle hat Du die Aufgabe, aus dem Vortrag die Fakten herauszufiltern und z.B. zu tenorieren. Die Sachverhaltsdarstellung / Begründung ist ja dann wieder Aufgabe des Bürgers. Wenn Du dann selbst nicht einmal über den aufgenommenen Antrag / Klage zu entscheiden hast, wüßte ich nicht, inwieweit Du befangen sein könntest (außer dass Du den Typen nicht leiden kannst).

  • Deswegen bin ich ja etwas verunsichert, ob ich mich für Anträge in anderer Sache selbst ablehnen kann. Ich muss ja nicht darüber entscheiden. Ist klar. Problem ist einfach nur, wenn ich die Anträge aufnehme und nachher die Entscheidung für ihn negativ ist, behauptet er wiederum ich wäre schuld, da ich dies und das falsch aufgenommen habe. Klar passiert mir im Endeffekt dann nichts, weil ich ja nichts falsch gemacht habe. Aber es kann einen aufs Gemüt schlagen- vorallem provoziert er meines Erachtens mit Absicht. Dennoch wird dann immer und immer wieder eine Stellungnahme verlangt.
    Auch wenn ich ihn nicht leiden kann, würde ich dennoch einen Antrag aufnehmen, wenn man vernünftig kommuniziert. Insoweit bin ich ja schon lange genug bei der Justiz und kann da abschalten. Aber sobald ich nachfrage "wie war das? Was möchten sie zu Protokoll erklären?" sieht er darin schon eine Weigerung und zickt rum.
    Den Verweis auf Kollegen habe ich auch schon versucht, aber mit denen möchte er nichts zu tun haben :(
    Was haltet ihr eigentlich von der Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 09.02.2009, 11 W 1/09 ?
    (da geht es um die Anfechtbarkeit der Weigerung des Rechtspflegers Anträge und Erklärungen aufzunehmen ; dort heißt es, dass eine "Weigerung" nicht über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu klären ist, sondern über § 11 RpflG).

  • Deswegen bin ich ja etwas verunsichert, ob ich mich für Anträge in anderer Sache selbst ablehnen kann. Ich muss ja nicht darüber entscheiden. Ist klar. Problem ist einfach nur, wenn ich die Anträge aufnehme und nachher die Entscheidung für ihn negativ ist, behauptet er wiederum ich wäre schuld, da ich dies und das falsch aufgenommen habe. Klar passiert mir im Endeffekt dann nichts, weil ich ja nichts falsch gemacht habe. Aber es kann einen aufs Gemüt schlagen- vorallem provoziert er meines Erachtens mit Absicht. Dennoch wird dann immer und immer wieder eine Stellungnahme verlangt.
    Auch wenn ich ihn nicht leiden kann, würde ich dennoch einen Antrag aufnehmen, wenn man vernünftig kommuniziert. Insoweit bin ich ja schon lange genug bei der Justiz und kann da abschalten. Aber sobald ich nachfrage "wie war das? Was möchten sie zu Protokoll erklären?" sieht er darin schon eine Weigerung und zickt rum.



    Klar ist das Ganze müßig. Aber streng genommen wurde das Protokoll zur Niederschrift dafür eingeführt, dass des Schreibens und Lesens nicht mächtigen Personen der Zugang zum Recht nicht verwehrt wird. Auch wenn heute oftmals bereits Sachverhaltsaufklärung betrieben wird (um den Bürger einen weiteren Gang zum Gericht zu ersparen, damits den Richter freut usw.), ist es eigentlich nicht Aufgabe der Rechtsantragstelle.

    Wenn ich so Bürger hatte, habe ich genau das aufgenommen, was er mir gesagt hat. Im Zweifelsfall habe ich mir diktieren lassen (wenn es wirklich saublöde Anträge waren und der Bürger sich nicht vom Gegenteil überzeugen ließ).

    Der Vorwurd,Du hättest nbicht richtig aufgenommen, lässt sich doch ganz leicht entkräften: wer hat denn den Antrag unterschrieben? ;)

  • Das mit dem diktieren funktionert auch nicht. Er diktiert, ich schreibs so und dann beim durchlesen sagt er "hab ich so nicht gesagt!"
    Oder wenn dann ein Antrag den ich aufgenommen habe zurückgewiesen wird, bin ich schuld.
    Ich vermerke ja schon immer auf den Anträgen dass meine Hinweise und Formulierungsvorschläge nicht beachtet wurden und Protokoll nach Diktat aufgenommen wurde.

    Ich scheu mich ja nicht vor Anträgen mit schwierigen Personen, aber es kann der frömmste nicht in Frieden leben....

    Danke schon mal für den "Zuspruch" ;)



  • wäre ein hinweis an das vormundschaftsgericht evtl. hilfreich und angebracht ?

  • Das mit dem diktieren funktionert auch nicht. Er diktiert, ich schreibs so und dann beim durchlesen sagt er "hab ich so nicht gesagt!"
    Oder wenn dann ein Antrag den ich aufgenommen habe zurückgewiesen wird, bin ich schuld.
    ...



    Das kannst Du doch aber wirklich ganz gelassen sehen. Er hat unterschrieben, was Du aufgenommen hast. Ist er damit nicht einverstanden, muss er sich eben äußern und dann wirds geändert. Wenn nicht, sinds seine Worte.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass ein Bürger bei uns mal Hausverbot hatte und sämtliche Anträge nur noch schriftlich stellen konnte. War wohl von der Verwaltung angeordnet und er kam dann auch nicht ins Haus, sondern wurde von der Wache aufgehalten.

    Vielleicht kann man ja so den Menschen ein wenig den wind aus den Segeln nehmen.

    Ansonstens einen Zeugen mit dazu nehmen- unsere Wachtmeister haben das mal eine Zeit ganz gern und oft getan. (Zeuge wurde natürlich im Protokoll erfasst)

    Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde kanst du doch einfach sagen, ich hab aufgeommen, was er wollte und er hats unterschrieben.

  • Das mit dem diktieren funktionert auch nicht. Er diktiert, ich schreibs so und dann beim durchlesen sagt er "hab ich so nicht gesagt!"
    Ich vermerke ja schon immer auf den Anträgen dass meine Hinweise und Formulierungsvorschläge nicht beachtet wurden und Protokoll nach Diktat aufgenommen wurde.



    Ich habe mir in der Rechtsantragstelle nicht diktieren lassen. Wenn den Leuten mein Protokoll nicht gefällt, sollen sie selbst schreiben. Du bist da Urkundsbeamtin und keine Schreibkraft für Querulanten. Wenn ich Deine Beiträge lese, komme ich zu dem Schluss, dass der Herr einfach ein Opfer gesucht und gefunden hat. Zu den Kollegen will er schließlich nicht. Wenn er das nächste Mal erscheint verlang eine Entschuldigung für die Beleidigungen vom letzten Mal und wenn er sich weigert schmeißt Du ihn raus und gut ist. Wenn er wieder ausfallend wird, schreibst Du eine Strafanzeige. Wer sich vor dem Richter nicht benehmen kann, bekommt schließlich auch eine Ordnungsstrafe aufgebrummt.

  • Ich tendiere dazu, dass die Ablehnung wegen Befangenheit auch bei Antragsaufnahme grundsätzlich möglich ist. Zwar entscheidet der Rpfl. dort im eigentlichen Sinne nichts, jedoch kann ich dem Gesetz nichts entnehmen, dass Befangenheit nur bei Entscheidungen möglich ist. Die Ausschließungs -und Ablehnungsgründe sind auf den Richter zugeschnitten und dienen dem Vertrauen auf ein faires Verfahren. Dort entscheidet üblicherweise der Richter. Aber auch für andere Gerichtspersonen, die ebenfalls am Verfahren mitwirken, vgl. § 191 GVG Dolmetscher, § 406 ZPO Sachverständiger gelten nahezu diesselben Vorschriften. Auch diese entscheiden nichts. Beim Dolmetscher ist dies ganz ersichtlich, dieser wirkt nicht einmal wie der Rpfl. auf sachgerechte Anträge hin, sondern gibt rein den Wortlaut der Parteierklärungen wieder, auch er kann abgelehnt werden. Das Vertrauen auf ein faires Verfahren kann bereits bei der Antragsaufnahme erschüttert sein. Von daher denke ich, dass auch der Rpfl. bei der Antragsaufnahme ausgeschlossen sein kann.

    Allerdings begründet das eigene Verhalten der Partei nie einen Ablehnungsgrund, z.B. DABs gegen Richter, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung etc., vgl. Zöller, 23.A., § 42 Rdn. 29. Dies ist nicht naheliegend, da wohl kaum jmd. von sich behaupten kann, bei einer Strafanzeige gegen sich völlig unbeeindruckt zu sein. Allerdings soll so dem Missbrauch vorgebeugt werden, sich seinem gesetzl. Richter (Rpfl.) zu entziehen.

    Einzig die Klagen gegen dich selber wirst wohl nicht aufnehmen müssen, § 41 Nr. 1 ZPO.

    Also, immer höflich bleiben und im Zweifel Klappe halten, wer pampig wird, fliegt aber raus.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!