Erbfolge bei beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft

  • Hallo!

    Ich habe hier einen etwas komplizierten Fall der eine beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft betrifft bzw. einen Erbfall mit Vor- und Nacherbfolge. Evtl kann mir ja jemand einen Tip geben.

    Folgender Fall:
    Die Ehegatten E1 und E2 sind in drei GB-Blättern als Eigentümer eingetragen.

    1. Der einfache Fall. Im ersten Blatt sind sie zu je 1/2 eingetragen (1995).

    2. In diesem Grundbuch sind sie in Gütergemeinschaft eingetragen (1974).

    3. Im dritten Blatt sind sie in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft eingetragen (2000).

    Der Ehevertrag, in dem die GG vereinbart worden ist, ist von 1964. 1980 haben die Ehegatten dann die Gütergemeinschaft beendet, sich aber nicht auseinandergesetzt.

    Nun ist die Ehefrau E2 gestorben und nach Erbvertrag (1996) beerbt worden von ihrem Ehemann E1 = befreiter alleiniger Vorerbe. Nacherbe sind die Kinder K1 und K2 bzw. deren Abkömmlinge.

    Zur Eintragung des NE-Vermerks kann ich nun folgende Überlegungen anbringen:
    Die Eintragung auf Blatt 1 am ererbten Anteil ist unstreitig ohne Probleme möglich und notwendig.

    Bzgl. Blatt 2 stellt sich mir die Frage, ob vor Eintragung der Erbfolge der Güterstand berichtigt werden muss in "beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft" ?!?!


    Da der Ehevertrag nach dem 1.7.1958 geschlossen worden war, wird die GG bei Tod eines Ehegatten nicht automatisch fortgesetzt. Eine Fortsetzung wurde auch nicht vereinbart, vielmehr ist die GG bereits beendet und nur noch nicht auseinandergesetzt. Dies ist wohl zu Lebzeiten der E2 auch nicht mehr geschehen. Der E1 wird aufgrund des Erbvertrages alleiniger befreiter Vorerbe. Eine Auseinandersetzung der GG erübrigt sich damit, oder????

    Jetzt habe ich gelesen, dass bei einer Gesamthandsbeteiligung des Erblassers kein Nacherbenvermerk im GB eingetragen wird (h.M., siehe Thread: Nacherbenvermerk bei Gesamthandsbeteiligung des Erblassers). Nun bin ich nicht sicher, ob ein Vermerk eingetragen werden muss oder nicht, oder ein "schlafender" NE-Vermerk? Die GG an sich ist beendet, aber nicht auseinandergesetzt. Deshalb weiß ich auch nicht, an welchem Anteil am Grundstück nun ein NE-Vermerk eingetragen werden soll. Andererseits ist der E1 ja Alleinerbe geworden. Oder muss ich berücksichtigen, dass im Falle des Eintritts der Nacherbfolge immernoch die beendete GG nicht auseinandergesetzt ist und dass das dann die Nacherben noch tun müssen??? Ich bin total verwirrt...

    Vielleicht kann jemand mein Gedanken entwirren?

    danke im voraus

  • Ich würde aus Gründen der Übersichtlichkeit in den jetztigen Antrag auch den Antrag hineininterpretieren, das Grundbuch 2 der tatsächlichen Rechtslage anzupassen: In beendeter, nicht auseinandergesetzter GG.

    Am Gesamthandanteil - also in GB 2 und 3 - ist der Nacherbenvermerk nicht eintragbar, auch nicht "schlafend". Das ist soweit auch entschieden, meine ich, und müsste sich auch aus dem besagten Thread ergeben.

    In GB 2 und 3 gehört aber meiner Ansicht nach in den Aktendeckel ein Vermerk, dass der und der Erbteil der Nacherbfolge unterliegt, weil die im Falle der Auseindersetzung infolge Surrogation zwingend einzutragen ist (Hügel/Zeiser GBO § 51 Rn. 15, in der Online-Fassung mittlerweile Rn. 16).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich dachte, ich hätte das Problem mit den Nacherbenvermerken bei Gesamthandsgemeinschaften verstanden, jetzt bin ich aber doch noch über zwei Fragen gestolpert.

    Folgender Fall:

    Im GB sind die Eheleute A und in Gütergemeinschaft eingetragen. A ist verstorben und auf Grund Erbschein von B als Vorerbe (nicht befreit) beerbt worden. Nacherben sind die Kinder C und D. (Eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft wurde nicht vereinbart)

    Meiner Meinung nach müsste jetzt B als Alleineigentümer ohne jegliche Zusätze ich Abt. I und II eingetragen werden, da die Rechtsprechung einen NE-Vermerk nicht vorsieht und auch die Diskussion über einen schlafenden NE-Vermerk wohl abschlägig beendet wurde.

    Nun meine Probleme:

    a.) Mein Kollege ist der Meinung, ich müsste B in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft eintragen. Das sehe ich nicht so, da B nun Alleineigentümer ist und würde ihn ohne Zusatz eintragen.

    b.) Bei Schöner/Stöber wird unter Rn. 3487 b eigentlich genau mein Fall behandelt nur mit dem Zusatz, dass der überlebende Ehegatte alleiniger befreiter Vorerbe des Erstverstorbenen ist. Warum wird dort auf die Befreiung abgestellt? Wenn es allgemein um die Frage der Eintragung eines Nacherbenvermerks geht, sollte es doch völlig egal sein, ob der alleinerbende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, oder?

    Ich würde mich über eure Meinungen freuen!

  • Stimme beiden Annahmen zu.

    Gleichwohl tritt natürlich die Nacherbfolge mit dem Tod des überlebenden Ehegatten ein, wenn er nicht zu Lebzeiten über den Grundbesitz verfügt.

    Diesbezüglich also unübersehbarer "Aktendeckelinnenseitenvermerk" (wie Andreas).

    Bei Grundbuch 1 (Eheleute zu je 1/2) ergibt sich das Problem, dass sich die Gütergemeinschaft nicht aus dem - insoweit unrichtigen - Grundbuch ergibt und man nach der Buchlage demzufolge irrig davon ausgehen könnte, dass ein Nacherbenvermerk zulässig wäre (Bruchteilseigentum! - das in Wahrheit keines ist, weil insoweit bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft wohl kein Vorbehaltsgut für jeden Ehegatten vereinbart wurde).

    Bei Grundbuch 2 ist das Problem etwas "geringer", weil hier immerhin die Gütergemeinschaft im - insoweit unrichtigen - Grundbuch steht, aber nicht, dass sie beendet und nicht auseinandergesetzt ist.

  • Hallo zusammen,

    wahrscheinlich mache ich mir zu viele Gedanken ,aber ich bin mir gerade sehr unsicher:

    Ich habe:

    A

    A
    B
    C

    ABC in Erbengemeinschaft

    A ABC in beendetet nicht auseinandergesetzer Gütergemeinschaft.


    A ist verstorben und die Erben B und C beantragen Grundbuchberichtigung.

    Kann ich diese in Erbengemeinschaften eintragen oder bleibt die beendete Gütergemeinschaft noch bestehen?

  • Es gibt eine Erbengemeinschaft nach A, bestehend aus B und C und eine Erbengemeinschaft nach dem erstverstorbenen Ehegatten, die ursprünglich aus A, B und C bestand und im Rahmen derer B und C in Untererbengemeinschaft an die Stelle des A getreten sind. Die noch nicht auseinandergesetze beendete Gütergemeinschaft besteht fort.

  • Ach danke.
    Das hab ich auch mir so gedacht.
    Es wurde nur anders vorbereitet und jemand anderes sagte es mir noch einmal anders, da kam ich ins zweifeln. =)


    Vielen Dank


    Grüße

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