Unterschriftsbeglaubigung durch schweizer Notar

  • Hallo,
    hab hier ne Unterschriftsbeglaubigung durch einen schweizer Notar (Notariat Zürich). Dieser hat die Unterschft amtlich beglaubigt.
    Nach § 29 GBO nicht ausreichend. Hab ich auch beanstandet.
    Jetzt ruft der an und meint die schweizerische amtliche Beglaubigung entspräche unterer öffentlichen (die schweizerische öffentliche entspräche unserer Beurkundung)!
    Kennt ihr euch da aus???

  • Hallo,
    hab hier ne Unterschriftsbeglaubigung durch einen schweizer Notar (Notariat Zürich). Dieser hat die Unterschft amtlich beglaubigt.
    Nach § 29 GBO nicht ausreichend. Hab ich auch beanstandet.
    Jetzt ruft der an und meint die schweizerische amtliche Beglaubigung entspräche unterer öffentlichen (die schweizerische öffentliche entspräche unserer Beurkundung)!
    Kennt ihr euch da aus???


    Hallo,

    Deine Beanstandung ist zu recht erfolgt; gemäß einem Abkommen vom 14.2.1907 ( RGBl. 1907, 411 ) sind nur Urkunden von Gerichten befreit, nicht jedoch solche von Notaren. ( Anders aber z.B. in Österreich )


    Gruß HansD

  • Nach Art. 1 des deutsch-schweizerischen Vertrags vom 14.02.1907 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden bedürfen gerichtliche Urkunden zum Gebrauch in dem Gebiet des anderen Staates keiner Beglaubigung (Legalisation).
    Für andere - insbesondere notarielle - Urkunden findet seit 11.03.1973 das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Anwendung, d.h. eine Apostille genügt.

  • Im vorliegenden Fall ist noch nicht mal eine Apostille nötig, da die Notare für gewisse schweizer Kantone (auch Zürich) als dem deutschen Notar gleichwertig angesehen werden (BGH).
    Aber mir gehts eher um die Beglaubigung an und für sich.

  • Im vorliegenden Fall ist noch nicht mal eine Apostille nötig, da die Notare für gewisse schweizer Kantone (auch Zürich) als dem deutschen Notar gleichwertig angesehen werden (BGH).
    Aber mir gehts eher um die Beglaubigung an und für sich.


    Höre ich so zum ersten Mal. Aber man wäre ja eventuell lernfähig... wo findet sich denn diese Entscheidung?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im vorliegenden Fall ist noch nicht mal eine Apostille nötig, da die Notare für gewisse schweizer Kantone (auch Zürich) als dem deutschen Notar gleichwertig angesehen werden (BGH).
    Aber mir gehts eher um die Beglaubigung an und für sich.



    Das LG Wiesbaden hat in Rpfleger 1988, 17 folgendes entschieden:
    Es entspricht einem im internationalen Rechtsverkehr anerkannten Erfahrungssatz, daß eine ausländische Urkunde nicht kompetenzwidrig und fehlerhaft aufgenommen wurde. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kann daher verlangt werden, daß die Auslandsvertretung ein weiteres Zeugnis darüber ausstellt, daß der Aussteller die Formvorschriften und Zuständigkeitsvorschriften seines Staates im gegebenen Fall beachtet hat. Wichtige Gründe in diesem Sinne liegen nicht vor, wenn die Beglaubigung für den Fall, daß deutsches Recht anwendbar wäre, wirksam wäre, weil die Bezeugung der Echtheit der Unterschrift, Bezeichnung der Person, die die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat und Unterschrift und Siegel des Notars in dem Beglaubigungsvermerk enthalten sind.
    Das halte ich für praktikabel und vernünftig und so verfahre ich z.B. bei Urkunden aus Schweiz, Österreich, Niederlande!
    Was anderes gilt natürlich bei Urkunden aus Uganda-Bubundi!

  • Wie bereits hier dargelegt, behandelt die Entscheidung des LG Wiesbaden nur die Legalisation im weiteren Sinn (hierzu ebenfalls hier). Die Apostille tritt an die Stelle der Legalisation im engeren Sinne und ist daher von der Entscheidung des LG Wiesbaden nicht erfasst (ebenfalls hier # 14 und folgende).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließe mich hier mal an. Bei mir fragt ein Abt. II Berechtigter, der in der Schweiz wohnhaft ist, soweit ich weiß jedoch deutscher Staatsbürger ist an, ob er auch zu einem schweizer Notar gehen könnte.
    Vorliegend geht es hier um Pfandfreigaben bzgl. einer für ihn eingetragenen AV, die er schon massenhaft erteilt hat. Was er da unterschreibt ist ihm also bewusst. Er möchte nun nicht mehr weiter jedes Mal nach Deutschland fahren und dort seine Unterschrift beglaubigen lassen.
    Nach dem bisher geschriebenen wäre das ja möglich, allerdings unter Anbringung einer Apostille.
    Ist das so korrekt?
    Welche Rolle spielt es, zu welchem schweizer Notar er geht?

  • Da hab ich jetzt nur Bern gefunden. Der Gute wohnt allerdings "nur" 60 km vom nächsten deutschen Notar entfernt, so dass das keine Option sein dürfte.

  • Ich schließe mich hier mal an. Bei mir fragt ein Abt. II Berechtigter, der in der Schweiz wohnhaft ist, soweit ich weiß jedoch deutscher Staatsbürger ist an, ob er auch zu einem schweizer Notar gehen könnte.
    Vorliegend geht es hier um Pfandfreigaben bzgl. einer für ihn eingetragenen AV, die er schon massenhaft erteilt hat. Was er da unterschreibt ist ihm also bewusst. Er möchte nun nicht mehr weiter jedes Mal nach Deutschland fahren und dort seine Unterschrift beglaubigen lassen.
    Nach dem bisher geschriebenen wäre das ja möglich, allerdings unter Anbringung einer Apostille.
    Ist das so korrekt?
    Welche Rolle spielt es, zu welchem schweizer Notar er geht?


    Das ist korrekt und zu welchem Notar er in der Schweiz geht, ist auch egal.

    Wie wäre es mit einem deutschen Konsulat in der Schweiz?!


    Eben. Oder er erteilt jemanden in Deutschland Vollmacht zum Handeln u.s.w.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Vielleicht passt es hier besser:

    III. "Haager Apostille"

    In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
    Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten). Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

    Das Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland für folgende Staaten:

    Österreich*; Schweiz*

    *mit diesen Staaten gibt es zusätzliche bilaterale Abkommen (s. Punkt II), die für bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit, einschließlich der Apostille vorsehen.

    Ich muss bei dem fettgedruckten kurz einhaken: sind mit "Konsularbeamten" die deutschen Beamten in der jeweiligen deutschen Botschaft gemeint?

    Ich habe hier eine Unterschriftsbeglaubigung durch den schweizerischen Botschafter in Jordanien und gehe im Moment davon aus, dass ich noch eine Apostille benötige, oder nicht?

    (die Person, die die Unterschrift geleistet hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Was die im schweizerischen Konsulat macht ist mir schleierhaft...)

  • Ja, logischerweise können nur deutsche Konsulate (für Deutschland) inländische Urkunden schaffen. Das thailändische Konsulat in Frankreich kann keine deutsche Urkunde herstellen. Und das schweizer Konsulat in Jordanien auch nicht.

    Die konsularischen Urkunden der Schweiz von den Formerfordernissen nicht befreit. Folge ist, dass Du eine Apostille brauchst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn Du die erforderliche Apostille hast (s. Fußnote 16 der Arbeitshilfen-IPR beim DNotI
    http://www.dnoti.de/medien/53e61fa…_2018_01_18.pdf
    reicht die Beglaubigung durch einen Schweizer Notar aus, da die Einigung materiell-rechtlich formlos gültig ist und die beiderseitigen Erklärungen auch durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden können (Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 11 ErbbauRG RN 19; Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 20 RN 49 mwN).

    Zur Begründung eines Erbbaurechts vertritt allerdings Schumacher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 311b RN 13 die Ansicht, dass sich die Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts nicht wie bei der Auflassung lediglich auf die Zuordnung eines Rechts, sondern auf dessen gesetzlichen und vertraglichen Inhalt beziehe, und sieht darin einen grundsätzlich beurkundungspflichtigen - dinglichen – Rechtsinhalt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!