Unterschriftsbeglaubigung durch schweizer Notar

  • Der Schweizer S erteilt 4 Personen im November 2018 Generalvollmacht (von schweizer Notariatsassistenten unterschriftsbeglaubigt), jeweils mit "Einzelhandlungsbedarf" und dem Vermerk es bestünde auch "Vorsorgeauftrag".

    Ein solcher Vorsorgeauftrag wird im April 2019 vor einem Schweizer Notar (Zürich) beurkundet:

    "Für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit beauftrage ich Personen 1,2,3,4 mit Einzelzeichnungsberechtigung.............Entscheidungen über Verkauf von Grundstücken sollen sie aber gemeinsam fällen...."

    Person Nr. 1 genehmigt für S die Veräußerung eines Nachlassgrundstücks (S Miterbe) "in Vollmacht für S", ohne zu sagen, aufgrund welcher Vollmacht und ohne Vermerk, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der Erklärung vorgelegen habe.

    Ich würde jetzt auf den später errichteten Vorsorgeauftrag abstellen und dem Notar eine Genehmigung durch S (mit Apostille?, bzw. ohne beim deutschen Konsulat) als einfachste Lösung vorschlagen, oder was meint ihr?

  • "Für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit beauftrage ich Personen 1,2,3,4 mit Einzelzeichnungsberechtigung.............Entscheidungen über Verkauf von Grundstücken sollen sie aber gemeinsam fällen...."

    Das der oben (durch mich) hervorgehobene Fall vorliegt, dürfte wohl kaum formgerecht nachgewiesen werden können.
    Daher dürfte der Vorsorgeauftrag für den Grundbuchverkehr nicht geeignet sein.

  • Wenn man ein bisschen googelt, dann findet man auf Schweizer Bankseiten die Empfehlen an die Kunden, sowohl Vorsorgeauftrag (daraus resultierende Vollmacht tritt erst mit Urteilsunfähigkeit in Kraft, wie du richtig sagst) als auch Vollmacht zu erteilen.

    Eines der beiden vorgelegten Dokumente wird wohl greifen, aber da ich nicht weiß, welches das ist, muss ich wohl im Zweifel davon ausgehen, dass nur alle Bevollmächtigten zusammen handeln können (wie im Vorsorgeauftrag bestimmt).

  • Nach nochmaligem lesen,klingt es für mich so, dass der Vorsorgeauftrag nur das Innenverhältnis betrifft. Es ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (im Sinne des §168 S. 1 BGB). Für das Außenverhältnis sind dann die Vollmachten da.

    Ich würde daher tendenziell sagen, dass Einzelvertretungsmacht besteht.

    Auch die Formulierung: "

    Entscheidungen über Verkauf von Grundstücken sollen sie aber gemeinsam fällen" klingt für mich eher wie eine Beschränkung im Innenverhältnis.

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