Vergütung bei fälschlich erteilter Berh

  • Hallo alle zusammen!!!

    Ich hab folgendes Problem:
    Ich habe im November 07 einen Schein erteilt wegen "Rückerstattung von
    Auslagen" aufgrund eines schriftlichen Antrages.
    Nun kommt jetzt Festsetzungsantragt mit 99,96 Euronen.
    Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich nun, dass die Rückerstattung von Auslagen Kosten waren, die dem damals Angeklagten für einen weiteren Termin entstanden sind, weil die Zeugin nicht gekommen ist. Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich den Schein nicht erteilt, weil das für mich zum Strafverfahren gehört, in dem die RAin auch Verteidigerin war.

    Was mach ich nun?:gruebel:

  • Da wirst Du um die Zahlung net rumkommen - der RA kann sich auf den Schein verlassen



    Da bin ich mir nicht so sicher, ob das noch vom "guten Glauben" an den Schein gedeckt ist, wo doch die BerH-RA'in offenbar auch die Verteidigerin in dem Strafverfahren war. Ich würde im Ergebnis eine Auszahlung eher ablehnen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Eine Auszahlung kann aber nur dann abgelehnt werden, wenn der erteilte Berechtigungsschein nach § 18 FGG analog aufgehoben wird un damit die "Festsetzungsgrundlage" wegfällt. Ob hierfür ausreichende Gründe vorliegen, wage ich nicht zu beurteilen.

  • Was mach ich nun?:gruebel:


    Den Beschluss gut begründen :D

    Ich würde vorliegend wohl die Vergütung erstatten. Jedoch nur Beratung und Umsatzsteuer, weil es sich um eine strafrechtliche Sache handelt.
    Ob man den Antrag in Gänze zurückweisen könnte :nixweiss:

  • Eine Auszahlung kann aber nur dann abgelehnt werden, wenn der erteilte Berechtigungsschein nach § 18 FGG analog aufgehoben wird un damit die "Festsetzungsgrundlage" wegfällt.



    Gut, wenn, dann natürlich nur so!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Verstehe ich irgendwie nicht. Wenn die Zeugin nicht erschienen ist, werden ihr doch die dadurch verursachten Kosten auferlegt, so daß diese dann gegen sie festgesetzt werden können.

  • Die RA hat für Ihren Mandanten Verdienstsausfall, Auslöse und Fahrtkosten geltend gemacht.



    Dann war er zum einen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens tätig und seine Tätigkeit/Vertretung war in keinster Weise erforderlich, weil täglich tausende Zeugen Ihre Entschädigung nach dem JVEG selbst beantragen.

    Wie kann man für so etwas nur BerH bewilligen? :gruebel:

    Egal, um eine Beratungsgebühr mit Umsatzsteuer kommst Du nicht herum. Mehr gibt es aber beim besten Willen auch nicht!

  • tja da Silva, als ich das gemacht habe war ich grad mal 2 Wochen dabei
    und noch sooooo ahnungslos, auf was die Leute so kommen

  • tja da Silva, als ich das gemacht habe war ich grad mal 2 Wochen dabei
    und noch sooooo ahnungslos, auf was die Leute so kommen



    Durch "Fehler" lernt man ja, finde ich auch nicht schlimm. Ich würde die auch nur die Beratungsgebühr auszahlen und den Rest zurückweisen. Nicht ärgern und dann weglegen.

  • tja da Silva, als ich das gemacht habe war ich grad mal 2 Wochen dabei
    und noch sooooo ahnungslos, auf was die Leute so kommen



    Sollte in keinster Weise ein Vorwurf sein. Dass einem die Zusammenhänge erst nach einiger Zeit klar werden ist vollkommen normal.
    Absetzen --> Weglegen --> Fertig.

  • Die RA vertritt den vormals Angeklagten? Und der macht Kosten geltend, weil er "umsonst" zum Termin gekommen? In einem Strafverfahren?
    Oder geht es um Zeugenentschädigung?? Hilfe, ich bin verwirrt.

  • Ist der Ast eventuell freigesprochen wurden und díe Anwältin hat lediglich bei Gericht die Festsetzung der Auslagen des ehm. Beschuldigten beantragt (incl. die tatsächlichen Auslagen der Partei)?

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