Verjährung Vergütungsanspruch

  • Hallo,

    mein Verwalter war vor der Eröffnung des Verfahrens am 01.05.2000 als vorläufiger Verwalter tätig. Am 28.12.2004 stellte er einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter. Über diesen Antrag muss ich nun entscheiden. (Ich bin übrigens unschuldig, dass der noch offen in der Akte ist. Solange bin ich längst noch nicht hier...) Die Verjährungsfrist beträgt doch 3 Jahre, so dass mit Ablauf des Jahres 2003 Verjährung eingetreten wäre oder ist hier noch altes Recht anzuwenden und ich muss festsetzen und die Entnahme genehmigen. Ich weiß leider nicht, wann die Fristen reformiert wurden... Danke für eure Hilfe!

  • Die Fristenänderung erfolgte im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002. Es gelten also die alten Fristen. Da ich damals noch studiert habe und zwar gerade nicht Recht, kann ich die allerdings nicht aus dem Ärmel schütteln ;).

    Haarmeyer/Wutze/Förster sagen dazu:
    Im Übrigen reicht die fristgerechte Einreichung aus, um den Lauf der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog zu hemmen (LG Stade ZInsO 2005, 367; so auch Eickmann vor § 1 Rn. 9), denn insoweit liegt für die insolvenzrechtlichen Vergütungsansprüche eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor, denn andere vergleichbare Regelungen (z. B. in den § 17 KostO, 11 Abs. 7 RVG und 2 Abs. 3 JVEG) lassen die Hemmung durch gerichtliche Geltendmachung eintreten (so auch LG Stade ZInsO 2005, 367).

    Sofern die Verjährungsfrist damals also 4 Jahre oder länger betrug, dürfte die Verjährung seit dem 28.12.04 gehemmt sein und die Vergütung zu gewähren (genial, aus 2000 :wechlach:)

  • Abgesehen davon ist die Einrede eine Verjährung, die der Schuldner vorbringen muss, nichts was das Gericht bei der Festsetzung zu beachten hat.

    D.h. auch wenn verjährt wäre muss festgesetzt werden. Der Verwalter darf dann nur nicht auszahlen.
    Da Verwalter und vorl.Verwalter üblicherweise dergleiche sind, muss dann das Gericht im Rahmen seiner Aufsicht aufpassen, dass verjährte Ansprüche nicht mehr bedient werden.


  • D.h. auch wenn verjährt wäre muss festgesetzt werden. Der Verwalter darf dann nur nicht auszahlen.
    Da Verwalter und vorl.Verwalter üblicherweise dergleiche sind, muss dann das Gericht im Rahmen seiner Aufsicht aufpassen, dass verjährte Ansprüche nicht mehr bedient werden.

    :zustimm:


    Und wenn doch auffordern zurück zu zahlen. Sollte dies nicht geschehen, dann über einen Sonderinsolvenzverwalter nachdenken.

  • Wobei man mal unschuldig anfragen könnte, ob der Antrag nicht zurückgenommen wird. Eine Festsetzung ist bei einem verjährten Vergütungsanspruch ja nur unnötiger Aufwand, da der Insolvenzverwalter den Betrag nicht auszahlen darf. Wenn man ihn auf die Verjährung hingewiesen hat, könnte eine Auszahlung an sich selber nicht nur ein Fall für einen Sonderinsolvenzverwalter sondern sogar für den Staatsanwalt sein.

  • Ich würde das Problem gerne noch einmal diskutieren!

    In meinem Fall habe ich die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt, da niemand den Einwand der Verjährung vorgebracht hat.

    Nun teilt der Verwalter mit, dass er seinen Anspruch aus der vorläufigen Verwaltervergütung vorab an einen Dritten verkauft habe und der Ansicht sei, dass ich den Vergütungsanspruch mit der Festsetzung tituliert habe (diese Ansicht teile ich). Nach entsprechender Rechtskraft meiner Entscheidung kann er nach seiner Auffassung gegen eine Vollstreckung des Dritten nichts einwenden (auch diese Ansicht kann ich nachvollziehen).

    Nun finde ich keinerlei Lösung, wie ich die Zahlung der Vergütung aus der Masse verhindern sollte. Vielleicht habt ihr noch Ideen?!

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Also zunächst zum Sachverhalt:
    Im Jahre 2002 gabs eine vorläufige Verwaltung, der vorläufige Verwalter wurde auch zum Verwalter bestellt. Erst jetzt wurde der entsprechende Vergütungsantrag gestellt. Im Nachhinein hat mir der Verwalter mitgeteilt, dass er seinen Vergütungsanspruch an einen Dritten verkauft habe, mithin dürfte die festgesetzte Vergütung nunmehr dem Dritten zustehen.

    Dann zur Verhinderung der Entnahme aus der Masse:
    Na, lt. Beitrag von Queen (zitieren klappt gerade nicht) und meiner hier vorliegenden Kommentierung soll ich als Insolvenzgericht überwachen, dass verjährte Ansprüche nicht der Masse entnommen werden. Sofern ich aber den Anspruch durch Festsetzung tituliert habe, kann ich doch die Entnahme aus der Masse nicht wirklich ablehnen bzw. verhindern.

    Ich muss ehrlich zugeben, dass ich im Moment - auch nach persönlichem Gespräch mit dem Verwalter - auf dem Standpunkt stehe, dass ich, sofern niemand Verjährung einwendet, festsetzen muss und wenn keiner der Beteiligten Rechtmittel einlegt (dafür veröffentliche ich ja) und die Vergütung rechtskräftig wird, sollte der Verwalter die Vergütung entnehmen können.

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Du sprachst von Vollstreckung eines Dritten, da habe ich nicht verstanden.

    Ich denke, dass es egal sein kann, wer die Vergütung bekommt. Im Extremfall entnimmt der Verwalter "zu seinen Gunsten" und reicht die Vergütung dann an den Dritten weiter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das der Anspruch verkauft wurde kann doch am Sachverhalt nichts ändern, verkauft oder besser abgetreten werden kann doch ein Anspruch nur so wie er ist, d.h. wenn er mit der Einrede der Verjährung behaftet ist, ändert sich hieran auch durch eine Abtretung nichts.

  • Das der Anspruch verkauft wurde kann doch am Sachverhalt nichts ändern, verkauft oder besser abgetreten werden kann doch ein Anspruch nur so wie er ist, d.h. wenn er mit der Einrede der Verjährung behaftet ist, ändert sich hieran auch durch eine Abtretung nichts.

    Ich denke, der Dritte hat nicht mehr aber auch nicht weniger Rechte als der Verwalter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das der Anspruch verkauft wurde kann doch am Sachverhalt nichts ändern, verkauft oder besser abgetreten werden kann doch ein Anspruch nur so wie er ist, d.h. wenn er mit der Einrede der Verjährung behaftet ist, ändert sich hieran auch durch eine Abtretung nichts.



    Ich möchte aber noch einwenden, dass doch niemand den Einwand der Verjährung erhoben und ich als Rechtspfleger den Einwand nicht geltend machen kann, sondern vielmehr festsetzten muss(te).
    Aus meinem Festsetzungsbeschluss geht doch eine evtl. Verjährung nicht hervor.
    Sollte eine evtl. Vollstreckung gegen die Masse erfolgen, kann sich - in meinem Fall der Verwalter - m. E. kaum gegen eine Auszahlung sperren, oder?!

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Zu wessen Gunsten hast Du denn festgesetzt?

    Man könnte nämlich die Ansicht vertreten, dass die Titulierung zugunsten des Verwalters die Verjährung der Ansprüche des Dritten nicht hemmt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe zu Gunsten des Verwalters festgesetzt.
    Die Mitteilung, des (angeblichen) Verkaufes der Vergütung an einen Dritten habe ich erst im Nachhinein durch eine telefonische Mitteilung des Verwalters erhalten.

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Du kannst weder die Festsetzung noch die Entnahme verhindern (egal ob das Ding verkauft wurde oder nicht). Ohne den Sachverhalt näher zu kennen keimt in mir aber doch der Verdacht, dass hier etwas "stinkt". Mal ehrlich, wer kauft irgendwelche Vergütungsansprüche, die noch nicht einmal festgesetzt sind. Sollte die Vergütung tatsächlich ausbezahlt werden, wäre die Rechtmäßigkeit bzw. die Möglichkeit von Schadenersatzforderungen der Masse m.E. von einem Sonderverwalter zu überprüfen. Das würde ich dem Insolvenzverwalter auch ganz klar deutlich machen.

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