Investmentfonds -Schonvermögen

  • Hallo zusammen,
    wer kennt sich aus mit Investmentfons?
    Die Astin bekommt ALG II und fügt mir aber bei einen Kontoauszug über 3 DEKA-Investmentfonds -DekaStruktur2 Chance Plus, Deka-EuropaSelect und DekaStruktur Chance bei mit einem Gesamtwert von 4759,48 EUR.
    Inwieweit sind diese verwertbar?

  • Guck mal auf der Homeage der entsprechenden Bank.
    Ich meine: verwertbar, da zum Tagessatz verkauft werden kann.
    Ergo: einzusetzen.

  • Ich sehe auch keinen Grund, diese nicht als verwertbares Vermögen einzusetzen. Die Tatsache, dass man ALG II - Empfänger ist, bedeutet nicht, dass man automatisch Anspruch auf BerH hat, vgl. z. B. das Schonvermögen nach § 12 SGB II (kleine Anmerkung von mir: Deswegen verstehe ich auch nicht, warum die BerHVV entsprechend geändert worden ist :mad:).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hallo zusammen,
    wer kennt sich aus mit Investmentfons?
    Die Astin bekommt ALG II und fügt mir aber bei einen Kontoauszug über 3 DEKA-Investmentfonds -DekaStruktur2 Chance Plus, Deka-EuropaSelect und DekaStruktur Chance bei mit einem Gesamtwert von 4759,48 EUR.
    Inwieweit sind diese verwertbar?



    Soweit ich informiert bin, kannst du diese Fonds täglich kündigen bzw. kann man sein Geld verlangen. Daher verwertbar!

  • Die betreffenden Aktienfonds sind meines Wissens nach jederzeit veräußerlich. Etwaige Ertragsverluste sind hinnehmbar. Ergo liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe nicht vor.

  • Kleine Anmerkung von mir: Deswegen verstehe ich auch nicht, warum die BerHVV entsprechend geändert worden ist :mad:.



    "... sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet."

    Meiner Meinung nach kannst Du daher im Einzelfall die Anordnung erlassen, dass trotz Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII die Felder C bis G auszufüllen sind. Oder Du erlässt eine allgemeine Anordnung, in der Du die Angabe und Vorlage entsprechender Nachweise für alle zukünftigen BerH-Verfahren verlangst.

  • Kleine Anmerkung von mir: Deswegen verstehe ich auch nicht, warum die BerHVV entsprechend geändert worden ist :mad:.



    "... sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet."

    Meiner Meinung nach kannst Du daher im Einzelfall die Anordnung erlassen, dass trotz Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII die Felder C bis G auszufüllen sind. Oder Du erlässt eine allgemeine Anordnung, in der Du die Angabe und Vorlage entsprechender Nachweise für alle zukünftigen BerH-Verfahren verlangst.



    Ich verlange entsprechende Angaben eigentlich immer

  • Selbst bei Bezug von Arbeitslosengeld oder vergleichbarem lasse ich mir immer mitteilen, welche Gelder angelegt wurden. Ich lasse mir auch Mietverträge etc. vorlegen. Oftmals stehen da ganz andere Zahlen drin als in der Berechnung des Arbeitsamts.

  • Ich hab der Anwältin jetzt erstmal geschrieben, dass zumindest einer der drei Fonds einzusetzen ist und sie ihren Antrag deshalb zurücknehmen solle.

  • Ich ordne ja auch immer an, dass mindestens Angaben zum Vermögen zu machen sind, aber das nervt, wenn man bei den nachträglichen Anträgen ständig nachhaken muss.

    da Silva: Wie meinst'n das mit der "allgemeinen Anordnung"? Hast Du da etwas Entsprechendes an die lokalen Anwälte 'rausgeschickt?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • da Silva: Wie meinst'n das mit der "allgemeinen Anordnung"? Hast Du da etwas Entsprechendes an die lokalen Anwälte 'rausgeschickt?



    Bisher noch nicht. Aber weil bei den Anträgen auf nachträgliche Bewilligung von BerH ständig die entsprechenden Angaben und Nachweise unter Hinweis auf den betreffenden Text fehlen, überlege ich derzeit ernsthaft, eine derartige Anordnung zu erlassen.

    Ist eigentlich kein großes Problem. Allgemeiner Beschluss, dass stets, auch dann wenn Sozialleistungen nach dem SGB XII und SGB II bezogen werden, das Antragsformular vollständig auszufüllen ist und entsprechende Belege beizufügen sind.

    Beschluss an alle RA im Gerichtsbezirk versenden, die mehr als einmal im Jahr BerH-Sachen bearbeiten und schon hat man etwas Ärger weniger.

    Ich werde mir am WE mal Gedanken drüber machen ...

  • Ich ordne ja auch immer an, dass mindestens Angaben zum Vermögen zu machen sind, aber das nervt, wenn man bei den nachträglichen Anträgen ständig nachhaken muss.

    da Silva: Wie meinst'n das mit der "allgemeinen Anordnung"? Hast Du da etwas Entsprechendes an die lokalen Anwälte 'rausgeschickt?




    Mich nervt das ständige Nachfragen auch. Insbesondere, wenn es sich immer wieder um die gleichen Rechtsanwälte handelt.

    Mit "allgemeinen Hinweisen" wäre ich vorsichtig; da kommt mit Sicherheit der Vorwurf der Pauschalierung und fehlenden Einzelfallprüfung. Ich greife dann lieber mal zum Telefon.

  • Mit "allgemeinen Hinweisen" wäre ich vorsichtig; da kommt mit Sicherheit der Vorwurf der Pauschalierung und fehlenden Einzelfallprüfung. Ich greife dann lieber mal zum Telefon.



    Das sehe ich nicht so. Es wird ja lediglich verlangt, dass bei allen Anträgen vollständige Angaben und entsprechende Belege über evtl. vorhandenes Vermögen vorzulegen sind. Das hat aus meiner Sicht mit Pauschalierung und fehlender Einzelfallprüfung überhaupt nichts zu tun.



  • Bin gespannt! Übrigens, bei Leistungen nach SGB XII verlange ich nicht, dass die Angaben zu (C) bis (G) gemacht werden, da sich die Sätze dort und die Voraussetzungen von § 1 Abs.2 BerHG i. V. m. § 115 ZPO gleichen. Oder habe ich da was übersehen?:gruebel:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • unser Kanzlei-Programm hat noch die alten Formulare (SBG XII= heute Sozialhilfe); also müssen alle Hartzler bei mir ausfüllen, weil Sie kriegen ja..schaun´s bitte mal ..SBG II und nicht XII :teufel:

  • Bin gespannt! Übrigens, bei Leistungen nach SGB XII verlange ich nicht, dass die Angaben zu (C) bis (G) gemacht werden, da sich die Sätze dort und die Voraussetzungen von § 1 Abs.2 BerHG i. V. m. § 115 ZPO gleichen. Oder habe ich da was übersehen?:gruebel:



    Hast natürlich Recht. Bei SGB XII Leistungen ist die Vermögensgrenze ebenfalls bei 2.600 €, so dass dort eine Anfrage unnötig ist. Nur bei Kriegsopfern gibt es einen höheren Freibetrag von ca. 4.000 €.

  • unser Kanzlei-Programm hat noch die alten Formulare (SBG XII= heute Sozialhilfe); also müssen alle Hartzler bei mir ausfüllen, weil Sie kriegen ja..schaun´s bitte mal ..SBG II und nicht XII :teufel:



    Warum sollen die denn in das "Soldatenbeteiligungsgesetz" schauen?:teufel:

    da Silva: Der höhere Freibetrag für Kriegsopfer ist m. W. nicht verwertbares Vermögen anzusehen.

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