Güterstand in Kroatien

  • Zitat von HansD


    Durch die Rechtswahl, die hier möglich ist, lösen wir zwar das grundbuchrechtliche Problem, geben den Parteien allerdings möglicherweise Steine statt Brot.


    Das mag u.U. sein. Da bin ich aber froh, dass mir das als GB-Rpfl. egal sein kann...! :strecker

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Rechtswahl ist sicher möglich. Viele Notare lehnen dies aber vielfach zu recht ab. Ich würde ja auch nicht meinen Güterstand wechseln wollen, nur um ein Grundstück in Südfrankreich zu erwerben........

    In der Diskussion ULF/juris ob "im ges. Güterstand nach kroat. Recht" eingetragen werden kann, bin ich eindeutig auf juris Seite! Es hilft nix; hier muss man Farbe bekennen: Gesamthand oder Bruchteilseigentum!

    Ekelhaft wirds wenn im not. Vertrag die Auflassung an die Kroaten in errungenschaftsgemeinschaft und vorsorglich für den Fall, dass eine solche aus Rechtsgründen nicht besteht zum Miteigentum zu 1/2 erfolgt......

  • Wenn die Eheleute nun in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht verheiratet sind, einer verstirbt und von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt wird, wie verhält es sich dann mit der Errungenschaftsgemeinschaft? Ist die mit dem Tod beendet? Oder besteht sie mit den Erben fort?:gruebel:

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Ich habe das heute für mich pragmatisch gelöst: Bei mir waren die Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft eingetragen, also habe ich einfach die Erbengemeinschaft und den Überlebenden in "beendeter Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" eingetragen.
    Nach meiner Information kennt das neue kroatische Güterrecht keine Bestimmungen für die Auflösung der Gemeinschaft, daher tendieren viele dazu, dass es sich nicht um eine echte Gesamthandsgemeinschaft handeln könne, es ist daher eher unwahrscheinlich, dass sie mit den Erben fortgeführt werden kann.

  • So habe ich das jetzt auch gelöst. Allerdings habe ich noch den Zusatz "nicht auseinadergesetzter" eingefügt.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • In § 253 (kroatisches Familiengesetzbuch) heißt es:

    (2) Eigenvermögen ist auch das Vermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehegemeinschaft auf einer Rechtsgrundlage, die sich von der in § 248 genannten unterscheidet, erwirbt (Erbschaft, Schenkung uä).

    Ich habe einen Vertrag (der Notar hat weder eine Rechtswahl im Vertrag noch sagt er etwas über die Staatsangehörigkeit), in dem ein Teil der Verkäufer in Kroatien wohnt und kroatische Namen hat.

    Ich überlege nun, ob Verfügungsbeschränkungen bestehen und bin auf o.g. Paragrafen gestoßen. Da die Veräußerer ihr Eigentum im Wege der Erbschaft erworben haben, gehe ich nach obiger Vorschrift davon aus, dass ich die Eigentumsumschreibung auf den Käufer wahren kann und ich mich um etwaige Veräußerungsbeschränkungen nicht kümmern muss, weil das Grundstück Eigenvermögen ist bzw. sein kann.

    Bedenken ?

  • Hat jemand gesicherte Erkenntnisse, ob es sich bei der kroatischen Errungenschaftsgemeinschaft um eine Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft handelt. M.E. um eine Bruchteilsgemeinschaft. Aufgrund des § 249 I FamG vom 14.07.2003 wohl eine Bruchteilsgemeinschaft. Andererseits wird in § 251 FamG eine Zustimmung des andereren Ehegatten für Geschäfte der regelmäßigen Verwaltung vermutet. Warum eine Zustimmung erforderlich sein soll, weiß ich nicht. so was ähnliches wie § 1365 BGB?. Könnte aber auch für eine Gesamthandsgemeinschafts sprechen.

    ich wäre für Hinweise sehr dankbar. Ich soll nämlich eine AV mit dem Berechtigungsverhältnis "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" eintragen.

  • Das DNotI-Gutachten Nr. 14320 vom 21.10.2008 führt zum kroatischen Güterrecht aus:

    …“Die Ehegatten werden nicht Gesamthandseigentümer, sondern offenbar kraft Gesetzes Bruchteilseigentümer (Hrabar, Seite 4 S. 147, 151) und sind – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – dementsprechend auch im Grundbuch einzutragen. Gesetzlicher Güterstand ist in Kroatien damit eine besondere Art der Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. Art. 249 FamGB und Hrabar, 1999, S. 147 f.)…“

    Ich würde -nach Rücksprache- die Eintragung in der Weise vornehmen, dass das Gemeinschaftsverhältnis lautet: -„in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht zu je 1/2 Anteil-“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So trüge ich es nicht ein. Wenn (bzw. nachdem) die Ehegatten zu je 1/2 erwerben, bedarf es keiner Verrenkungen, sondern (analog zum niederländischen Recht) "nur" richtiger Erklärungen und Anträge der Beteiligten, um anschließend einfach eine Eintragung zu je 1/2 durchzuführen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke an Andreas und Olik!


    Mal einen Schritt weiter gedacht!
    Ich frage mich gerade, ob der Miteigentumsanteil eines Ehegatten später dann auch ganz normal an Dritte weiterveräussert werde kann. Wohl schon, zumindest sehe ich keine Verfügungsbeschränkung!

  • Zur Fassung der Eintragung einer Eigentumsvormerkung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand nach kroatischem Recht leben.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 24.06.2013, 34 Wx 117/13

    Tenor:

    I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

    II. Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung vom 22. Januar 2013 dahingehend zu fassen, dass deren Berechtigte die Beteiligten zu 2 und 3 "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" sind und der Zusatz "je zu 1/2" entfällt.

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE216832013&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen kroatischen Staatsangehörigen als Käufer (Erwerb zu Alleineigentum). Die Urkunde sagt nichts über seinen Familien- und Güterstand aus.

    Auf Nachfrage beim Notar ergab sich, dass er wohl verheiratet ist, der Güterstand sei unbekannt.

    Darf/muss ich jetzt hier noch weiter ermitteln?

    Nach dem weiter oben schon zitierten DNotI-Gutachten Nr. 14320 könnte es ja gut möglich sein, dass er nicht ohne Mitwirkung seiner Ehefrau allein erwerben kann.

    Allerdings sagt mir Schöner/Stöber Rn. 3421b, dass das GBA nur zwischenverfügen darf, "wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung eine GB-Unrichtigkeit eintreten würde. Bloße Zweifel erlauben keine Zwischenverfügung, insbesondere nicht zu dem Zweck, erstmals IPR-Aufklärung zu betreiben."

    Also kann ich antragsgemäß eintragen, und ein eventuelles Haftungsrisiko liegt beim Notar?

  • Ich weiß nicht so recht: Zwar sind kroatischen Ehegatten kraft Gesetzes hälftige Miteigentümer am gemeinsamen Vermögen; das kroatische Ehegüterrecht weist aber den beiden Ehegatten eine Miteigentümerstellung zu gleichen Teilen an den während der Ehe erworbenen Gütern zu, die es gerade dem Gesamtgut zurechnet (Zitat nach OLG München, Beschluss vom 24.06.2013, 34 Wx 117/13). Wird die Eintragung „zu je ½“ vorgenommen, wäre die Rechtslage unzutreffend wiedergegeben, weil dann die bestehende Errungenschaftsgemeinschaft und damit das daraus folgende Gesamtgut und folglich die bestehende eingeschränkte Verfügungsbefugnis nicht verlautbart würden (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, Sonderbereich „Internationale Bezüge“, RN 84.17 unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss).

    Zum niederländischen Ehegüterrecht führt das OLG München 34. Zivilsenat im Beschluss vom 16.02.2009, 34 Wx 95/08, aus:
    „Für den gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstücks durch Eheleute im gesetzlichen Güterstand des niederländischen Rechts kann sich der Senat der zu (3) aa) und auch vom beurkundenden Notar vertretenen Ansicht, diese könnten oder müssten gar nach Anteilsverhältnissen im Grundbuch eingetragen werden, nicht anschließen. Denn die Angabe der Anteile der Berechtigten in Bruchteilen würde ungeachtet der Rechtsnatur des ausländischen Güterstands eine Verfügungsbefugnis verlautbaren, die die einzelnen Beteiligten tatsächlich nicht haben (vgl. Hügel/Reetz § 47 Rn. 1).§ 47 GBO dient der Bestimmtheit, Klarheit und Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr. Da die Verfügungsbefugnis der einzelnen Beteiligten bei den unterschiedlichen Arten von Gemeinschaften verschieden ist, verlangt es der Bestimmtheitsgrundsatz, dass sich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses aus der Eintragung ergeben (BGH NJW 1997, 3235 m.w.N.). Die Eintragung soll - jedenfalls auch - über das eingetragene Recht die Verfügungsbefugnis des einzelnen Mitberechtigten kennzeichnen und aus dem Grundbuch ersichtlich machen (Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 47 Rn. 9; Hügel/Reetz aaO). Dies wäre bei einer Eintragung gemeinsam erwerbender Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand nach niederländischem Recht leben, als Bruchteilseigentümer nicht gegeben. Denn eine Verfügungsbefugnis haben sie bei gemeinschaftlichem Erwerb nach materiellem niederländischem Recht nicht. Praktische Erwägungen (vgl. Britz RNotZ 2008, 333/336; vgl. auch Wolfsteiner DNotZ 1987, 67/86 f.) können nicht vorangestellt werden. Denn tatsächlich wäre in diesem Fall die Verlautbarung eines Erwerbs zu Bruchteilen im Grundbuch falsch…“

    Ähnliches müsste dann aber auch für das kroatische Recht gelten, wenn die während der Ehe erworbenen Gütern dem Gesamtgut zurechnet werden.

    Allerdings führt das Gutachten des DNotI vom 21.10.2008, Abrufnummer 14320
    https://www.google.de/search?q=Kroat…chrome&ie=UTF-8
    aus: „Die Ehegatten werden nicht Gesamthandseigentümer, sondern offenbar kraft Gesetzes Bruchteilseigentümer (Hrabar, 147, 151) und sind ¬ sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde ¬ dementsprechend auch im Grundbuch einzutragen.

    Zwar kennt das kroatische Recht selbst keine Rechtswahl, es erkennt aber eine Rechtswahl des Güterstatuts an, wenn dies durch das aus Sicht des kroatischen IPRG (objektiv) anwendbare Recht zugelassen wird (Art. 37 IPRG). Grundsätzlich dürfte die Beurkundung einer Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB möglich sein. Auch nach § 249 Abs. 2 FamG können die Ehegatten „ihre Beziehungen hinsichtlich des ehelichen Vermögens durch einen Ehevertrag anders“ regeln.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich danke dir vielmals!
    Auf die Fundstellen war ich auch schon gestoßen und bin mir immer noch nicht so ganz sicher.
    Schade ist, dass dem Beschluss des OLG Münschen, der auch von Zeiser zitiert wird, eine begehrte Eintragung in Errungenschaftsgemeinschaft zu Grunde lag. Aus den Gründen heraus tendiere ich eher dazu, die Eintragung nicht vorzunehmen.

    Ich werde nachher mal bei dem Notar anrufen und fragen, ob er sich zu der Frage Gedanken gemacht hat, die zur Zulässigkeit der Eintragung zu je 1/2 geführt haben, oder ob er einfach davon ausging, dass das alles so geht.

    Also noch einmal vielen Dank und allseits einen schönen Tag!

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