Güterstand in Kroatien

  • Vielleicht ja Dein Kollege. Irgendwo muss er diese Erkenntnis ja her haben.
    :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also nach meiner Kenntnis ist das in den ganzen Ländern des früheren Jugoslawiens nicht eindeutig festgelegt und richtet sich innerhalb der unterschiedlichen Staaten nochmal nach der Region.

    Wir hatten uns -vor drei Jahren allerdings- mal geeinigt, dass die Erwerber eben ihren Güterstand angeben müssen ("der gesetzliche" reicht nicht aus) und wir den dann ungeprüft übernehmen müssen.

    Das Problem ist ja außerdem: Wann haben die geheiratet? Hat es sich (wenn!) seitdem erst geändert usw...

  • hat sich in der Tat geändert. seit 1998 keine Errungenschaftsgemeinschaft mehr. fuck, muss etz wohl viel umdeuten.

  • Das würde mich auch interessieren.

    In der Neuauflage des Bauer/von Oefele (2006) ist unter "Internationale Bezüge" unter RdNr.408 unter Bezugnahme auf Süß Rpfleger 2003, 53 für Kroatien immer noch der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft genannt. Ebenso bei KEHE/Sieghörtner (Neuauflage 2006) in Einl. U RdNr.283.

  • Zitat von Leau-Tar

    Was ist der Regelgüterstand in Kroatien?


    Hallo,

    der gesetzliche Güterstand in Kroatien ist nach wie vor die Errungenschaftsgemeinschaft.

    Dies ergibt sich aus Art. 252 des 1999 in Kraft getretenen neuen kroatischen Familiengesetzes.

    Danach wird das Vermögen, das die Eheleute während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft durch Arbeit erwerben oder das aus diesem Vermögen stammt eheliche Errungenschaft.

    Die eheliche Errungenschaft ist jedoch abweichend vom seinerzeit geltenden jugoslawischen Recht eine Gemeinschaft nach gleichen Bruchteilen.

    Dies stellt eine Änderung bezüglich der vorherigen Regelung dar, da nach der alten Regelung die Errungenschaft den Eheleuten nicht zu Bruchteilen,
    sondern gesamthänderisch zustand (vgl. Hrabar, Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten und nichtehelichen Partnern im kroatischen Recht, in: Henrich/Schwab, Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, 1999, S. 143,

    Diese Änderung mag den Kollegen glauben gemacht haben, die Errungenschaftsgemeinschaft sei nicht mehr der gesetzliche Güterstand.


    Gruß HansD

  • HansD:

    Besten Dank für die Aufklärung. Hieraus ergeben sich aber folgende Fragen:

    a) Wie verhält es sich mit vor dem In-Kraft-Treten des kroatischen Familiensgesetzes geschlossenen Ehen? Gibt es in güterrechtlicher Hinsicht Überleitungs- oder Übergangsregelungen?

    b) Soweit für die Ehe der Erwerber unter Einbeziehung der in lit. a) genannten Übergangs- und Überleitungsfälle der neue gesetzliche Güterstand noch kroatischem Recht gilt: Können die Ehegatten infolge des Wegfalls der gesamthänderischen Bindung nunmehr zu Bruchteilen (also etwa zu je 1/2) Eigentum erwerben? An sich wäre das die Konsequenz.

    Für die Praxis der Notariate und GB-Ämter eine sehr interessante Frage.

  • Hallo,

    in der Tat ergeben sich hieraus so manche Folgefragen, die nur schwer beantwortet werden können.

    Wenn man sich die einschlägigen kroatischen Vorschriften über das Güterrecht anschaut, ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um eine "echte" Errungenschaftsgemeinschaft handelt.

    Ich zitiere mal die genannten Vorschriften:

    Art. 251.

    Die Ehegatten können eheliches Vermögen und Eigenvermögen
    besitzen.

    Art. 252.

    Das eheliche Vermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten in
    der Zeit der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erwerben
    oder das aus diesem Vermögen stammt.

    Art. 253.

    (1) Die Ehegatten sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des
    ehelichen Vermögens, wenn sie nichts anderes vereinbart haben.

    (2) Die Braut und der Bräutigam oder die Ehegatten können ihre
    Beziehungen hinsichtlich des ehelichen Vermögens durch einen
    Ehevertrag anders regeln.

    Art. 257.

    (1) Das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung
    besitzt, bleibt sein Eigenvermögen.

    (2) Eigenvermögen ist auch das Vermögen, das ein Ehegatte im
    Laufe der Ehegemeinschaft auf einer Rechtsgrundlage, die sich
    von der in Art. 252 dieses Gesetzes genannten unterscheidet, erwirbt
    (Erbschaft, Schenkung u. ä.).

    Art. 259.

    (1) Durch einen Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Beziehungen
    am bestehenden und am künftigen Vermögen geregelt
    werden.

    (2) Gegenüber dritten Personen haben Vereinbarungen über die
    Verwaltung oder die Verfügung über das Vermögen rechtliche
    Wirkung, wenn sie in die Grundbücher sowie in öffentliche Urkunden,
    bei denen die Eintragung für den Rechten notwendig ist oder die Sache ohne eine solche Eintragung nicht genutzt werden
    kann, eingetragen sind.

    (3) Der Ehevertrag ist in schriftlicher Form zu schließen; die Unterschriften
    der Ehegatten müssen beglaubigt sein.

    Art. 261.

    Es ist unzulässig, durch einen Ehevertrag die Anwendung eines
    ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu
    vereinbaren.


    (Text: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
    Kroatien, Stand: 2000, S. 61)


    Das Wesen des gesetzlichen Güterstandes in Kroatien ist danach meines Erachtens nicht vollständig klar.

    Für den Notar verschließt sich leider auch die Möglichkeit, bei Grundstückskaufverträgen - wie ich das bei Ausländern oft mache - zunächst voranzustellen, daß bezüglich des hier erworbenen Grundbesitzes deutsches Güterrecht vereinbart wird, Art. 261.

    Auf der ganz sicheren Seite dürfte man sein, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand des kroatischen Rechts“ erwerben, wobei allerdings offengelassen werden würde, welcher Güterstand insoweit herrscht.

    Da der Güterstand allerdings durch Vertrag geändert werden kann, dürfte m.E. auch ein Bruchteilserwerb in Betracht kommen.

    Soweit ich weiß, gibt es für Altehen keine Übergangsvorschriften, der Güterstand hat sich mit in Kraft treten des neuen Gesetzes automatisch geändert, denn anders als bei uns herrscht dort kein "fester" Güterstand.


    Gruß HansD

  • Vielen Dank für die Information.

    Es wäre natürlich elegant, wenn die Ehegatten im "gesetzlichen Güterstandes nach kroatischem Recht" erwerben. Hierbei dürfte es sich allerdings nicht um ein im GB eintragungsfähiges zulässiges Berechtigungsverhältnis handeln, weil eine Eintragung dieser Art nur bei gesamthänderischer Ausgestaltung des Güterstandes zulässig ist (wie bei der deutschen Gütergemeinschaft). Weshalb dies so ist, wird sehr schnell klar, wenn man sich die Folgen einer solchen Eintragung betrachtet. Was soll geschehen, wenn ein Ehegatte hergeht und über seinen Anteil verfügen will oder wenn dieser Anteil Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll?

    Es bleibt also -wie auch sonst- nichts anderes übrig, als die Frage des materiell zutreffenden Berechtigungsverhältnisses bereits vor der erstmaligen Eintragung der Ehegatten im GB zu prüfen und zu entscheiden.

  • sorry. war in urlaub. deckt sich alles mit meinen informationen. Die gelehrten sind sich offenbar derzeit nicht einig, ob tatsächlich eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Denke momentan eher, dass keine gesamthandsgemeinschaft vorliegt.

  • Zitat von Leau-Tar

    sorry. war in urlaub. deckt sich alles mit meinen informationen. Die gelehrten sind sich offenbar derzeit nicht einig, ob tatsächlich eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Denke momentan eher, dass keine gesamthandsgemeinschaft vorliegt.


    Hallo,

    ja, die Vorschriften lesen sich in etwa wie die Definition für unsere Zugewinngemeinschaft.

    Gleichwohl handelt es sich nach h.M. um eine Errungenschaftsgemeinschaft, weshalb ich der Meinung bin, daß dies so im Grundbuch einzutragen ist, nämlich entweder als "Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" oder aber, wie ich oben schon gesagt habe, noch pauschaler als "Eigentümer im gesetzlichen Güterstand des kroatischen Rechts".

    Soweit Juris hier Bedenken hat, vermag ich diese nicht zu teilen, denn auch bei dieser Formulierung kann ein Ehegatte ebenso wenig wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft "seinen" Anteil isoliert verkaufen oder belasten.


    Gruß HansD

  • HansD:

    Meine Bedenken beziehen sich auf einen anderen Punkt. Es geht nicht darum, ob ein Ehegatte über "seinen" Anteil aufgrund dieser oder jener Formulierung des Berechtigungsverhältnisses faktisch nicht verfügen kann, sondern darum, ob er in materieller Hinsicht rechtlich zu einer solchen Verfügung in der Lage ist. Und ob er dies ist, hängt ausschließlich vom Inhalt des betreffenden Güterrechts ab.

    Es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchs, faktische Verfügungsbeschränkungen zu verlautbaren, die im betreffenden Güterrecht keine rechtliche Grundlage haben. Sondern es die Aufgabe des Grundbuchs, das materiellrechtliche Berechtigungsverhältnis der Ehegatten zutreffend zu verlautbaren. Und das ist entweder eine güterrechtliche Gesamthandsgemeinschaft mit fehlender Befugnis zur isolierten Verfügung über den einzelnen Ehegattenanteil oder ein Berechtigungsverhältnis nach Bruchteilen, weil das betreffende Güterrecht eine gesamthänderische Bindung nicht vorsieht.

    Es geht also schlicht darum, dass das Grundbuch die materiellen Berechtigungsverhältnisse zutreffend zu verlautbaren hat und dass man sich um die Prüfung des betreffenden materiellen Rechts nicht mittels schwammiger Formulierungen herumdrücken kann, von denen niemand weiß, ob sie in ihren faktischen Konsequenzen tatsächlich der materiellen Rechtslage entsprechen.


  • Hallo Juris,

    natürlich stimme ich dem Kern der obigen Aussage zu, wonach es "die Aufgabe des Grundbuchs ist, das materiellrechtliche Berechtigungsverhältnis der Ehegatten zutreffend zu verlautbaren."

    Wenn aber die rechtliche Einordnung ausländischen Rechts zweifelhaft ist, muß es doch zunächst ausreichen, allein schlagwortartig zu beschreiben, in welchem Rechtsverhältnis die Eigentümer zueinander stehen.

    Es ist doch schlechterdings nicht vorstellbar oder machbar, zunächst ein Rechtsgutachten einzuholen und sodann dem jeweils zuständigen Rechtspfleger zu überlassen, zu welcher Meinug er tendiert.

    Im konkreten Fall könnte so verfahren werden, daß die Käufer - wenn es denn Eheleute sind - eingangs der Urkunde erklären, daß sie den Grundbesitz als "Eigenvermögen" zu jeweils ein Halb nach kroatischem Recht erwerben.

    Aber unbeschadet dessen meine ich nach wie vor, daß eingetragen werden kann, daß die Eheleute Eigentümer "im gesetzlichen Güterstand des kroatischen Rechts" sind.

    Damit ist zwar zuächst offen gelassen, wie dieser rechtlich einzuordnen ist, was m.E. ohne weiteres zulässig ist. Der Eintrag beschreibt jedenfalls ein Gemeinschaftsverhältnis, welcher Art auch immer, welches dann im konkreten (Streit-) Fall zu klären wäre.


    Gruß HansD

  • Hallo HansD:

    Ich fürchte, wir können uns in dieser Frage nicht einigen. Es war doch bisher einhellige und von der Rechtsprechung gebilligte grundbuchrechtliche Praxis, dass in Fällen wie dem vorliegenden im Zweifel ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkungen des ausländischen Güterrechtsstatuts erholt wurde und die Eintragung der Eheleute im zutreffenden Anteilsverhältnis erst nach dem Vorliegen des Gutachtens erfolgen konnte. Weshalb sollten gegen diese seit Jahrzehnten praktizierte Verfahrensweise nun auf einmal Bedenken bestehen ("nicht vorstellbar oder machbar")?

    Wenn eine Eintragung der Eheleute "im gesetzlichen Güterstand des kroatischen Rechts" zulässig wäre, dann müsste auch eine Eintragung von Ehegatten "im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft" zulässig sein. Dies wird allerdings zu Recht nirgends vertreten. Abgrenzungskriterium für die Zulässigkeit solcher Eintragungen kann nicht sein, ob die Rechtsanwendung im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet oder nicht. Sie sind in der genannten Form vielmehr immer oder nie zulässig.

    Keine weiteren Meinungen anderer Teilnehmer?

  • Also ich habe diese Diskussion jetzt nicht so sehr genau verfolgt... :oops:

    In der Praxis läuft es bei uns meist auf eine Rechtswahl für das Güterrecht hinaus, so dass dann eigentlich in 90 % der Fälle Bruchteilseigentum am Grundstück erworben wird.
    Meist haben die Notare die Rechtswahl in der Vorbemerkung zum Grundstückskaufvertrag mit beurkundet oder reichen auf entsprechende ZwVfg. eine gesonderte Urkunde darüber nach.

    Ich verstehe nicht, warum es hier nicht auch einfach so gehandhabt wird?!
    Wieso soll denn der von HansD genannte Art. 261 des kroat. Rechts diese Rechtswahl unmöglich machen?
    Unser Art. 15 Abs. 2 EGBGB erlaubt doch ausdrücklich diese Wahl. Welche Vorschrift geht nun also vor??
    In der Praxis habe ich mich als GBA - wenn eine Rechtswahl getroffen wurde - nie damit befasst, ob das nach dem ausländischen Recht überhaupt möglich ist. :eek:
    Da bezüglich der Güterrechtswahl keine Verweisung auf das ausl. Recht im EGBGB enthalten ist, bin ich bisher davon ausgegangen, dass ich in jedem Fall Art. 15 Abs. 2 EGBGB anwenden kann.

    Was die Problematik der Eintragung von ausl. Güterrechtsständen im GB angeht, muss ich juris2112 zustimmen. Eintragung ist nur dann möglich, wenn es sich materiellrechtlich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte den Hinweis von Ulf auf Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB im Hinblick auf die zulässige Rechtswahl zugunsten des Rechts des Lageortes von unbeweglichem Vermögen für zutreffend. Aus Sicht des deutschen IPR ist es somit unerheblich, ob das Heimatrecht der Ehegatten eine solche Rechtswahl erlaubt oder nicht. Bei einer Rechtswahl nach Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB kommt es (anders als bei Abs.2 Nrn.1 und 2) zu einer rechtlichen Spaltung des Güterrechtsstatuts, welche das Grundbuchamt aber bei seiner Prüfung nicht tangiert. Für das GBA ist ausschließlich von Interesse, ob für das betreffende Grundstück eine Rechtswahl der Eheleute vorliegt.

    Auch bei der Sicherung des Übereignungsanspruchs der Eheleute durch Vormerkung entstehen im Falle einer vorliegenden Rechtswahl keine Probleme, weil dieser Anspruch ebenfalls unbewegliches Vermögen i.S. des IPR darstellt (es ist also nicht das formale Begriffsverständnis des deutschen BGB maßgeblich). Die Möglichkeit der Rechtswahl nach Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB wurde nämlich ausdrücklich geschaffen, um die bei Erwerb inländischer Grundstücke durch ausländische Ehegatten auftretenden grundbuchrechtlichen Probleme zu vermeiden (BT-Drucks. 10/5632, S.42, 44). Diesem Normzweck würde es zuwiderlaufen, Ansprüche auf den Erwerb von Grundstücken im IPR als "bewegliches Vermögen" anzusehen, weil hierdurch ihre Vormerkungsfähigkeit im endgültigen eigentumsrechtlichen Berechtigungsverhältnis beeinträchtigt werden könnte.

  • Zitat von juris2112

    Ich halte den Hinweis von Ulf auf Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB im Hinblick auf die zulässige Rechtswahl zugunsten des Rechts des Lageortes von unbeweglichem Vermögen für zutreffend. Aus Sicht des deutschen IPR ist es somit unerheblich, ob das Heimatrecht der Ehegatten eine solche Rechtswahl erlaubt oder nicht. Bei einer Rechtswahl nach Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB kommt es (anders als bei Abs.2 Nrn.1 und 2) zu einer rechtlichen Spaltung des Güterrechtsstatuts, welche das Grundbuchamt aber bei seiner Prüfung nicht tangiert. Für das GBA ist ausschließlich von Interesse, ob für das betreffende Grundstück eine Rechtswahl der Eheleute vorliegt.

    Auch bei der Sicherung des Übereignungsanspruchs der Eheleute durch Vormerkung entstehen im Falle einer vorliegenden Rechtswahl keine Probleme, weil dieser Anspruch ebenfalls unbewegliches Vermögen i.S. des IPR darstellt (es ist also nicht das formale Begriffsverständnis des deutschen BGB maßgeblich). Die Möglichkeit der Rechtswahl nach Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB wurde nämlich ausdrücklich geschaffen, um die bei Erwerb inländischer Grundstücke durch ausländische Ehegatten auftretenden grundbuchrechtlichen Probleme zu vermeiden (BT-Drucks. 10/5632, S.42, 44). Diesem Normzweck würde es zuwiderlaufen, Ansprüche auf den Erwerb von Grundstücken im IPR als "bewegliches Vermögen" anzusehen, weil hierdurch ihre Vormerkungsfähigkeit im endgültigen eigentumsrechtlichen Berechtigungsverhältnis beeinträchtigt werden könnte.


    Hallo,

    aus Sicht des deutschen Rechts haben die Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit, gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB deutsches Ehegüterrecht als das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zu wählen.

    Die Ehegatten würden dann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht leben.

    Aus kroatischer Sicht würde allerdings eine derartige Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechts vermutlich nicht anerkannt werden.

    Art. 37 Abs. 2 kroat. IPRG sieht die Anerkennung einer Rechtswahl nur dann vor, wenn das nach Art. 37 Abs. 1 kroat. IPRG maßgebliche Recht eine Rechtswahl zulässt. Art. 37 Abs. 1 kroat. IPRG verweist auf das zur Zeit des Abschlusses der Rechtswahl für die persönlichen und gesetzlichen Vermögensverhältnisse maßgebliche Recht, also auf die Anknüpfung nach Art. 36 kroat. IPRG. Art. 36 Abs. 1 kroat. IPRG verweist jedoch auf das gemeinsame kroatische Heimatrecht, das eine Rechtswahl selbst nicht zulässt.

    Durch die Rechtswahl, die hier möglich ist, lösen wir zwar das grundbuchrechtliche Problem, geben den Parteien allerdings möglicherweise Steine statt Brot.

    Gruß HansD

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