Wieder das Jobcenter...

  • Eine Frau beantragt Beratungshilfe aus folgendem Grund:

    Sie ist nicht verheiratet, lebt aber mit jemandem zusammen ( i.S.v. Beziehung ), beide kriegen Hartz IV und werden als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Gegen diese Einstufung will sie sich wehren.

    Erfolgsaussichten prüf ich ja nicht, aber ist die Vorgehensweise des Jobcenters hier nicht logisch? Mein Bauchgefühl sagt mir, ich könnte auf Mutwilligkeit abstellen, da dieser Sachverhalt m.E. keiner Beratung bedarf, weil er offensichtlich ist...

    Gibt jemand meinem Bauch recht?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ja, :zustimm: !

    Es handelt sich - nach Aussage der Betroffenen - wohl eindeutig um eine Bedarfsgemeinschaft. Daher wäre eine Anwaltsberatung m.E. hier als mutwillig einzustufen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab mal eine blöde Frage:

    Ab wann kann man eigentlich von Mutwilligkeit reden?:gruebel:

    Ich hatte gestern zb einen A-Steller da, der sich seit Jahren mit den Nachbarn zofft und immer zum Anwalt rennen will. Alle seine Scheine (und die seiner Frau) sind nur wg. Streitigkeiten mit den Nachbarn. Kann man da schon von Mutwilligkeit reden?

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Meiner Meinung nach kommt es darauf an, wie lange die Leute bereits zusammen leben. Es gibt, so habe ich mal gehört, eine Regelung, dass dieses Zusammenleben erst als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden darf, wenn die Leute mehr als 2 Jahre zusammen wohnen - also gibt es vermutlich dadurch Klärungsbedarf mit Anwalts Hilfe. Aber willst du im ernst nach der Länge der Beziehung fragen- ich würde mir da komisch vorkommen :D .

  • Zitat von li_li

    Hab mal eine blöde Frage:

    Ab wann kann man eigentlich von Mutwilligkeit reden?:gruebel:

    Ich hatte gestern zb einen A-Steller da, der sich seit Jahren mit den Nachbarn zofft und immer zum Anwalt rennen will. Alle seine Scheine (und die seiner Frau) sind nur wg. Streitigkeiten mit den Nachbarn. Kann man da schon von Mutwilligkeit reden?



    Kommt m. E. darauf an, warum er sich wieder streiten will. Anderer Grund als vorher? Dann neuer Schein. Alter Grund? Kein neuer Schein!

    Nachbarschaftsstreite sind was ekliges, lag selber lange mitten drin:eek:.

    An dem Spruch:

    Es kann der Beste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.

    ist weit mehr dran als man glauben will. Fragt sich halt nur wer denn der "böse" Nachbar ist.:D

  • @ li_li: Mutwilligkeit ist m.E. dann, wenn jemand, der sich einen Anwalt leisten könnte, diesen gerade nicht in Anspruch nehmen würde. BerH soll ja die Mittellosen mit den ( finanziell ) Bemittelten gleichstellen und in dem Moment, wenn einer, der Geld hat, sich von irgendeiner Behörde ( weil die ja auch beraten können bzw. müssen ) oder gar nicht beraten lässt, ist genau derselbe Weg auch für einen Mittellosen zumutbar. Sobald in einer solchen Angelegenheit einer BerH will, würd ich von Mutwilligkeit ausgehen, oder auch dann, wenn von vornherein am Sachverhalt abzusehen ist, dass es Nonsens ist, was derjenige will.

    @ Ulf: :blumen: Mein Bauch wird dir ewig danken...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )



  • Hi Markus!

    Es gibt inzw. Rechtsprechung (frag mich bitte nicht wo!), dazu, ab wann eine Beziehung als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist.
    Das ist nach meinem Kenntnisstand erst nach 3 Jahren der Fall.

    Außerdem soll es nach dieser Entscheidung darauf ankommen, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, man füreinander einsteht...

    Hat irgendein SozG (evtl. war´s auch ein LandSozG) entschieden.

    Insofern wäre das meines Erachtens nicht mutwillig, wenn die Frau sich gegen den Hartz IV-Bescheid wehren will.

    Gruß, Evangeline

  • Ich würde den Schein erteilen. Mutwilligkeit kommt hier m.E. nicht in Betracht. Ob allerdings eine Vertretung der Partei (= Einlegung des Widerspruchs) notwendig war, ist eine andere Sache. Legt der RA nur fristwahrend Widerspruch ein, um ihn dann anschließend zurückzunehmen, oder nicht zu begründen, wäre die Vertretung nicht notwendig, und er bekäme nur die reine Beratung erstattet.

  • Zitat von evangeline

    Es gibt inzw. Rechtsprechung (frag mich bitte nicht wo!), dazu, ab wann eine Beziehung als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist.
    Das ist nach meinem Kenntnisstand erst nach 3 Jahren der Fall.

    Außerdem soll es nach dieser Entscheidung darauf ankommen, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, man füreinander einsteht...

    Hat irgendein SozG (evtl. war´s auch ein LandSozG) entschieden.

    Genau, siehe z.B. hier:

    http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_…03_06/index.php

  • M.E. ist Beratungshilfe hier nicht erforderlich, da der Widerspruch auch zu Protokoll bei der ARGE erklärt werden kann und somit eine "eine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist" (§ 1 I Nr.2 BerHG).

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