Gründe für Versagung der Restschuldbefreiung

  • Lasst das mal nicht den INTI lesen :D




    Wie gesagt, nicht alle sind von Natur aus pro Schuldner eingestellt, du siehst, es gibt auch andere....... :kardinal:



    Ich bin da eher der "mal-so-mal-so"-Eingestellte. Es gibt ja immer solche und solche Schuldner: Der eine empfindet das Inso-Verfahren als super Ergänzung zur sozialen Hängematte, in der er sich grad sonstwas schaukelt; der nächste hat super Einkommen, verschleiert aber gern und tut alles, um sich noch mehr zu Gute kommen zu lassen und den Gläubigern den Effe zu zeigen und die dritte Sorte Schuldner verhält sich wirklich wohl und tut alles, damit tatsächlich noch etwas an die Gläubiger fließt.

    (Entschuldigt meine drastische Ausdrucksweise, aber ich hab grad wieder einen dicken Hals nach dem Auftritt eines Schuldners der ersten Art). :mad:

  • Mach ich genauso. Sofern sich einer wirklich bemüht, hat er mich auf seiner Seite. Nur sind das in letzter Zeit sehr sehr wenige..... :heul:

  • Wäre es ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner vor dem Antrag auf Insolvenz erhebliches Geld in sog. Schenkkreisen verschenkt hätte?

  • @ Chick: Bist du endlich wieder im Lande? :D

    Zum Thema: Es gibt mehrere Entscheidungen, nach denen zumindest die Stundung aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner im Vorfeld der Insolvenz Gelder ausgibt und nicht zur Deckung der Verfahrenskosten hernimmt. "Verschwendung" i.e.S. muss da gar nicht mal vorliegen.

    Ich kann diese bei Bedarf gerne nennen, müsste im Archiv kramen :)

    § 290 I nr. 4 InsO ist daneben sicher in Extremfällen auch noch möglich.

  • Es gibt mehrere Entscheidungen, nach denen zumindest die Stundung aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner im Vorfeld der Insolvenz Gelder ausgibt und nicht zur Deckung der Verfahrenskosten hernimmt. "Verschwendung" i.e.S. muss da gar nicht mal vorliegen.



    Diese Entscheidungen dürften sich aber mit BGH IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103-1104, erledigt haben. Lt. BGH hat der Schuldner im Hinblick auf die Frage der Stundung keine Kapitalerhaltungspflicht.

  • @Jamie: Tipp den Schenkkreis bitte bei Wikipedia ein. Besser könnte ich es nicht erklären. Ich staune auch immer, mit was die Leute Geld verdienen wollen.

  • Leute, es muss eine (Minder) meinung geben, nach welcher ein (Insolvenz)Gläubiger, welcher im Insolvenzantrag nicht erwähnt wurde und der nach Aufhebung erst Kenntnis vom Insolvenzverfahren bekommt, noch einen Versagungsantrag stellen kann. Auch nach dem Schlusstermin. Weiß jemand diese Entscheidung zufällig?

  • Ich kenne dazu keine Entscheidung, denke aber an folgendes:

    § 303 InsO regelt den Widerruf der Restschuldbefreiung. Voraussetzung ist der Antrag eines Insolvenzgläubigers. In § 301 InsO wird klar gestellt, dass hier zumindest der Begriff des "Insolvenzgläubigers" alle "alten Gläubiger" umfasst, nämlich auch diejenigen, "die ihre Forderungen nicht angemeldet haben".

    Zu § 290 InsO meint der MüKo, dass nur Insolvenzgläubiger, die am Verfahren teilgenommen haben, Antrag stellen können: "Durch die Nichtteilnahme am Verfahren, gleichgültig aus welchem Grund, ist es diesen Insolvenzgläubigern (Erläuterung: die also nicht angemeldet haben) verwehrt, Verfahrensrechte wahrzunehmen".

    Zu § 303 InsO steht im MüKo nichts weiter. Ob dieses nun heißen soll, dass man sich die Kommentierung aus § 290 InsO kramen soll, oder ob die dort vorgenommene Einschränkung nicht gelten soll, ist die große Frage. Mal blöde in den Raum geworfen: Handelt es sich bei § 303 InsO überhaupt um ein Verfahrensrecht? Das Verfahren ist doch nach Erteilung der RSB abgeschlossen, und zwar sowohl das InsV als auch das RSB-Verfahren.

    Da es sich bei § 303 InsO jedoch um eine Ergänzungsnorm zu § 290/295 InsO handelt, wird wohl zunächst anzunehmen sein, dass die Anmeldung auch hier Voraussetzung ist. Ich denke allerdings, dass gerade ein Gläubiger, der zunächst keine Kenntnis hatte und deswegen ohnehin schon nicht an Verteilungen teilnehmen konnte, ein Rechtsschutzbedürfnis hat, den Schuldner weiterhin in Anspruch zu nehmen, zumal die Anforderungen, die an den Widerruf gestellt werden, sehr hoch sind.

  • Für die Stellung als Insolvenzgläubiger gibt es zum einen die materielle Betrachtungsweise, zum anderen die formelle. Materiell Insolvenzgläubiger ist jeder, der eine Forderung i.S.v. § 38 InsO hat, formell ist Insolvenzgläubiger nur, wessen Forderung im Verfahren festgestellt wird.

    Bezüglich der Frage, ob die Insolvenzgläubigerrechte im Restschuldbefreiungsverfahren eine formelle Insolvenzgläubigerstellung voraussetzen oder nur eine materielle, kann man sicherlich beide Ansichten vertreten. § 301 Abs. 1 InsO gibt hierfür allerdings m.E. wenig her, denn die Tatsache, dass in Abs. 1 Satz 2 nicht "...auch für Insolvenzgläubiger ..." steht, sondern "...auch für Gläubiger ..." kann man genausogut dahingehend interpretieren, dass die "Insolvenzgläubiger" aus Satz 1 eben nicht die materiellen, sondern nur die formellen sind - sonst bedürfte es Satz 2 nicht mehr.

    Unser neuer BGH-Pape hat auf einer Tagung mal die Ansicht geäußert, dass es im Restschuldbefreiungsverfahren nur noch auf die formelle Gläubigerstellung ankommen könne, was ich aus nachfolgenden Gründen überzeugend finde. Zwar kann der nur materielle Insolvenzgläubiger natürlich auch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass es nicht zur Restschuldbefreiung kommt. Für die Prüfung, ob jemand Insolvenzgläubiger ist oder nicht, gibt es jedoch nur das von der InsO vorgesehene Prüfungsverfahren. Dieses kann nachträglich, in der WVP, nicht mehr durchlaufen werden, insbesondere sieht das RSB-Versagungsverfahren keine Prüfung der Antragsberechtigung dahingehend vor, dass das Vorliegen einer bis dahin nicht als solche festgestellten Insolvenzforderung geprüft wird. Demgemäß kann der Gläubiger seine Antragsbefugnis nicht belegen.

  • Für die Stellung als Insolvenzgläubiger gibt es zum einen die materielle Betrachtungsweise, zum anderen die formelle. Materiell Insolvenzgläubiger ist jeder, der eine Forderung i.S.v. § 38 InsO hat, formell ist Insolvenzgläubiger nur, wessen Forderung im Verfahren festgestellt wird.

    Bezüglich der Frage, ob die Insolvenzgläubigerrechte im Restschuldbefreiungsverfahren eine formelle Insolvenzgläubigerstellung voraussetzen oder nur eine materielle, kann man sicherlich beide Ansichten vertreten. § 301 Abs. 1 InsO gibt hierfür allerdings m.E. wenig her, denn die Tatsache, dass in Abs. 1 Satz 2 nicht "...auch für Insolvenzgläubiger ..." steht, sondern "...auch für Gläubiger ..." kann man genausogut dahingehend interpretieren, dass die "Insolvenzgläubiger" aus Satz 1 eben nicht die materiellen, sondern nur die formellen sind - sonst bedürfte es Satz 2 nicht mehr.

    Unser neuer BGH-Pape hat auf einer Tagung mal die Ansicht geäußert, dass es im Restschuldbefreiungsverfahren nur noch auf die formelle Gläubigerstellung ankommen könne, was ich aus nachfolgenden Gründen überzeugend finde. Zwar kann der nur materielle Insolvenzgläubiger natürlich auch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass es nicht zur Restschuldbefreiung kommt. Für die Prüfung, ob jemand Insolvenzgläubiger ist oder nicht, gibt es jedoch nur das von der InsO vorgesehene Prüfungsverfahren. Dieses kann nachträglich, in der WVP, nicht mehr durchlaufen werden, insbesondere sieht das RSB-Versagungsverfahren keine Prüfung der Antragsberechtigung dahingehend vor, dass das Vorliegen einer bis dahin nicht als solche festgestellten Insolvenzforderung geprüft wird. Demgemäß kann der Gläubiger seine Antragsbefugnis nicht belegen.



    Unter der Maßgabe, dass in der WVP nur der Gläubiger einen Versagungsantrag stellen kann, der auch am vorhergehenen Verfahren teilgenommen hat (BGH IX ZB 120/05), wäre die Einbeziehung aller materiellen Gläubiger im § 303, I InsO eine Öffnung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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