Insolvenz

  • Treten die haftungsbeschränkenden Wirkungen des BGB auch bei Überleitung einer IN oder IK-Verfahrens nach dem Tode des Erblassers ein?

  • Ein üblicher Juristensatz: das kommt darauf an....

    Wenn ein Schuldner im laufenden, eröffneten IK oder IN Verfahren verstirbt, dann leiten wir die Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren über, die Beschränkung kann dann wohl eintreten.

    Sollte schon die WVP laufen, dann wird das Verfahren als "erledigt" angesehen, damit keine Beschränkung.

  • Wir machen es genauso wie von Harry dargestellt. Da ich gleichzeitig in der Nachlassabt. arbeite, ist die Frage, ob Haftungsbeschränkung eintritt, schon entscheidend; man muss dann das ganze umständliche Erbausschlagungverfahren nicht mehr anleiern, wenn durch die Überleitung die Haftungsbseschränkung eintritt. In der Lieteratur findet man dazu nichts, oder ist jemandem etwas bekannt?

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