Teilungsversteigerung e. Bruchteilsgemeinschaft

  • Eine sollte man meinen einfache Frage.
    Können im Wege der Teilungsversteigerung aus einem Grundstück mit 30 Miteigentümern (es handelt sich um ein Weggrundstück, das anteilig den Eigentümern der anliegenden Reihenhäuser gehört), 2 der 1/30-Anteile teilungsversteigert werden (die Anteile gehören den Miteigentümern eines Reihenhausgrundstücks), indem man diese als Unterbruchteilsgemeinschaft interpretiert? Ein praktisches Bedürfnis besteht natürlich. :confused:

  • Rechtlich gibt es keine Unterbruchteilsgemeinschaften, es entstehen vielmehr kleinere Miteigentumsbruchteile als Realteilung des ideellen Bruchteils, siehe MüKo/Schmidt, Rdnr. 17 zu § 1008.

  • So sehe ich das auch. Allerdings haben Kollegen, die ich bisher darauf angesprochen habe, spontan gesagt, sie würden es machen, als 2 der 30 1/30-Miteigentumsanteile versteigern. Ich meine, man kann nur das gesamte Grundstück teilungsversteigern. Allerdings ist schon die Frage, was man machen würde, wenn die Verkehrsfläche nicht auf einem gesonderten Grundbuchblatt gebucht wäre, sonden die einzelnen Miteigentumsanteile den Reihenhausgrundstücken zugebucht wären. Rechtlich ändert das natürlich nichts. Aber ich kann mir vorstellen, daß der ein oder andere da schon mal beide Augen zugemacht hat. Oder?

  • In der TV hatte ich diese Bruchteile noch nicht, aber ich würde es auch nicht machen. siehe Kai.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich gebe allerdings zu, dass ich bislang nicht auf die Idee einer kompletten Versteigerung des Wegegrundstücks gekommen wäre, wenn das Reihenhaus und der Wegeanteil gemeinsam versteigern werden soll :gruebel:.

  • Verstehe ich den Sachverhalt richtig, dass das Grundstück in einem Grundbuch eingetragen ist und in Abteilung I 30 Miteigentümer?

    Dann würde ich meinen, dass die Teilungsversteigerung nur aller Anteile möglich ist.

    Andererseits gibt es ja auch die Variante, dass z.B. 1/30 Miteigentumsanteil im BV des Grundbuchs des Reihenhauses gebucht ist. Dann würde ich die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks nebst 1/30 MEA ohne Probleme anordnen.

    Also wie Kai :gruebel:

  • Dass es eine Unter-Bruchteilsgemeinschaft nicht gibt, ist auch Ansicht des BGH (BGHZ 13, 133), und zwar ausdrücklich mit Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung (S. 142). Ich habe auch die Anordnung der Teilungsversteigerung einzelner Bruchteile eines Wegegrundstücks - neben einem "Haupt"-Grundstück - schon abgelehnt. Im Übrigen ist oft auch der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft an einem solchen Wegegrundstück im Grundbuch eingetragen, sodass die Teilungsversteigerung (des gesamten Wegegrundstücks) dann grundbuchersichtlich unzulässig ist.

  • Würde ich auch so machen wie Kristina. Ob allerdings bei Zubuchung der Wegeanteile auf dem Blatt des Reihenhausgrundstücks die Teilungsversteigerung nur dieser Miteigentumsanteile tatsächlich rechtlich korrekt ist, wage ich noch etwas zu bezweifeln. Praktisch wäre sie allemal.

  • Ich hab da was in Erinnerung, dass es zumindest für Belastungen der MEA durchaus unterschiedlich zu behandeln ist, ob die Wegeanteile zum Hausgrundstück oder im Gesamtgrundbuch des Weges als Bruchteile gebucht sind.
    Die Frage wurde mal im Grundbuchteil gestellt.
    Müsste ich jetzt suchen.
    Könnte mir vorstellen, dass das vergleichbar dann auch für Veräußerung / Teilungsversteigerung anwendbar ist.

  • Der Weg, den Kristina vorschlägt, kann sicher nicht richtig sei. Die Art der Buchung ändert ja nichts.
    Die Konsequenz in meinem konkreten Fall ist allerdings, daß entweder nur das Hausgrundstück versteigert werden kann, dann hat der Ersteher keine Zufahrt, oder aber es muß auch das gesamte Weggrundstück versteigert werden, dann verlieren entweder auch alle übrigen Miteigentümer ihr Eigentum oder aber eine Versteigerung ist (wie im konkreten Fall hier) wegen der diversen, die verschiedenen Miteigentumsanteile belastenden Grundschulden nicht möglich.
    D.h. daß eine Teilungsversteigerung, die zu einem sinnvollen Ergebnis führen könnte, hier unmöglich sein dürfte. Oder fällt jemandem ein Ausweg ein?

  • Es mangelt mir noch etwas an der Sachverhaltsschilderung.
    Ich vermute folgendes:

    Es gibt eine Reihenhausanlage mit gemeinsamer Zufahrt. Jedes der Reihenhäuser hat einen Bruchteil am gemeinsamen Weg.
    Eines der Reihenhäuser mit Bruchteil am gemeinsamen Weg gehört 2 Personen zu je 1/2 Anteil. Diese beiden Personen wollen die Teilungsversteigerung ihres Reihenhauses nebst Anteil am gemeinsamen Weg.
    Hier ist für mich klar, dass das Reihenhaus mit dem Anteil am gemeinsamen Weg versteigert werden kann und nicht auch der gesamte Weg versteigert werden muss. Das wäre grober Unfug!

    Das einzige Problem könnte darin bestehen, dass beim GBA irgendwas schief lief, und nicht pro Reihenhaus ein Anteil am Weg gebucht wurde, bezüglich dem es dann eine Untergemeinschaft gibt, sondern auch jeder Bruchteilseigentümer "seinen" Anteil am Weg bekommen hat. Aber auch dann muss man meiner Ansicht nach als Versteigerer ein breites Kreuz machen und das alles einer sachdienlichn Lösung zuführen. Ich würde es mit "kleinem Antragrecht" analog begründen.

    (Endgültige Aussage erst, wenn ich den genauen GB-Stand kenne.)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wie Bruno denke ich, dass die Art der Buchung keine rechtliche Auswirkung haben kann. Jedenfalls ändert sie nicht das Verhältnis der Wegeeigentümer untereinander.


    Das einzige Problem könnte darin bestehen, dass beim GBA irgendwas schief lief,



    Die Buchung nach § 3 IV GBO liegt, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, im Ermessen des Grundbuchamtes. Es kann auch von der Zubuchung absehen.

  • Ich denke auch, dass die Art der Buchung keine Rolle spielt. Aber ich würde die Teilungsversteigerung nur des einen Bruchteils ablehnen, da es keine Unterbruchteilsgemeinschaften gibt. Die sind zu 1/60 Anteil Eigentümer geworden. Ob ich nun schreibe 1/30 Anteil je zu 1/2 Anteil oder je 1/60 Anteil ist egal.

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    Hrabanus Maurus


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  • Ich denke auch, dass die Art der Buchung keine Rolle spielt. Aber ich würde die Teilungsversteigerung nur des einen Bruchteils ablehnen, da es keine Unterbruchteilsgemeinschaften gibt. Die sind zu 1/60 Anteil Eigentümer geworden. Ob ich nun schreibe 1/30 Anteil je zu 1/2 Anteil oder je 1/60 Anteil ist egal.



    Ob es nun eine "Unterbruchteilsgemeinschaft" gibt oder nicht, kann m.E. außer Acht bleiben. Ich halte es nach wie vor für groben Unfug, bei der von mir vermuteten Konstellation (eine klarstellende Erklärung des Threaderstellers hierzu ist noch nicht erfolgt) die Versteigerung des Bruchteils an dem Weg abzulehnen. Dies hätte - wie schon geschrieben - die Konsequenz, dass entweder nur das Haus ohne Weganteil versteigert werden könnte (und die ehemaligen Hauseigentümer immer noch Miteigentümer des Weges wären) oder eben der gesamte Weg mitversteigert werden würde. Beides kann nicht sein.
    Stöber erwähnt das "kleine Antragsrecht", was bedeutet, dass auch nur eine Untergemeinschaft aufgelöst werden kann (zwar im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft an einem Bruchteil, aber das läuft letztendlich ja auf das selbe raus). Ebenso verhält es sich mit Wohnungseigentum, hier ist ja auch eine Bruchteilsgemeinschaft an der an sich unauflöslichen Wohnungseigentümergemeinschaft durch TV auflösbar.
    Ein Rückzug auf rein formelle Argumente mit dem oben bereits erwähnten Ergebnis (Weg bleibt im Eigentum der alten Miteigentümer oder wird ganz versteigert) ist meiner Ansicht nach nicht haltbar.
    Bei lebensnaher Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten kann man eigentlich nur zu dem von mir dargelegten Ergebnis kommen, dass eine TV nur des Bruchteils (in Verbindung mit dem zugehörigen Haus natürlich) möglich ist.

    Kleine Abwandlung: Wie würdet ihr denn die Konstellation bewerten, wenn bei dem Weg (was durchaus üblich und sinnvoll ist) in der II. Abteilung ein Verbot der Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingetragen wäre? Dann könnten ja formal betrachtet die Ehegatten ihre Bruchteisgemeinschaft auch niemals auflösen. Auch dies kann nicht sein. Das Verbot der Auseinandersetzung der Gemeinschaft kann auch hier nur für die Gemeinschaft der Hauseigentümer an dem Weg gelten, nicht aber für Unterbruchteilsgemeinschaften (ich nenne sie jetzt einfach mal so).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • @ hiro: Ich liebe pragmatische Lösungen!;)



    Ich auch, wie du weißt :D.
    Aber ich halte meine Lösung in diesem Fall auch noch für theoretisch begründbar ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Um den Sachverhalt klarzustellen. Jeder der beiden Miteigentümer des Reihenhausgrundstücks hat einen 1/30 Anteil an dem Zufahrtsgrundstück.
    Ich sehe schon: Ich werde es wohl machen, alles andere würde zu einem blödsinnigen Ergebnis führen. Eine theoretische Begründung wird sich im Zweifelsfall schon finden lassen; kleines Antragsrecht analog oder ähnlich. Es kann halt keine gesetzliche Regelung alle denkbaren Fälle von vornherein befriedigend regeln. Und es ist ja auch schön, wenn man mal seine Phantasie benutzen kann.

  • So zutreffend die Ansichten sein mögen, es gäbe keine Bruchteilsgemeinschaften an Bruchteilen, vermag ich es nicht einzusehen, weshalb sich Erben eines solchen Bruchteils im Wege der Versteigerung auseinandersetzen können und Ehegatten, dessen Eigentum zu Bruchteilen dieser ist, nicht.
    Der Umstand, daß bei Bodenreformgrundstücken (konkret bei damals zugeteilten Miteigentumsanteilen an Koppel und Wald) unter bestimmten Umständen das Eigentum des Erben des Siedlers zu Bruchteilen zustand, verstärkt mein Unverständnis nur noch weiter.

  • Nun, ich sehe das rein wirtschaftlich.
    Den Eigentümern gehört etwas und das wird versteigert.
    Und Punkt!
    Und so auch von mir praktiziert!

    Es mag gern jeder eine puristische Ansicht vertreten,
    wenn er mir die Sinnfrage erklären kann.

    Aber:
    darf ich den Eigentümern anlasten, wenn das GBA -zutreffend - wie oben von Kai dargelegt - die Buchung so oder so macht.

    In den vielen Jahren als Versteigerer habe ich (Danke hiro + stefan) immer praktische Lösungen gesucht und eigentlich immer gefunden.

  • Ich würde gerne hier auf eine alte Diskussion zurückgreifen und auf die Abwandlung von Hiro im Beitrag 14 zurückkommen:

    "Kleine Abwandlung: Wie würdet ihr denn die Konstellation bewerten, wenn bei dem Weg (was durchaus üblich und sinnvoll ist) in der II. Abteilung ein Verbot der Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingetragen wäre? Dann könnten ja formal betrachtet die Ehegatten ihre Bruchteisgemeinschaft auch niemals auflösen. Auch dies kann nicht sein. Das Verbot der Auseinandersetzung der Gemeinschaft kann auch hier nur für die Gemeinschaft der Hauseigentümer an dem Weg gelten, nicht aber für Unterbruchteilsgemeinschaften (ich nenne sie jetzt einfach mal so)."

    Ich stehe jetzt genau vor diesem Problem und neige dazu, dass Auseinerandersetzungsverbot hinsichtlich der Eheleute zu ignorieren und mich auf den Standpunkt zu stellen, dass das Verbot nur hinsichtlich des gesamten Wegegrundstücks Sinn macht..... so dass ich das Hausgrundstück und den Wegeanteil sehr wohl versteigern kann auf Antrag eines Ehegatten?....

    Erlange ich hierzu allgemeine Zustimmung? Vielen Dank!

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