Teilungsversteigerung e. Bruchteilsgemeinschaft

  • Die Bewilligung gibt leider nichts brauchbares her zu dieser Frage ;(
    Ich meine nur, das es doch anders im Ergebnis nicht sein kann... würde ich jetzt die Versteigerung des Wegeanteils verneinen, so kann ich auch das Hausgrundstück nicht versteigern, weil Wege- und Hausgrundstück wirtschaftlich eine Einheit bilden und nicht getrennt versteigert werden können! Gibt es denn noch keine obergerichtliche Entscheidugn - ich kann doch nicht die Erste sein?.... Habe leider noch nichts gefunden...
    Vielen Dank nochmals für hilfreiche Hinweise....

  • Sinn einer solchen Regelung wird doch üblicherweise sein, dass (nur) die Gesamtgemeinschaft geregelt werden soll. Das Schicksal der Gemeinschaft an einem der zugehörigen Häuser dürfte dabei egal sein, weil es die Gesamtgemeinschaft der Berechtigten am Park-, Müllplatz etc. nicht berührt.


  • ich kann doch nicht die Erste sein?.... Habe leider noch nichts gefunden...
    Vielen Dank nochmals für hilfreiche Hinweise....



    Nein, Du bist nicht die Erste!
    Um ehrlich zu sein, wird bei uns die Problematik zwar gesehen -
    aber aus Gründen der Praktikabilität und natürlich auch aufgrund der Gesetzesintention :teufel: gehen wir auch davon aus, dass sie das Verbot nur auf das komplette Wegegrundstück und nicht auf die "Untergemeinschaften" bezieht.

  • Hallo,

    ich eröffne das Thema mal wieder mit meinem Fall.

    Es wird die Teilungsversteigerung eines Erbbaurechts beantragt, woran A´st und A´gegner je zur Hälfte beteiligt sind.
    Allerdings sind diese auch Miteigentümer mit jeweils kleinen Bruchteilen an zwei Grundstücken (Müllbox und Tiefgarage) mit noch diversen Miteigentümern. Ist da die Versteigerung dieser Miteigentumsanteile sinnvoll?

    Würde es sich um ein Grundstück handelt, dass eine Zuwegung zum Erbbaurecht darstellt, würde ich das Erbbaurecht zusammen mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen versteigern wollen. In meinem Fall bin ich jedoch unschlüssig. :gruebel:

    Was würdet ihr machen? Die Beteiligten haben auch keine so richtige Meinung dazu.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Eine Auseinandersetzung hinsichtlich der 2 Grundstücke könnte nur insgesamt erfolgen, soweit Ang und Ast mit z.B. je 1/80 MEA eingetragen sind und im Übrigen 78 andere Miteigentümer.
    Da gibt es insoweit nur eine Bruchteilsgemeinschaft....

  • Wobei es ja auch die Situation gibt (und das kenne ich so als Standartfall), dass, wenn das Hauptgrundstück zu 1/2 Anteilen aufgeteilt ist, dass der 1/80 MEA auch zu 1/2 Anteil eingetragen ist. Dann hättest du die Möglichkeit, nur diesen 1/80 Anteil aufzulösen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Leider habe ich nicht den Fall, dass der Anteil ... je zu 1/2 ... eingetragen ist.

    Aber was ist, wenn z.B. nur der Müll über die Müllboxen (eines der Grundstücke mit Miteigentumsanteilen) entsorgt werden darf. Dann macht es ja gar keinen Sinn, dass Erbbaurecht zu versteigern, oder?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Über Sinn und Unsinn mache ich mir schon lange keine Gedanken mehr. Es ist auch unsinnig, wenn das Finanzamt einen halben Anteil von einer Rangstelle ganz hinten versteigern lässt. man hier vielleicht mal mit dem Gläubiger reden, ob er nicht einen Antrag aus der persönlichen Forderung heraus stellen will, wenn diese Bruchteile nicht mit belastet sind. Ansonsten muss der Ersteher sich mit den Schuldnern über die Nutzung der Müllplätze einigen. Mieten, Kaufen ...

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Ja, da kann man nur hoffen, dass sich die Antragsteller da mal einig sind und die Anteile freihändig verkaufen.

    Vielen Dank für Eure Mühe!

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Wobei es ja auch die Situation gibt (und das kenne ich so als Standartfall), dass, wenn das Hauptgrundstück zu 1/2 Anteilen aufgeteilt ist, dass der 1/80 MEA auch zu 1/2 Anteil eingetragen ist. Dann hättest du die Möglichkeit, nur diesen 1/80 Anteil aufzulösen.

    Das kenne ich gar nicht. Bei uns sind dann zwei Anteile zu je 1/160 eingetragen.

    Außer es ist als Zuflurstück gebucht. Das kommt bei uns aber nicht bei größeren Gemeinschaften vor und nicht, wenn es nach WEG aufgeteilt ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wobei es ja auch die Situation gibt (und das kenne ich so als Standartfall), dass, wenn das Hauptgrundstück zu 1/2 Anteilen aufgeteilt ist, dass der 1/80 MEA auch zu 1/2 Anteil eingetragen ist. Dann hättest du die Möglichkeit, nur diesen 1/80 Anteil aufzulösen.

    Das kenne ich gar nicht. Bei uns sind dann zwei Anteile zu je 1/160 eingetragen.

    Bei uns gibt es beide Varianten (letztere im Vordringen begriffen).

    Es ist eben die (hier schon aufgeworfene) Frage, ob man es von der Art der Eintragung abhängig machen kann, ob eine Teilungsversteigerung von 1/80 MEA möglich ist oder nicht. Eine Eintragung "je zur Hälfte an 1/80 Anteil" ändert ja nicht daran, dass es rechtlich keine Unterbruchteilsgemeinschaften gibt.


    Rechtlich gibt es keine Unterbruchteilsgemeinschaften, es entstehen vielmehr kleinere Miteigentumsbruchteile als Realteilung des ideellen Bruchteils, siehe MüKo/Schmidt, Rdnr. 17 zu § 1008.

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