Gerichtskostenvorschuss

  • Ist denn sonst keine Masse vorhanden ? Ich denke eher, dass es sich um eine Sondermasse handelt und wie bei §§ 207, 26 InsO zu behandeln ist. Diese Kosten dürften auch vorrangig vor anderen Masseverbindlichkeiten zu tilgen sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So würde ich das auch sehen. Kommt aus dem Prozess Masse hervor, ist zunächst dieser Anspruch zu decken (KP-Pape:§ 207, Rn. 17 m.w.N.).

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  • Der Tipp mit § 207 InsO war Gold wert, danke Mosser:

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Weitzmann


    Der eingezahlte Verfahrenskostenvorschuss fällt nicht in die Insolvenzmasse, sondern wird Sondervermögen, das ausschließlich für die Befriedigung der Verfahrenskosten zur Verfügung steht und an den Vorschussleistenden zurückzuerstatten ist, sobald die Kosten aus dem erwirtschafteten Massebestand gedeckt sind (Uhlenbruck-Uhlenbruck § 207 Rn. 5). Ein Vorschuss kann auch mehreren Einzahlern gemeinsam in abgeforderter Höhe geleistet werden. Das Gesetz regelt den Kreis der Vorschussberechtigten nicht, sodass der Vorschuss von jeder interessierten Person eingezahlt werden kann (Uhlenbruck-Uhlenbruck § 207 Rn. 5; KP-Pape § 207 Rn. 19). Ausgeschlossen von der Vorschusszahlung ist der Insolvenzverwalter, weil hierdurch wirtschaftliche Inhabilitäten begründet werden können.




  • ...m.E. stehen die Verfahrenskosten hier für die § 54 er InsO Kosten, nicht für die des zu führenden Prozesses, oder?

  • Die Gläubiger sind gehalten einen ausreichenden Kostenvorschuss für Masseprozesse zu erbringen. Ich denke nicht, das es sich in diesem Fall um Sondervermögen handelt, wäre es nicht eher als Massekredit einzustufen (IV und vorschiessender Gläubiger treffen Darlehensvereinbarung) und somit eine Masseverbindlichkeit durch IV begründet?

    § 207 passt meiner Ansicht nach auch nicht, da geht es wirklich um die Insolvenzverfahrenskosten.

  • Die Gläubiger sind gehalten einen ausreichenden Kostenvorschuss für Masseprozesse zu erbringen. Ich denke nicht, das es sich in diesem Fall um Sondervermögen handelt, wäre es nicht eher als Massekredit einzustufen (IV und vorschiessender Gläubiger treffen Darlehensvereinbarung) und somit eine Masseverbindlichkeit durch IV begründet?

    § 207 passt meiner Ansicht nach auch nicht, da geht es wirklich um die Insolvenzverfahrenskosten.



    Aber was soll dann der Verwalter machen, wenn die Kosten gestundet sind ? Er könnte dann nach deiner Theorie die Zahlung nicht für den Prozess nehmen, sondern muß sie auf Kosten verrechnen. Das hieße wiederum, es reicht kein Kostenvorschuss nur für den Prozess, sondern es müßte immer ein Kostenvorschuss eingezahlt werden, der die Kosten und den Prozess abdeckt. Und das ist ganz sicher nicht im Sinne des Erfinders. Ich denke, die Konstruiktion aus den Kommentierungen ist doch eine gans sinnvolle und mögliche.

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  • ... es stellt sich doch hier mal grundsätzlich die Frage, weshalb die PKH in dem so aussichtsreichen Prozeß versagt wird oder sind die Erfolgsaussichten dorch nicht so gut? ;)

  • ... es stellt sich doch hier mal grundsätzlich die Frage, weshalb die PKH in dem so aussichtsreichen Prozeß versagt wird oder sind die Erfolgsaussichten dorch nicht so gut? ;)



    Laut Verwalter schon und der Gläubiger ist auch bereit den Vorschuss zu bezahlen. Warum keine PKH bewilligt wird, entzieht sich leider meiner Kenntnis.

  • Soweit ich weiß wird PKH auch bei guten Erfogsaussichten in masselosen/ massearmen Verfahren dann nicht bewilligt, wenn ein finanziell leistungsfähiger Gläubiger im Falle des Obsiegens ganz überwiegend wirtschaftlich profitieren würde, z.B. 3 angemeldete Forderungen. A und B jeweils 500 €, C 1.000.000€, Streit geht um 800.000€. Dann soll C die Prozesskosten vorschiessen.

  • Ich hatte dies noch nicht, in dem einzigsten Fall, den ich bisher insoweit hatte, haben mich die Gläubiger mit großen Augen :eek: angesehen.

    Mir ist gerade die völlig unausgegorrene Idee gekommen, das Probkem vielleicht analog § 313 InsO zu handhaben. Auch dort werden die Kosten grundsätzlich vom dem Gläubiger getragen, welcher den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mir ist gerade die völlig unausgegorrene Idee gekommen, das Probkem vielleicht analog § 313 InsO zu handhaben. Auch dort werden die Kosten grundsätzlich vom dem Gläubiger getragen, welcher den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt.



    Mir geht es eher darum wie der Gläubiger seinen Kostenvorschuss wieder zurückbekommt, den er geleistet hat.

  • Vielleicht kann man folgenden Rechtsgedanken für eine Lösung heranziehen:

    Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht kann man folgenden Rechtsgedanken für eine Lösung heranziehen:

    Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.



    Nee, auch nicht. Von einem Gläubiger wird ein Gerichtskostenvorschuss für einen Anfechtungsprozess an den IV geleistet. Wie und in welchem Rang bekommt der Gläubiger seinen Vorschuss wieder zurück?

  • Wie und in welchem Rang bekommt der Gläubiger seinen Vorschuss wieder zurück?



    Hauptsache er bekommt ihn zurück ;).

    Wie wird die "Entnahme" den im Rahmen des § 313 InsO gehandhabt.



    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Nies

    Obsiegt ein beauftragter Gläubiger im Prozess, so sind gem. Abs. 2 Satz 2 aus dem Erlangten die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten bzw. können von ihm vorweg entnommen werden. Bei vollständigem Obsiegen wirkt dieser Anspruch jedoch subsidiär, da vorrangig der aus der Kostengrundentscheidung folgende Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Gegner zu verwirklichen ist.

    Aber Gegs, das ist doch nicht meine Frage gewesen.



  • Ich will doch darauf hinaus, dass man es in Deinem Fall vielleicht ebenso machen kann. Denn die Sachverhalte und Interessenlagen sind doch absolut vergleichbar (Man sieht, dass ich gerade 50 Klausuren Methodenlehre korrigiert habe ;)).

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